Fehler in der Jobbeschreibung oder im Arbeitsvertrag
Immer wieder werden Begriffe oder Begriffs-Paare unklar formuliert und nicht jedes Jobportal prüft die Jobinserate auf Richtigkeit und Plausibilität.
Folgende Paarungen sind möglich:
befristet – unbefristet (= Arbeitsvertrag) oder
Vollzeit, Teilzeit, geringfügig, kurzfristig (= Anstellungsart)
Während eine “Befristung” im Arbeitsvertrag geregelt wird, so wird die Anstellungsart “Vollzeit, Teilzeit, Minijob etc.” mit der Zahlung oder Nichtzahlung von Sozialleistungen in Verbindung gebracht.
Grund für die Vermengung dieser Begriffe ist also meist der Arbeitsvertrag. Da dieser befristet oder unbefristet ist, sprechen einige Arbeitnehmer und Arbeitgeber umgangssprachlich auch von einem “befristeten Vollzeitjob”. Eigentlich ist aber hier der “Vollzeitjob” gemeint, der eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (der Arbeitgeber zahlt Sozialleistungen) ist, nur eben mit einer Befristung im Arbeitsvertrag.
Es gilt:
Kurzfristige Beschäftigung = Minijob
= nicht sozialversicherungspflichtig
Vollzeit Jobs / Teilzeit Jobs
= sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Befristeter/unbefristeter Arbeitsvertrag
= möglich bei Vollzeitjobs, Teilzeitjobs, etc.
Natürlich gelten “Befristungen in den Arbeitsverhältnissen” auch bei geringfügigen Beschäftigungen oder Werkstudenten, zum Beispiel gilt seit 23.11.2016:
Wird eine Beschäftigung unbefristet ausgeübt und 20h auch mit Wochenendarbeit überschritten, besteht ab 1. März 2017 dennoch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Tipp für Arbeitgeber:
Man kann dem als Arbeitgeber jedoch entgehen, wenn man die Anstellung vertraglich befristet, dann ist sie nämlich sozialversicherungsfrei! Mehr hierzu in unseren FAQ für Arbeitgeber
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