Die häufigsten Fragen und Antworten zu Minijobs in Privathaushalten

Minijobs in Privathaushalten

(aktualisiert 01.2024)
Hier stellen wir Ihnen die wichtigsten Begriffe, Abgaben und Regelungen bzgl. Minijobs in Privathaushalten vor. Die Liste ist zu Ihrer Übersicht alphabetisch geordnet.

Abbuchung

Wann werden Abgaben im Lastschriftverfahren eingezogen?
Zu den Fälligkeitsterminen (31. Januar/31. Juli) zieht die Minijob-Zentrale die insgesamt zu zahlenden Abgaben für das vorausgegangene Halbjahr – einschließlich des Arbeitnehmeranteils am Rentenversicherungsbeitrag – vom Konto des Privathaushaltes ein.

Abgaben 538-Euro-Minijob

Welche Abgaben sind für 538-Euro-Minijobs in zu zahlen?

Minijob 538€
Arbeitgeber gewerblicher Minijob Arbeitnehmer
15% pauschaler Rentenversicherungsbeitrag 3,6
13% pauschaler Krankenversicherungsbeitrag 0
individueller Unfallversicherungsbeitrag
0% Arbeitslosenversicherung 0
0% Pflegeversicherung 0
1,10% Umlage 1 (U1= Krankheit ) 0
0,24% Umlage 2 (U2=Schwangerschaft bzw. Mutterschaft) 0
0,06% Insolvenzgeldumlage 0
2% Pauschsteuer 0

Bei Minijobs in Privathaushalten sind die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung niedriger als bei gewerblichen Minijobs.

Arbeitgeber Privathaushalt Minijob Arbeitnehmer
5% pauschaler Rentenversicherungsbeitrag 13,60%
5% pauschaler Krankenversicherungsbeitrag* 0
1,60% pauschaler Unfallversicherungsbeitrag** 0
0 Arbeitslosenversicherung 0
0 Pflegeversicherung 0
1,10% Umlage 1 (U1= Krankheit ) 0
0,24% Umlage 2 (U2=Schwangerschaft bzw. Mutterschaft) 0
0,00% Insolvenzgeldumlage 0
2% Pauschsteuer 0

* Voraussetzung für die Zahlung des Pauschalbeitrags ist, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.  Der Versichertenstatus (freiwillig, pflicht- oder familienversichert) spielt dabei keine Rolle.

**Unfallversicherung: Die Meldung zur Unfallversicherung muss ein gewerblicher Arbeitgeber zusätzlich separat und selbständig vornehmen.

Abgaben kurzfristiger Minijobs

Ihr kurzfristig beschäftigter Minijobber muss keine Abgaben zur Sozialversicherung zahlen.
Für eine kurzfristige Beschäftigung sind weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Krank-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.
Der Arbeitgeber hat jedoch Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten, sowie folgende Umlagen:

1,10% Umlage 1 (U1= Krankheit ) 1,10%
0,24% Umlage 2 (U2=Schwangerschaft bzw. Mutterschaft) 0,24%
0,06% Insolvenzgeldumlage 0,06%

Arbeitnehmer zahlen keine Abgaben – das Arbeitsentgelt unterliegt jedoch grundsätzlich der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsentgelt entweder nach den Lohnsteuermerkmalen, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen, oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent versteuern. An die Minijob-Zentrale sind pauschal 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen. Zudem fällt immer die Umlage 2 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft / Mutterschaft) von 0,24 Prozent an. Die Umlage 1 (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit / Kur) von 1,1 Prozent ist dagegen nur zu zahlen, wenn die kurzfristige Beschäftigung auf mehr als vier Wochen befristet ist.

Anmeldung

Wie funktioniert das Anmelden von Minijobs in Privathaushalten?
Die Anmeldung erfolgt über das so genannte Haushaltsscheck-Verfahren, ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen Arbeitgeber und MinijobZentrale. Das gilt sowohl für 538-Euro-Minijobs als auch für kurzfristige Minijobs. Bei kurzfristigen Minijobs bitten wir auf dem Haushaltsscheck handschriftlich die Wörter “kurzfristige Beschäftigung” zu vermerken.

Arbeitgeber

Wer kommt als Arbeitgeber in Frage?
Als Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten kommen nur natürliche Personen in Betracht, also keine Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen und auch keine Wohnungseigentümergemeinschaften oder Hausverwaltungen.

Arbeitnehmer aus anderen Ländern

Wie werden Arbeitnehmer aus dem Ausland versichert?
Grundsätzlich gelten für Personen aus anderen Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, sind verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstellen und entsprechende Abgaben zu leisten.
Arbeitnehmer aus dem Ausland müssen ihren zuständigen Träger der Sozialversicherung im Heimatstaat über die beabsichtigte Aufnahme eines Minijobs in Deutschland informieren um zu klären, ob die bisherige Versicherung fortbestehen kann. Wenn dies nicht möglich ist, müssen sie sich in Deutschland selbst krankenversichern. Wie alle anderen Minijobber erwerben Arbeitnehmer aus dem Ausland mit einem Minijob Ansprüche in der Rentenversicherung, aber keinen eigenen Krankenversicherungsschutz.
Legt der Arbeitnehmer aus dem europäischen Ausland seinem Arbeitgeber in Deutschland einen “Vordruck A1” bzw. eine “Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften” aus einem anderen Staat vor, gelten die Rechtsvorschriften dieses Staates. Der deutsche Arbeitgeber hat die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragszahlungen nach dem Recht dieses Landes durchzuführen. Meldungen und Beiträge dürfen in diesem Fall nicht an die MinijobZentrale
abgegeben werden.

Arbeitnehmer im Ausland

Kann die Haushaltshilfe auch am Urlaubsort beschäftigt werden?
Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung ins Ausland entsandt werden sollen, benötigen eine sogenannte “Entsendebescheinigung“ (Vordruck A1). Mit dieser Bescheinigung gelten auch im Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung, es müssen keine Beiträge an den jeweiligen ausländischen Sozialversicherungsträger gezahlt werden. Für einen Minijob wären dann auch Meldungen und Beiträge an die Minijob-Zentrale abzugeben.
In Deutschland wird der Vordruck A1 von der gesetzlichen Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers ausgestellt. Wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, prüft der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger, ob eine Entsendebescheinigung ausgestellt werden kann. Die Minijob-Zentrale stellt den Vordruck A1 nicht aus.
Die Informationen über eine geringfügige Beschäftigung liegen dem zuständigen Sozialversicherungsträger in Deutschland häufig nicht vor. Um die Ausstellung der Entsendebescheinigung A1 zu beschleunigen, kann es daher hilfreich sein, dem Antrag an die Krankenkasse des Arbeitnehmers eine Kopie des Haushaltsschecks und der Meldebestätigung beizulegen, aus der die Meldung an die Minijob-Zentrale hervorgeht.

Arbeitsentgelt

Was ist das regelmäßige Arbeitsentgelt?
Um zu prüfen, ob ein 538-Euro-Minijob vorliegt, sind alle für ein Jahr zu erwartenden Einnahmen, das heißt, neben dem laufenden monatlichen Verdienst auch vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), zu addieren und anschließend durch 12 zu teilen. Das Ergebnis dieser Rechnung ist das “regelmäßige Arbeitsentgelt” und darf maximal 538,00 Euro betragen.

Arbeitserlaubnis

Benötigen ausländische Minijobber eine Zustimmung zur Beschäftigung/Arbeitserlaubnis?

Nein, bei Bürgern der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes
(EWR) und der Schweiz.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt und haben das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (aufenthaltsrechtliche Komponente). Darüber hinaus können sie ohne weitere Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen. Sie haben das Recht, sich in jedem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer wirtschaftlich zu betätigen, also selbständig oder unselbständig tätig zu sein sowie Dienstleistungen anzubieten oder zu empfangen (arbeitsrechtliche Komponente).

Für Bürger aus einigen Staaten, die der EU beigetreten sind, gab es für bestimmte Übergangszeiten noch Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, diese Beschränkungen sind jedoch weggefallen, zuletzt zum 30.Juni 2015 für Bürger aus Kroatien.

Ja, bei Bürgern aus anderen Staaten.
Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind, dürfen in Deutschland nur arbeiten, sofern sie über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen. Als Aufenthaltstitel bezeichnet man die Aufenthaltserlaubnis, die auch die Zulassung zum Arbeitsmarkt regelt. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Ausländerbehörde der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung. Bei Bedarf wird von diesen Stellen die Zustimmung der Arbeitsverwaltung eingeholt. Im Ausland sind die deutschen Auslandsvertretungen (die Visa-Stellen der Botschaften und Konsulate) zuständige Behörden. Weitere Fragen zu Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung beantwortet die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.

Arbeitssuchende

Können Arbeitssuchende 520-Euro-Minijobs in Privathaushalten leistungsunschädlich ausüben?
Personen, die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen, müssen bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung bestimmte Einkommensgrenzen beachten, wenn sie ihre Leistungshöhe nicht gefährden wollen. In jedem Fall empfehlen wir, weitergehende Auskünfte bei der Agentur für Arbeit einzuholen, der jede Art von Nebenbeschäftigung durch den Leistungsbezieher zu melden ist.

Arbeitsrecht

Gelten arbeitsrechtliche Bestimmungen auch bei Minijobs?
Ja, ein Minijob im Privathaushalt ist vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Es gelten daher die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Arbeitsunfähigkeit

siehe “Entgeltfortzahlung”

Arbeitsunfall

Haftet der Arbeitgeber für Arbeitsunfälle, die der Minijobber erleidet?
Durch die gesetzliche Unfallversicherung werden Arbeitgeber vor Ansprüchen der Haushaltshilfe im Falle eines Unfalles geschützt. Der Arbeitgeber haftet nur bei einem vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Unfall.

Arbeitsvertrag

Wozu sollte ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden?
Das Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. Im Arbeitsvertrag werden die wesentlichen Vertragsbedingungen vereinbart. Diesem ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zuzustimmen. Für die Gestaltung des Arbeitsvertrages sind die beiden Vertragspartner zuständig. Zweckmäßigerweise sollten im Arbeitsvertrag beispielsweise Vereinbarungen zur Arbeitszeit, zu der Höhe des Arbeitsentgelts oder zum Urlaubsanspruch getroffen
werden. Ein Musterarbeitsvertrag findet ihr im Bereich Dokumente/Formulare/Muster

Aufstockungsbeiträge

Können mit einem geringfügig entlohnten Minijob volle Rentenansprüche erworben werden?
Für geringfügig entlohnte Minijobs, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiterhin, sofern das Arbeitsentgelt den Betrag von 400 Euro nicht überschreitet. Das bedeutet, sie sind grundsätzlich versicherungsfrei in der Rentenversicherung und der Minijobber zahlt keinen eigenen Beitragsanteil. Diese Minijobber im Privathaushalt haben die Möglichkeit, die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung des Arbeitgebers (5 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (18,7 Prozent) selbst zu zahlen (Beitragsaufstockung RV).
Zahlt der Minijobber freiwillig diesen Eigenanteil von 13,7 Prozent dazu, wird einerseits das erzielte Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Ermittlung der Höhe der Rente einbezogen und andererseits werden die Beitragsmonate in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten und für die Aufrechterhaltung des Schutzes im Falle einer Erwerbsminderung berücksichtigt. Zudem werden auch Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation erworben und die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) erfüllt.
Hierfür muss der Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und den Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen möchte.
Den Eigenanteil zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab.
Bei Minijobs in Privathaushalten berechnet die Minijob-Zentrale die Beiträge und zieht diese zweimal jährlich vom Konto des Arbeitgebers ein.
Der Arbeitnehmer kann die Erklärung jederzeit abgeben, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht; diese gilt dann mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren 400-Euro-Minijobs einheitlich für alle Beschäftigungen bis zum Beschäftigungsende und kann nicht widerrufen werden. Eine Erklärung für die Vergangenheit ist grundsätzlich nicht möglich.
Da der volle Rentenversicherungsbeitrag (18,7 Prozent) mindestens von einem Betrag in Höhe von 175 Euro gezahlt werden muss, sind monatlich mindestens 32,73 Euro fällig. Der Arbeitgeber zahlt dabei stets 5 Prozent des Arbeitsentgelts und zieht den Rest vom Lohn des Minijobbers ab.
Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren umfassend über Auswirkungen der Beitragsaufstockung unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände. Vor der Entscheidung für die Beitragsaufstockung wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen empfohlen.
Minijobber, die ab dem 1. Oktober 2022 eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 520 Euro aufnehmen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Können sich 520-Euro-Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
520-Euro-Minijobber können bei Ihrem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Grundsätzlich ist dazu ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Bei Beschäftigungen in Privathaushalten wird diese schriftliche Erklärung auf dem Haushaltsscheck abgegeben. Auf dem Haushaltsscheck ist Punkt 10 „Meine Haushaltshilfe beantragt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ anzukreuzen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschreiben den Haushaltsscheck und senden diesen an die Minijob-Zentrale. Diese prüft den Befreiungsantrag, berechnet und zieht die entsprechenden Beiträge im Lastschriftverfahren ein.

Beiträge

Kann der Arbeitgeber die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
vom Verdienst abziehen?
Nein, die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber zu tragen. Ein Abzug vom Verdienst des Arbeitnehmers stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist demzufolge unzulässig. Im Steuerrecht hingegen ist eine Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer möglich. (siehe „Steuern – Einbehaltung der Pauschsteuer vom Entgelt des Arbeitnehmers“)

Beitragsaufstockung

siehe “Aufstockungsbeiträge”

Beitragszahlung

Wie funktioniert die Beitragszahlung an die Minijob-Zentrale?
Im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens werden die anfallenden Abgaben von der Minijob-Zentrale mittels Lastschriftverfahren eingezogen. Hierzu erteilt der Privathaushalt der Minijob-Zentrale bei erstmaliger Einreichung eines Haushaltsschecks ein SEPA-Basislastschriftmandat; dies ist Bestandteil des Haushaltsschecks. Die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben und zieht diese halbjährlich für die Monate Januar bis Juni am 31.07. des laufenden Kalenderjahres und für die Monate Juli bis Dezember am 31.01. des Folgejahres vom Konto des Arbeitgebers ein.

Bescheinigung

siehe “Finanzamt”

Einheitliche Pauschsteuer

siehe “Steuern”

Entgeltbescheinigung

Was versteht man unter Entgeltbescheinigung und gilt diese auch für Arbeitgeber im Privathaushalt?
Durch die Entgeltbescheinigungsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer eine Entgeltbescheinigung auszustellen. Grundsätzlich gilt diese Verpflichtung auch für geringfügig Beschäftigte. Für Minijobs in Privathaushalten, die im Haushaltsscheck-Verfahren abgerechnet werden, ist die Verordnung jedoch nicht anzuwenden.
Der Inhalt und der Aufbau der Entgeltbescheinigung ist durch die Entgeltbescheinigungsverordnung festgelegt und verbindlich vorgegeben: Die Bescheinigung des Arbeitgeber muss beispielsweise folgende Angaben beinhalten:
• Name und Anschrift des Arbeitgebers,
• Name, Anschrift und Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
• die Versicherungsnummer,
• die Steuer-Identifikationsnummer,
• den Beschäftigungsbeginn und ggf. das -ende,
• die notwendigen Entgeltbestandteile,
• ggf. die Angabe, dass es sich um eine Beschäftigung in der Gleitzone und/oder Mehrfachbeschäftigung handelt, usw.

Für jeden Abrechnungszeitraum erhält der Arbeitnehmer eine Entgeltbescheinigung.
Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn sich gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine Änderung ergeben oder sich nur der Abrechnungszeitraum selbst geändert hat. Gegebenenfalls ist ein klarstellender Hinweis, für welche Entgeltabrechnungszeiträume keine Bescheinigung ausgestellt
wurde, in die Folgebescheinigung aufzunehmen, damit ein lückenloser Nachweis gegeben ist.
Bei der Beantragung von Sozialleistungen kann die bundesweit einheitlich definierte Entgeltbescheinigung als Nachweis vorgelegt werden. Durch die einheitlichen
Inhalte der Bescheinigung ist sichergestellt, dass den Sozialleistungsträgern bundesweit identische Angaben aus den Bescheinigungen zur Verfügung stehen.

Entgeltfortzahlung

Hat der Minijobber bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Alle Arbeitnehmer, die infolge Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Damit ist auch der Minijob-Arbeitgeber verpflichtet, seinen Minijobbern im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt zunächst in ungeminderter Höhe fortzuzahlen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung – für längstens 42 Tage wegen derselben Erkrankung – entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Entsendebescheinigung

siehe “Arbeitnehmer im Ausland”

Erholungsurlaub

Hat der Minijobber Anspruch auf Erholungsurlaub?
Auch im Rahmen von Minijobs hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. Da das Bundesurlaubsgesetz jedoch von sechs Werktagen (Montag bis Samstag) ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden.
Als Faustformel gilt hier, dass dem Arbeitnehmer vier Wochen Urlaub zustehen. Dabei ist jedoch ausschließlich relevant, wie viele Werktage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet und nicht wie viele Stunden er an den Werktagen leistet.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der fünf Werktage pro Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage zu, auch wenn er nur 20 Stunden die Woche insgesamt arbeitet. Einem Arbeitnehmer, der diese 20 Stunden dagegen an nur zwei Werktagen ableistet, stehen trotzdem nicht 20 Werktage, sondern nur acht Werktage zur Verfügung. Im Ergebnis hat aber jeder dieser Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen Urlaub.

Familienmitglieder

Können auch Familienmitglieder eingestellt werden?
Die Möglichkeit, nahe Verwandte oder Familienangehörige zu beschäftigen, besteht. Allerdings wird dann überprüft, ob der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde oder die Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten ist in der Regel nicht möglich. Gleiches gilt für Kinder, die im elterlichen Haushalt Dienste leisten, solange
sie dem Haushalt angehören und von den Eltern unterhalten werden.

Finanzamt

Wie weist der Arbeitgeber dem Finanzamt nach, dass er Abgaben im Haushaltsscheck-Verfahren geleistet hat?
Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten erhalten nach Ablauf eines Kalenderjahres von der Minijob-Zentrale eine Bescheinigung für das Finanzamt. Sie beinhaltet den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden sowie die Höhe des im Vorjahr gezahlten Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden Abgaben.

Freiwillige Krankenversicherung

Werden Einkünfte aus dem Minijob bei der Bemessung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt?
Freiwillig Krankenversicherte müssen aus den Minijob-Einkünften wegen der vom Arbeitgeber bereits gezahlten Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung keine zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der freiwilligen Krankenkassen-Mitgliedschaft abführen.

Haftung – Sachschäden

Wer haftet für Schäden, die der Minijobber im Haushalt verursacht?
Für Schäden, welche bei der Ausübung des Minijobs entstehen, kann die Haushaltshilfe in der Regel nicht haftbar gemacht werden. Vielmehr trägt der Arbeitgeber das Schadensrisiko selbst, wie auch bei allen anderen beruflichen Tätigkeiten.
Die Haushaltshilfe kann nur haftbar gemacht werden, wenn sie den Schaden schuldhaft verursacht hat. Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmer daher auf mögliche Gefahren aufmerksam machen und so dafür sorgen, dass ein Schaden erst gar nicht entsteht.

Haftung – Unfall

siehe “Arbeitsunfall”

Haushaltsnahe Tätigkeiten

siehe “Tätigkeiten”

Haushaltsscheck

Was ist der Haushaltsscheck und wo ist er erhältlich?
Der Haushaltsscheck ist der Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern und dient zugleich als SEPA-Basislastschriftmandat für die Abbuchung der fälligen Abgaben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer füllen den Haushaltsscheck gemeinsam aus und unterschreiben ihn. Der ausgefüllte Haushaltsscheck muss die Bundesknappschaft gesendet werden.

Haushaltsscheck-Verfahren

Welche Voraussetzungen müssen für das Haushaltsscheck-Verfahren erfüllt sein?
Voraussetzung ist das Vorliegen eines geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses in einem Privathaushalt, also entweder ein 538-EuroMinijob oder ein kurzfristiger Minijob. Weiterhin muss es sich um Tätigkeiten handeln, die normalerweise von Familienmitgliedern ausgeführt werden, wie z. B. Kochen, Putzen, Bügeln, Einkaufen, Gartenarbeit, etc. (sog. haushaltsnahe Dienstleistungen) und der Arbeitgeber muss die Minijob-Zentrale zum Einzug der pauschalen Abgaben ermächtigen.

Kinderbetreuung

Gibt es besondere Steuerermäßigungen für Arbeitgeber, die einen Minijobber zur Kinderbetreuung beschäftigen?
Beschränkt sich das Tätigkeitsfeld des haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses auf die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, kann der Arbeitgeber Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung entstehen, in Höhe von zwei Dritteln der gesamten Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind vom zu versteuernden Einkommen absetzen.
Voraussetzung für die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung ist allerdings, dass das zum Haushalt gehörende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass Haushalte, die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung ihrer Kinder geltend machen, nicht gleichzeitig von der Steuerabzugsmöglichkeit für haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen des
Haushaltsscheck-Verfahrens Gebrauch machen können.

Krankenversicherungsbeiträge

siehe “Freiwillige Krankenversicherung”

Kündigung

Sind bei einem Minijob Kündigungsfristen zu beachten?
Soweit im Arbeitsvertrag keine andere Regelung getroffen wurde, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende gekündigt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist bei Fortzahlung des üblichen
Arbeitsentgelts ganz oder teilweise von der Arbeit freizustellen.

Kurzfristige Beschäftigung

Gilt eine Haushaltshilfe, die unbefristet eingestellt wird, aber nicht mehr als 50 Arbeitstage (ab 2019) im Kalenderjahr arbeitet, als kurzfristig Beschäftigte?
Wenn Beschäftigungen auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt sind, gelten sie als unbefristete Beschäftigungen und erfüllen daher nicht die Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 50 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres ausgeübt wird.

Kurzfristige Beschäftigung – Abgaben

siehe “Abgaben”

Kurzfristige Beschäftigung – Steuern

siehe “Steuern”

Lastschriftverfahren

Warum ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren zwingend erforderlich?
Um die Durchführung des kostengünstigen Haushaltsscheck-Verfahrens gewährleisten zu können, ist eine andere Möglichkeit der Zahlung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Leistungen Unfallversicherung

siehe “Unfallversicherung”

Leistungen

Erwirbt der Arbeitnehmer Leistungen aus dem 538-Euro-Job?
Krankenversicherung: Aus den pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Beschäftigten. Dies ist auch nicht nötig, weil er nach dieser Regelung bereits einer gesetzlichen Krankenkasse als Versicherter oder Familienversicherter angehört und somit für ihn schon ein Versicherungsverhältnis mit entsprechenden
Leistungsansprüchen bestehen muss.

Rentenversicherung: Durch die Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung, erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind darüber hinaus Voraussetzung für:
• einen früheren Rentenbeginn,
• Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
• die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
• den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und
• den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen  Rentenversicherung, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.

Zudem erhöht sich der Rentenanspruch, da das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird und die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.

Unfallversicherung: Der Arbeitnehmer hat im Falle eines Arbeitsunfalls Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Lohnsteuer

siehe “Steuern”

Lohnsteuerpauschale für kurzfristige Beschäftigungen

siehe “Steuern”

Mehrfachbeschäftigung – mehrere 538-Euro-Minijobs

Kann ein Arbeitnehmer mehrere 538-Euro-Minijobs ausüben?
Ein Arbeitnehmer kann auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, allerdings nicht bei demselben Arbeitgeber. Bei der Ausübung mehrerer geringfügig entlohnter Minijobs darf das monatliche Gesamtarbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen insgesamt 520 Euro nicht übersteigen.
Ergibt sich aufgrund der Zusammenrechnung mit einer weiteren Beschäftigung ein Gesamtarbeitsentgelt von mehr als 520 Euro, findet das Haushaltsscheck-Verfahren mit seinen besonderen Vergünstigungen keine Anwendung mehr. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer im normalen Beitrags- und Meldeverfahren bei der für ihn zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.

Mehrfachbeschäftigung – Minijob neben Hauptbeschäftigung

Kann ein Arbeitnehmer neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen 538-Euro-Minijob ausüben?
Ein Arbeitnehmer, der bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, kann daneben noch einen 538-Euro-Minijob ausüben, für den dabei nur in der Rentenversicherung Versicherungspflicht entsteht. In den anderen Zweigen der Sozialversicherung bleibt er versicherungsfrei. Sofern ein Arbeitnehmer neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehreren 538-Euro-Minijobs nachgeht, gilt dies nur für die zuerst aufgenommene Nebenbeschäftigung. In allen weiteren Nebenbeschäftigungen ist er versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Wird der erste 538-Euro-Minijob im Privathaushalt ausgeübt, findet das Haushaltsscheck-Verfahren Anwendung. Alle weiteren 538-Euro-Minijobs werden aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig. Hierbei erfolgt dann die Meldung und Beitragszahlung zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse.

 

Minijob – Was sind Minijobs?

Es gibt zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen, die so genannten Minijobs:
538-Euro-Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung) – hier darf das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat die festgelegte Höchstgrenze von 538 Euro nicht übersteigen. Arbeitnehmer zahlen nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, sofern sie nicht die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber. Kurzfristige Minijobs (kurzfristige Beschäftigung) – hier kommt es nicht auf die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts an, sondern auf die Dauer der Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres im Voraus auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungs- und beitragsfrei. Beide Arten der geringfügigen Beschäftigung sind in Privathaushalten möglich.

Minijobs in Privathaushalten

Was sind Minijobs in Privathaushalten?
Wenn die geringfügige Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und es sich um Tätigkeiten handelt, die normalerweise durch Angehörige des privaten Haushaltes erledigt werden, liegt ein Minijob im Privathaushalt vor. (siehe auch “Tätigkeiten”)

Nebenbeschäftigung – Nebenjob

siehe “Mehrfachbeschäftigung – Minijob neben Hauptbeschäftigung”

Nichtanmeldung

Ist das Nichtanmelden von Minijobs in Privathaushalten Schwarzarbeit?
Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig seiner Meldepflicht bzw. seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten oder abzuführen, nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Online-Anmeldung

Kann die Anmeldung der Haushaltshilfe über das Internet erfolgen?
Die Haushaltshilfe kann auch direkt im Internet angemeldet werden.

Pauschalbeiträge

siehe “Beiträge”

Pauschsteuer

siehe “Steuern”

Personenkreise ohne Rentenversicherungspflicht

Gibt es Personen, die bei einem 538-Euro-Minijob versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind?
Bezieher einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Ruhestandsbeamte oder Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung nach Erreichen einer Altersgrenze und Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren, sind bei einem 538-Euro-Minijob versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Für sie zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, ein Eigenanteil ist nicht zu zahlen. Alle anderen 538-Euro-Minijobber können die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen.

Privathaushalt

Sind verschiedene Minijobs einer Person beim selben Arbeitgeber möglich?
Nur geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, sind Minijobs in Privathaushalten. Beschäftigt beispielsweise ein Arzt eine Haushaltshilfe sowohl in seinem
Privathaushalt als auch in seiner Arztpraxis als Reinigungskraft, handelt es sich nicht um zwei getrennte Beschäftigungen, sondern um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Diese Beschäftigung ist kein Minijob im Privathaushalt, weil sie nicht ausschließlich im Privathaushalt ausgeübt wird.

Rentenansprüche

siehe “Leistungen”

Rentner

Können auch Rentner 538-Euro-Minijobs in Privathaushalten rentenunschädlich ausüben?
Personen, die eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, können einen 538-Euro-Minijob ausüben, ohne Gefahr laufen zu müssen, dass ihre Rente gekürzt wird. Beziehern von Ruhegehalt wird empfohlen, bei der Zahlstelle nachzufragen, wie viel sie hinzuverdienen dürfen.

Schäden

siehe “Haftung”

Schwarzarbeit

siehe “Nichtanmeldung”

Stellenangebot

Wo gibt es Stellenangebote?
Unter gelegenheitsjobs.de können Sie kostenlos eine Hilfe für den Haushalt suchen oder anbieten – etwa für die Unterstützung bei alltäglichen Arbeiten in der Wohnung, bei der Gartenarbeit oder bei der Betreuung von Kindern oder Senioren. Das gilt auch für das Betreuen von Haustieren. Stellenangebote und Stellengesuche von Minijobs im Privathaushalten werden auch über über andere Stellenbörsen und in den Tageszeitungen veröffentlicht. Häufig werden Minijobs ebenso in den örtlichen Gemeindebriefen der Kirchen oder an „Schwarzen Brettern“ gesucht oder angeboten. Viele finden ihre Haushaltshilfe auch auf Empfehlung von Nachbarn, Freunden, Bekannten oder Verwandten.

Stellengesuch

siehe “Stellenangebot”

Steuerermäßigung – Vorteile für den Arbeitgeber

Welche Steuerermäßigungen ergeben sich für den Arbeitgeber?
Die Einkommensteuer des Arbeitgebers ermäßigt sich für haushaltsnahe geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die im Haushaltsscheck-Verfahren zu melden sind, um 20 Prozent der entstandenen Kosten (max. 510 Euro im Jahr). Diese gesetzliche Regelung findet allerdings nur Anwendung, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen darstellen und sie nicht als Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes bei der Ermittlung der Einkünfte bzw. Sonderausgaben abzugsfähig sind.
Auch einzelne Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft können 20 Prozent der entstandenen Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen von der zu zahlenden Einkommensteuer abziehen. Handelt es sich bei diesen haushaltsnahen Dienstleistungen nicht um Minijobs in Privathaushalten, weil Beschäftigungsverhältnisse zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen, gelten andere gesetzliche Bestimmungen. Auskünfte hierzu erteilen die Finanzämter.

Steuerermäßigung – Kinderbetreuung

siehe “Kinderbetreuung”

Steuerpflicht

Müssen für Minijobs Steuern gezahlt werden?
Ja, Minijobs sind steuerpflichtig. Generell besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt pauschal oder nach den Lohnsteuermerkmalen zu erheben, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Für Privathaushalte, die eine Haushaltshilfe auf 538-Euro-Basis beschäftigen, bietet sich die unkomplizierte und einfache Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer an. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen von der MinijobZentrale berechnet und eingezogen, so dass dem Arbeitgeber kein weiterer Aufwand entsteht.

Steuern – einheitliche Pauschsteuer

Was versteht man unter der einheitlichen Pauschsteuer?
Mit der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts haben Arbeitgeber von 538-Euro-Minijobs die Möglichkeit, auf einfache Weise die Lohnsteuer inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen. Die einheitliche Pauschsteuer kann vom Arbeitgeber nur erhoben werden, wenn er für den Minijobber Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe
von 5 Prozent zahlen muss. Dies gilt auch, wenn der Minijobber rentenversicherungspflichtig ist oder wenn er den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag zwecks Erwerbs vollwertiger Rentenansprüche aufstockt.

Steuern – Einbehaltung der Pauschsteuer vom Entgelt des Arbeitnehmers

Wer zahlt die Pauschsteuer?
Bei jeder Form der pauschalen Versteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner.
Im Gegensatz zu den Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer bei der Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt einbehält, so dass die Pauschsteuer vom Arbeitnehmer aufgebracht wird. Das heißt, die Pauschsteuer kann vom Entgelt des Minijobbers einbehalten werden. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer nicht steuermindernd geltend machen.

Steuern – Möglichkeit der Lohnsteuererhebung

Gibt es neben der einheitlichen Pauschsteuer eine andere Möglichkeit der Lohnsteuererhebung?
Ja. Wählt der Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer nach den Lohnsteuermerkmalen zur erheben, die bei dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I bis IV fällt für das Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (538-Euro-Minijob) keine Lohnsteuer an; anders jedoch bei Lohnsteuerklasse V oder VI.
Arbeitgeber, die sich für die aufwändigere Form der Lohnsteuererhebung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen entscheiden, müssen monatlich die einzuhaltende Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) über Steuertabellen ermitteln, gegebenenfalls vom Lohn des Minijobbers abziehen und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt überweisen.

Steuern – kurzfristige Minijobs

Gilt für kurzfristige Minijobs auch die günstige Lohnsteuerpauschale von 2 Prozent?
Nein, bei einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Steuern an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abführen. Er kann sich unter bestimmten Voraussetzungen entweder für eine pauschale Lohnsteuererhebung in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) oder die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen entscheiden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal mit 2 Prozent zu erheben, besteht nur für 538-Euro-Minijobs, für die der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlt.

Steuernachweis

siehe “Finanzamt”

Tätigkeiten

Welche Tätigkeiten gehören zu den Minijobs in Privathaushalten?
Hierzu gehören alle haushaltsnahen Tätigkeiten, wie beispielsweise die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Wohnungsreinigung, Wäsche waschen, Bügeln, Einkaufen, Gartenpflege, Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Auch Einkäufe, Botengänge oder die Begleitung der genannten Personen außerhalb des Haushalts.

538-Euro-Minijobber sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und müssen einen eigenen Beitragsanteil zahlen.

Umlagen

Wofür muss der Arbeitgeber Umlagen zahlen?
Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die finanzielle Absicherung der Mitarbeiterinnen bei Schwangerschaft und Mutterschaft stellen insbesondere für kleine Arbeitgeber nicht unerhebliche Belastungen dar. Um diese Risiken weitestgehend abzumildern, hat der Gesetzgeber das Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen (AAG).
Der zu zahlende Umlagebetrag setzt sich daher aus der Umlage 1 (U1, derzeit 1,1 Prozent des Arbeitsentgelts) für Aufwendungen bei Krankheit und der Umlage 2 (U2, derzeit 0,24 Prozent des Arbeitsentgelts) für Aufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft zusammen.
Die Erstattung erfolgt auf Antrag bei der Minijob-Zentrale und beträgt im Krankheitsfall 80 Prozent des für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitsentgelts. Im Falle von Schwangerschaft werden 100 Prozent des durch den Arbeitgeber fortgezahlten Entgelts sowie der darauf entfallenden pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung während der Zeit von Beschäftigungsverboten erstattet. Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung zahlen, wird dieser ebenfalls voll erstattet.

Unfallversicherung

Wann besteht Unfallversicherungsschutz?
Haushaltshilfen sind bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, auf allen damit zusammenhängenden Wegen und auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit und zurück gesetzlich unfallversichert. Nicht versichert sind private Tätigkeiten während der Arbeitszeit. Der zuständige  Unfallversicherungsträger wird von der Minijob-Zentrale automatisch informiert, sobald der Haushaltsscheck für die Haushaltshilfe eingeht.
Die Minijob-Zentrale zieht nach eigenen Angaben zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben auch den einheitlichen Unfallversicherungsbeitrag (1,6 Prozent) ein und leitet ihn an den zuständigen Unfallversicherungsträger weiter. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Haushaltshilfen ist jeweils die Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband des Wohngebietes, in dem sich der Privathaushalt befindet. Die Minijob-Zentrale teilt Arbeitgebern gerne mit, welcher Unfallversicherungsträger für sie zuständig ist. Ein Arbeitsunfall, bei dem ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde, ist dem Unfallversicherungsträger unter Angabe der zugeteilten Betriebsnummer zu melden.

Unfallversicherung – Leistungen

Welche Leistungen erbringt die gesetzliche Unfallversicherung?
Ist ein Arbeitsunfall, ein Arbeitswegeunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung unter anderem Kosten für die Behandlung beim Arzt/Zahnarzt, im Krankenhaus oder in Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der notwendigen Fahrt- und Transportkosten, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, die Pflege zu Hause und in Heimen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (z. B. berufsfördernde Leistungen, Wohnungshilfe).
Außerdem zahlt die Unfallversicherung z. B. Verletztengeld bei Verdienstausfall, Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Renten an Versicherte bei bleibenden Gesundheitsschäden und Renten an Hinterbliebene (z. B. Waisenrenten).

Urlaubsanspruch

siehe “Erholungsurlaub”

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Welcher Beitrag muss bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gezahlt werden?
Für 538-Euro-Minijobs, die ab dem 1. Januar 2024 aufgenommen werden, gilt die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, sich auf Antrag davon befreien zu lassen. Sie müssen dann keinen Eigenanteil der Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, verzichten damit aber auch auf den Erwerb vollwertiger Pflichtbeitragszeiten.
Sofern keine Befreiung beantragt wird, zahlen Arbeitnehmer einen Eigenanteil zur Rentenversicherung und erwerben damit volle Leistungsansprüche. Der Eigenanteil ist zu zahlen in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung des Arbeitgebers (5 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (18,7 Prozent).
Den Eigenanteil zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab. Bei Minijobs in Privathaushalten berechnet die Minijob-Zentrale die Beiträge und zieht diese zweimal jährlich vom Konto des Arbeitgebers ein.
Da der volle Rentenversicherungsbeitrag (18,7 Prozent) mindestens von einem Betrag in Höhe von 175 Euro gezahlt werden muss, sind monatlich mindestens 32,73 Euro fällig. Der Arbeitgeber zahlt dabei stets 5 Prozent des Arbeitsentgelts und zieht den Rest vom Lohn des Minijobbers ab.

Wahlmöglichkeit

Hat der Arbeitgeber eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Haushaltsscheck-Verfahren und einer anderen Form der Meldung zur Sozialversicherung?
Nein. Handelt es sich um Minijobs in Privathaushalten, ist die Teilnahme am Haushaltsscheck-Verfahren gesetzlich vorgeschrieben, eine Wahlmöglichkeit zum gewerblichen Melde- und Beitragsverfahren besteht nicht.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2024