Steuererklärung für Studenten

Steuererklärung für Studenten – Das Wichtigste in Kürze

Studenten denken an so vieles, die Steuererklärung gehört allerdings meistens nicht dazu. Auch, wenn es so erscheinen mag, als würde sich die Erstellung der Erklärung für Studenten nicht lohnen – Sie lohnt sich doch! Jeder, der als Student keine Einkommensteuererklärung abgibt, verschenkt bares Geld.

Was das Ganze nun mit der Erst- oder Zweitausbildung zu tun hat und warum es so wichtig ist, Werbungskosten und Sonderausgaben auseinander zu halten, erfährst du weiter unten.

Warum ist für Studenten ein Geschäftskonto sinnvoll?

Studenten arbeiten nicht immer in Anstellungsverhältnissen, sondern auch auf selbständiger Basis. Wenn ein Student einen Gewerbeschein hat oder Rechnungen schreibt, muss er in der Regel auch Vorsteuer zahlen. Damit Umsatz und Gewinn nicht durcheinander kommen, rentiert sich ein Geschäftskonto.

Bestenfalls nutz ein Student kostenloses und einfaches Online-Geschäftskonto, mit dem er Verdienst und Vorsteuer (Umsatzsteuer) im Blick hat. Wir empfehlen ein Konto, das auch schon die Vorsteuer mitberechnen kann, Belege scannen kann und zudem kostenlos ist.

Warum lohnt sich eine Steuererklärung für Studenten?

Auf der einen Seite haben Studenten Ausgaben, die zum Teil steuerlich absetzbar sind. Auf der anderen Seite erzielen sie gar kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen durch Praktika oder Studentenjobs. Das Absetzen der Ausgaben macht also eigentlich keinen Sinn, da Studenten ohnehin keine Steuern zahlen müssen.

ABER: Die Ausgaben können als Verluste in die Folgejahre „mitgenommen“ werden. Beim Einstieg ins Berufsleben können die Verluste dann in Anspruch genommen werden und mindern die Steuerlast.

Wie mache ich einen Verlustvortrag?

Der so genannte Verlustvortrag kann bis zu sieben Jahre rückwirkend erstellt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass immer brav alle Belege gesammelt wurden.

Kostenpauschalen können bei dem Verlustvortrag leider nicht angesetzt werden, es werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigt. Diese müssen in dem Jahr eingetragen werden, in dem sie auch angefallen sind. Minijobs auf 520-Euro-Basis müssen übrigens nicht als Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden, da es sich nicht um Einkommen handelt, das versteuert werden muss.

Unterschied: Sonderausgaben vs. Werbungskosten

Aktuell können für die Erstausbildung nur Sonderausgaben abgesetzt werden, für die Zweitausbildung dagegen nur Werbungskosten.

Zwischen den beiden Arten gibt es gravierende Unterschiede:

• Sonderausgaben sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt. Sie können aber nur mit Einnahmen aus demselben Jahr verrechnet werden. Das bringt dem Studenten in der Regel allerdings nichts, da er nur geringe Einnahmen hat und ohnehin keine Steuern zahlen muss (egal ob mit oder ohne Sonderausgaben).

• Werbungskosten ermöglichen im Gegensatz dazu eine „Verlustfeststellung“ (den Verlustvortrag). Die steuerlich abziehbaren Ausgaben des Studenten, können Jahr für Jahr als Verlust „vorgetragen“ werden. Das Finanzamt rechnet diese Verluste auf. Steigt der Student dann in die Berufstätigkeit ein, so werden die angesammelten Verluste von seiner Steuerlast abgezogen, er muss somit weniger Steuern zahlen.

Was soll ich tun, wenn ich in der Erstausbildung bin?

Aktuell lohnt es sich ja eigentlich nicht, in diesem Fall einen Verlustvortrag geltend zu machen, da nur die Sonderausgaben angesetzt werden können.

ABER: Mach trotzdem deine Steuererklärung. Trage alle deine Ausgaben ein, auch die Werbungskosten. Das Finanzamt wird zwar nur die Sonderausgaben anerkennen, aber du kannst gegen die Entscheidung Einspruch einlegen, auf das Verfahren (Az. 2BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 26/14) des Bundesverfassungsgerichtes verweisen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Entscheidet das Gericht dann irgendwann zu deinen Gunsten, werden auch noch die Werbungskosten anerkannt. Sollte das Gericht anders entscheiden, wirst du aber auch nichts verlieren.

Das Wichtigste zum Schluss – Was ist absetzbar?

Allgemein solltest Du immer daran denken, alle Belege aufzubewahren. Lass dir lieber das Geld für einen benötigten Computer oder ähnliches von deinen Eltern geben und kaufe ihn selbst, als ihn direkt von deinen Eltern bezahlen zu lassen. So sparst du später viel Geld.

Hier eine kleine Übersicht, was du als Student von der Steuer absetzen kannst:

  • Studiengebühren
  • Zinsen eines Studienkredits (die Raten selbst nicht)
  • Beiträge an die Uni (z.B. das „Semesterticket“ für den öffentlichen Nahverkehr)
  • Kursgebühren
  • Kosten für Repetitorien
  • Auslandssemester
  • Computer (ACHTUNG: bei einem Kaufpreis über 487,90 Euro (Stand 2017) muss über mehrere Jahre abgeschrieben werden)
  • Fachbücher und andere Lernmittel
  • Kopien, Drucken und Binden von Haus- und Abschlussarbeiten
  • Fahrtkosten zur Uni, zum Praktikum oder Repetitorium
  • Miete für die Wohnung/das WG-Zimmer am Studienort (Allerdings ist das nur im Zuge der doppelten Haushaltsführung möglich. Hierfür musst du nachweisen, dass sich dein Lebensmittelpunkt nicht im Studienort befindet, sondern zum Beispiel in deinem Heimatort. Dort musst du ebenfalls eine eigene Wohnung besitzen und nicht bloß ein Zimmer bei deinen Eltern.)

Jeder Student sollte eine Steuererklärung abgeben, ganz egal ob er sich in der Erst- oder Zweitausbildung befindet. Durch den Verlustvortrag spart er im Berufsleben bares Geld.

Studentenjobs – Begriffserklärung

Als Studentenjob wird umgangssprachlich ein Job bezeichnet, der für Studenten geeignet ist – ähnlich dem Schülerjob, der für Schüler gilt. Tatsächlich gibt es aber einen großen Unterschied zwischen allgemeinen Studentenjobs, die auch jeder andere Minijobber als Minijob machen kann (ob Student oder nicht Student) und dem Studentenjob als Werkstudent.

Ein Werkstudent unterliegt einer großen Ausnahme und ist für viele Arbeitgeber – schon alleine aus Sicht der Arbeitgeberbeiträge – äußerst interessant.

Vorteil: die Abgaben und Beiträge zur Versicherung (außerhalb eines Minijobs, also über 520€) fallen teilweise weg.

Studenten als Minijobber

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Studentenjobs – Aktuelle Regelungen

Studenten müssen sich zur Finanzierung Ihrer Studienzeit oftmals einen Nebenjob bzw. Studentenjob suchen. Der Staat unterstützt Studenten meist durch das BAFöG, doch reichen diese Zahlungen oft nicht aus. Für immatrikulierte Studenten, die als Werkstudenten (und über 520€) jobben wollen, gelten Sonderregeln: das sogenannte Werkstudenten Privileg

Allgemeiner Studentenjob

Bei Studenten im allgemeinen, die in geringfügiger oder kurzfristigen Beschäftigungen arbeiten, gibt es keine Besonderheiten gegenüber anderen Personen in solchen Beschäftigungen.

All diese Beschäftigungen sind (mit Ausnahme in der Rentenversicherung) innerhalb einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (= Minijob) versicherungsfrei.

Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale zur Krankenversicherung (13%) und in die Rentenversicherung pauschal 15%..

Der Student hat nur in die Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 3,7 % zu zahlen, sofern er nicht gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat.

Mehr zum Thema Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden Sie in unserem Bereich für Minijobs.

Das Werkstudentenprivileg aus Arbeitgebersicht

Im Gegensatz zum hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern oder 28% Pauschalabgaben bei 520-EUR-Minijobbern, fällt bei Werkstudenten nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 9,35% an. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht Versicherungs- und Beitragsfreiheit.

Die Beschäftigung aus Werkstudenten-Sicht

Wann bin ich Werkstudent?
1. Du bist immatrikulierter Student an Uni oder FHS oder Aufbau- oder Zweitstudium.
2. Du möchtest in einem Arbeitsgebiet als Student arbeiten (Jobben als Werkstudent), das mit Seinem Studium zu tun hat = Werkstudent.
3. Du hast Dich nicht beurlauben lassen (ein oder mehrere Semester)

Welche Ausnahmen gelten für mich?
Für studentische Arbeitnehmer (Werkstudenten) gibt es “Ausnahmen” im Bereich der Sozialabgaben: Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entfallen. Zur Rentenversicherung wird der Arbeitgeber einen Teil Deines Lohns aber einbehalten (maximal 9,35%).

Wie lange darf ich als Werkstudent arbeiten?
Eigentlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche. Ausnahme: Arbeit in den Abend- oder Nachtstunden bzw. am Wochenende? Dann gilt diese 20 Stunden nicht mehr.

Was kann ich als Werkstudent verdienen?
Als Werkstudent kannst Du unbegrenzt verdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf die Sozialversicherung hat.
Der Mindestlohn von 12 € (ab 10/2022) gilt natürlich auch für Dich.

Werkstudent, Minijobber oder Gleitzonen Jobber?

Wann bin ich Werkstudent, wann Minijobber?
Grundsätzlich gilt: Ein Minijob ist ein Minijob, wenn als Verdienst 450 Euro im Monat (5400 Euro im Jahr) nicht überschritten werden. Dann gelten die Regelungen für Minijobs. Ist der Verdienst höher als 450 Euro, arbeitest Du in der Gleitzone (oder darüber) und es tritt eine Werkstudenten-Regelung in Kraft.

Werkstudent als Minijobber – Werkstudent auf Minijob Basis
Das gibt es so nicht. Entweder Du bist Minijobber oder Werkstudent. Es gibt keine Werkstudenten, die auf 450 Euro Basis arbeiten! Wenn Du auf 450 Euro Basis arbeitest, bist Du automatisch Minijobber und unterliegst diesen Regelungen.

Werkstudent in der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro)
Egal ob Gleitzone oder mehr: Jeder Verdienst über 450,01 Euro gilt nicht mehr als Minijob und somit gilt für Werkstudenten immer noch:

1. In allen Zweigen der Sozialversicherung besteht Versicherungs- und Beitragsfreiheit, außer bei der Rentenversicherung.
2. Die Rentenversicherung ist in der Gleitzone anteilig und verändert sich ab 450 Euro (3,7% pauschal) linear von 450,01 Euro – 850 Euro (maximal 9,35%).

Hierfür gibt es einen Gleitzonen-Rechner im Bereich Informationen zu Minijobs im Absatz zum Thema “Gleitzonenjobs-Midijobs”.

Werkstudent mit über 850 Euro Verdienst:
1. Der Arbeitgeber zahlt 9,35% Deines Lohnes in Deine Rentenversicherung ein (aus eigener Tasche).
2. Der Arbeitgeber behält 9,35% Deines Lohnes ein und zahlt diese ebenfalls in Deine Rentenversicherung ein.
3. Keine weiteren Abgaben

Werkstudent in kurzfristiger Beschäftigung - maximale Tagesanzahl?

Wenn die Beschäftigung von vornherein befristet ist (maximal 70 Arbeitstage!), gilt wie im normalen Minijob: Versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung.

Zusätzlich gilt aber: In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit, da die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird.

Fazit: Keine Beiträge in die Sozialversicherung oder Rentenversicherung sind zu leisten, auch keine Pauschalen.

Praktikum als Student

Steht ein Praktikum im Unterrichtsplan oder in der Studienordnung, besteht keine Versicherungspflicht! Dies gilt auch dann, wenn bei einem Pflichtpraktikum mehr als 520 Euro monatlich gezahlt werden. Bei einem freiwilligen Praktikum gelten hingegen die gleichen Regelungen wie für andere Minijobber. Wer sein Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung absolviert, muss auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn er weniger als 520 Euro verdient.

Vorteile für Werkstudenten

Für den Studenten selbst kann eine Werkstudententätigkeit gegenüber einem 520-EUR-Minijob vorteilhaft sein.
Beispiel: Wird das Maximalentgelt von 1.600 Euro im Monat nicht überschritten (Gleitzone), fällt im Regelfall für den Student (unverheiratet, keine weiteren Einkünfte) keine Einkommensteuer an. Die Jahreseinkünfte aus dieser Tätigkeit sollten den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten.

Interessant: die Leistungen der BAföG werden nicht zur Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen!

In der Gleitzone gilt also weiter beispielhaft, dass vom Bruttolohn nur der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung abgezogen wird, der bei Gleitzonenbeschäftigten aber erst am Ende der Gleitzone (1.600 Euro) die vollen 9,35% beträgt. Die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn ist also in der Gleitzone sehr gering.

Der klassische Studentenjob im Stellenmarkt

In der Regel arbeitet ein Student oder eine Studentin in den Semester-Ferien (Ferienjob) oder während des Studiums. Studentenjobs sind in allen Bereichen möglich, ein echter klassischer Studentenjob ist wie schon erwähnt eher ein bezahltes Praktikum oder eine Tätigkeit als Werkstudent im späteren Berufsfeld. Die meisten Studenten arbeiten jedoch in kleineren Wochenendjobs als Barkeeper, als Nebenjobber bzw. Bedienung in einem Restaurant oder einer Bar, oder z.B. als Taxifahrer. Studenten und Schüler an Fachschulen werden im steuerlich-rechtlichen Wortlaut gleich behandelt und unter gleichen Kriterien zusammengeführt. So gelten auch Schüler als Studenten, wenn Sie z.B. in Technikerschulen, Meisterschulen oder Fachschulen für Sozialdienste oder Pflegedienste angemeldet sind. Schülerjobs und Studentenjobs sind somit gleich zu bewerten, wenn Sie von einem Schüler einer Fachschule oder von einem Studenten einer Universität ausgeführt werden. Ausnahme: ein Werkstudent ist trotzdem einer Hochschule oder Universität zugeordnet.

Studentenjobs finden, als Student anmelden

Wenn Du Student oder Studentin bist und einen Studentenjob für Dein Semester oder in Deinen Ferien oder als Werkstudent suchst, dann klicke auf Studentenjob um in den Nebenjob Stellenmarkt zu kommen. Die Zeit während der vorlesungsfreien Zeit im Sommer eignet sich bestens für Studentenjobs.

Du kannst Dich als Student natürlich auch bei uns kostenlos anmelden und auf die “Bewerbercouch” setzen. Die Jobangebote für Studenten mailen wir Dir dann auf Wunsch zu – hier ist sicherlich ein interessanter Ferienjob oder Nebenjob für Dich dabei.

Werkstudenten & Studentenjobs im Stellenmarkt

Als Werkstudenten werden Studierende bezeichnet, die neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung ausüben. Bestenfalls haben Studenten die Möglichkeit in Ihrem zukünftigen Studienbereich (Studiengang) zu arbeiten, also ein Tourismus Student im Bereich Ferienjobs und Tourismus, ein BWL Student in Branchen der Unternehmensberatung oder auch des Finanzwesens oder z.B. Pädagogik Studenten im Bereich Nachhilfejobs.

Gleiches gilt für Auslandspraktika oder Auslands-Nebenjobs. Wir bieten Studentenjobs, Ferienjobs, Bürojobs, Praktika, Nebenjobs, Minijobs, Gastrojobs, Aushilfsjobs und Callcenterjobs – um nur einige Branchen zu nennen.

Im Stellenmarkt findest Du Studentenjobs in Berlin München Hamburg und vielen weiteren großen Städten wie Hannover Düsseldorf Frankfurt als Promoter, Messehostess oder auch in anderen Bereichen. Arbeiten als Flyer Verteiler oder Interviewer aber auch als Barkeeper und Kellner sind wohl die gängigsten Jobs für Studenten.

Auf der Suche nach studentischen Aushilfstätigkeiten oder nach Aushilfspersonal unterstützt Sie die Studentenjobvermittlung in Version eines Stellenmarktes. Über die Jobbörse für Studenten stehen allen Interessenten Möglichkeiten zur Verfügung einen Studentenjob als Anzeigeninserat zu schalten oder Bewerber Studentenjobs zu suchen.

Wer seine Sprachkenntnisse erweitern möchte und sich für eine Tätigkeit oder ein Praktikum im Ausland interessiert kann in der Rubrik Praktika fündig werden. Der klassische Promotionjob ist ebenfalls als Rubrik bei Gelegenheitsjobs.de zu finden.

Für Studentenjobs ist die Plattform Gelegenheitsjobs.de die optimale Adresse. Nicht zuletzt weil in der Presse schon einschlägig über unser Nebenjobportal berichtet wurde, beispielsweise im TV bei ARD und VOX oder durch Radio Energy, Charivari oder Arabella.

Zusammenfassung für Studenten und Werkstudenten

Werkstudenten sind eine sehr interessante Ausnahme im Bereich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt auch bei einem Entlohnung von mehr als 520€ nur 9,35% des Lohns in die Rentenversicherung ein, weitere Kosten oder Abgaben entstehen nicht (Werkstudentenprivileg)!

Arbeitet ein Student als 520€ Minijobber oder in kurzfristiger Beschäftigung (70 Tage Minijob), so unterliegt er den gleichen gesetzlichen Vorgaben wie jeder andere Minjobber auch.

Fazit :
Aus Arbeitgebersicht handelt es sich beim Werkstudenten um die wohl günstigste Form der Beschäftigung. Allerdings gilt das nur für studienrelevante Arbeitsverhältnisse, die auch dem Studienfach thematisch zugeordnet werden können!

Fragen zu Minijobs?

Solltest Du Fragen zu Rechtsthemen oder Versicherungen im Bereich Minijobs haben, empfehlen wir Dir folgenden Telefon-Kontakte:
1) zur Minijob Zentrale der Bundesknappschaft unter Service Telefon 0355 2902-70799
2) das Bürgertelefon des Arbeitsministeriums zum Thema Arbeitsrecht 030 221911004

Solltest Du weitere Fragen zu einem Minijob in einem Gewerbebetrieb oder einem Minijob in einem Privathaushalt haben, stellen wir Dir im Bereich “Dokumente/Formulare/Muster” weitere Informationen zur Verfügung.