Wichtige Änderungen bei Minijobs ab 01. November 2021

Minijobs werden in 2 Kategorien unterteilt:
1. geringfügige Minijobs (besser bekannt unter “450 Euro Jobs”) und
2. kurzfristige Minijobs

Während geringfügige Beschäftigungen (450 Euro Basis) bei Studenten sehr beliebt sind und auch eine Alternative zu “kleinen” Teilzeitbeschäftigungen gelten, sind kurzfristige Minijobs bei Saisonkräften (insbesondere in der Landwirtschaft) sehr beliebt.

Die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs haben sich geändert!

Wegen Corona wurden 2021 die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage ausgeweitet um Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer zu ermöglichen. Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und galt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021.

70 Tage ist das Maximum für einen kurzfristigen Minijob

Nun ist die “erweitere” Regelung wieder außer Kraft gesetzt worden und es gelten die ursprünglichen Zeiten für kurzfristige Minijobs. Das Maximum ist nun wieder 70 Tage.

Minijobverhältnisse bei Saisonarbeiter sind ohnehin schwierig zu beurteilen, denn eigentlich gilt:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. (blog.minijob-zentrale.de/kurzfristige-minijobs-berufsmaessig-oder-nicht/)

Da aber sehr sicher davon ausgegangen werden kann, dass es sehr wohl eine wirtschaftliche Bedeutung für einen Saisonarbeiter hat, ob er in Deutschland einen Job in der Landwirtschaft hat oder nicht, ist diese Regelung gesetzlich fragwürdig.

Einerseits sind Saisonarbeiter für die deutsche Landwirtschaft unentbehrlich, andererseits ist die vorhandene Minijobregelung für diese so eigentlich ein sehr grauer Bereich…


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