Zum 1. Januar 2019 wird der gesetzliche Mindestlohn angepasst und steigt um 35 Cent auf 9,19€. zusätzlich wird auch diskutiert, ob die Grenze von 450€ aufgelöst werden soll und anstelle derer eine Arbeitsstundenbegrenzung auf 53h eingeführt werden soll. Für Minijobber würde das bedeuten, dass zukünftig keine Änderungen am Arbeitsvertrag für Minijobber entstehen. Der Minijobber könnte dann in einem Minijob-Anstellungsverhältnis 53h x 9,19€ (ab 2019) verdienen, was einem Entgelt von 487,07 entspricht. Diese Regelung für Minijobs wird aber derzeit diskutiert und ist noch nicht in Kraft!
Zum 01.01.2019 gilt aber verbindlich der neue Mindestlohn von 9,19€ pro Stunde!
Müssen die bestehenden Arbeitsverträge für Minijobber angepasst werden?
Ja, alle bestehenden Arbeitsverträge für Minijobber müssen entsprechend angepasst werden. In der Regel verkürzt sich dadurch die Arbeitszeit, da der Stundenlohn gestiegen ist.
Ich arbeite momentan für 8,84 Euro 50h, was ändert sich 2019 in der Stundenanzahl?
Bisher war der Verdienst (50*8,84€=442€) innerhalb der Minijobgrenze. Mit dem neuen Mindestlohn muss die Arbeitszeit reduziert werden! Zum Beispiel 450:9,19€= 48,97h. Die Arbeitszeit muss also reduziert werden um die 450€ Maximalen Lohn nicht zu überschreiten.
Wie werden Stunden aus dem Vorjahr mit der jeweiligen monatlichen Lohnabrechnung verrechnet?
Die Löhne und Gehälter sind immer im Zwölf-Monats-Zeitraum zu werten. Es ist für Arbeitgeber ratsam, wenn die Arbeitszeitkonten ihrer Minijobber am Ende des Jahres auf “0” stehen. Können Überstunden nicht abgefeiert oder vergütet werden, bleibt der Wert der Arbeitsstunde bei dem damals zugrundeliegenden Wert (zum Beispiel 8,84€ Mindestlohn für die Stunden aus 2018).
Gilt der Mindestlohn auch für Selbstständige?
Nein, Selbständige können Ihren Lohn eigenständig bestimmen.
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