Mindestlohn steigt 2019 um 35 Cent auf 9,19€

Zum 1. Januar 2019 wird der gesetzliche Mindestlohn angepasst und steigt um 35 Cent auf 9,19€. zusätzlich wird auch diskutiert, ob die Grenze von 450€ aufgelöst werden soll und anstelle derer eine Arbeitsstundenbegrenzung auf 53h eingeführt werden soll. Für Minijobber würde das bedeuten, dass zukünftig keine Änderungen am Arbeitsvertrag für Minijobber entstehen. Der Minijobber könnte dann in einem Minijob-Anstellungsverhältnis 53h x 9,19€ (ab 2019) verdienen, was einem Entgelt von 487,07 entspricht. Diese Regelung für Minijobs wird aber derzeit diskutiert und ist noch nicht in Kraft!

Zum 01.01.2019 gilt aber verbindlich der neue Mindestlohn von 9,19€ pro Stunde!

Müssen die bestehenden Arbeitsverträge für Minijobber angepasst werden?

Ja, alle bestehenden Arbeitsverträge für Minijobber müssen entsprechend angepasst werden. In der Regel verkürzt sich dadurch die Arbeitszeit, da der Stundenlohn gestiegen ist.

Ich arbeite momentan für 8,84 Euro 50h, was ändert sich 2019 in der Stundenanzahl?

Bisher war der Verdienst (50*8,84€=442€) innerhalb der Minijobgrenze. Mit dem neuen Mindestlohn muss die Arbeitszeit reduziert werden! Zum Beispiel 450:9,19€= 48,97h. Die Arbeitszeit muss also reduziert werden um die 450€ Maximalen Lohn nicht zu überschreiten.

Wie werden Stunden aus dem Vorjahr mit der jeweiligen monatlichen Lohnabrechnung verrechnet?

Die Löhne und Gehälter sind immer im Zwölf-Monats-Zeitraum zu werten. Es ist für Arbeitgeber ratsam, wenn die Arbeitszeitkonten ihrer Minijobber am Ende des Jahres auf “0” stehen. Können Überstunden nicht abgefeiert oder vergütet werden, bleibt der Wert der Arbeitsstunde bei dem damals zugrundeliegenden Wert (zum Beispiel 8,84€ Mindestlohn für die Stunden aus 2018).

  • Für wen gilt eigentlich der Mindestlohn?

  • Für alle über 18 jährigen Minijobber, Schüler, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter und Rentner.
  • Wer hat kein Anrecht auf den Mindestlohn?
  • Auszubildende oder ehrenamtlich Tätige haben kein Anrecht auf den Mindestlohn. Gleiches gilt für Jugendliche unter 18 Jahren, die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können.
  • Langzeitarbeitslose können ebenfalls in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung unter dem Mindestlohn angestellt werden.
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz sind keine Arbeitnehmer, daher unterliegen sie auch nicht der Mindestlohn-Bindung. Mitarbeiter im “Homeoffice” sind jedoch Arbeitnehmer, für die gilt der Mindestlohn.
  • Außerdem ausgeschlossen von der Mindestlohnbindung sind Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten oder ein verpflichtendes Praktikum (schul-, hochschulrechtlich, Ausbildungsordnung, gesetzlich geregelte Berufsakademie) absolvieren. Auch ein freiwilliges “erstes” Praktikum bis zu drei Monate (zur Orientierung für eine Berufsausbildung/Studium oder begleitendes Praktikum) ist nicht an den Mindestlohn gebunden.
  • Im Rahmen einer Einstellungsqualifizierung (§ 54 a SGB III) oder Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz werden wird kein Mindestlohn fällig.
  • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung (z.B. 1-Euro-Jobs) und Menschen mit Behinderungen in einem “arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis” haben kein Anrecht auf den Mindestlohn.

Gilt der Mindestlohn auch für Selbstständige?

Nein, Selbständige können Ihren Lohn eigenständig bestimmen.

 


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