Einkommenssteuer: Wird das Einkommen von Minijobs und andere Jobs addiert?

Frage von Roman K.H.

Hallo,
ich bin in neben meinem Hauptberuf in einem Minijob tätig. Hier bin ich von der Rentenzahlung befreit. Des Weiteren erwirtschafte ich als freier Referent an einer Schule in unregelmäßigen Abständen Geld (sozusagen per Rechnung die ich ausstelle). In diesem Jahr überschreite ich, in summe, noch nicht die 5400€ Einnahmegrenze. Im kommenden Jahr zeichnet sich eine so gute Auftragslage ab, dass ich neben meinem Beruf mit dem Minijob (von der Rentenzahlung befreit) und meiner zusätzlichen Auftragstätigkeit über die 5400€ kommen könnte.
Meine Frage: Werden beide Tätigkeiten tatsächlich addiert obwohl ich in meinem Minijob von der Rentenzahlung befreit bin?

  • Redaktion

    Für die Einkommensteuer müssen alle Einkünfte aus selbständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten versteuert werden. Um das Einkommen zu ermitteln, werden alle Einkünfte addiert!
    Grundsätzlich ist jeder Mensch, der in Deutschland arbeitet, verpflichtet, Einkommensteuer zu zahlen. Egal ob man als Angestellter oder Selbstständiger tätig ist, in Deutschland lebt oder nur hier arbeitet. Aber es gibt Einkommensgrenzen, wann die Einkommensteuer wirklich fällig wird, um Geringverdiener nicht zu belasten. Der sogenannte “Einkommensteuer-Freibetrag” oder “Grundfreibetrag” entscheidet, wann die Einkommensteuer tatsächlich fällig wird.

    Das Einkommen angestellter Privatpersonen wird wie folgt besteuert:
    Bei Ihnen richtet sich das zu versteuernde Einkommen vor allem nach deren Lohn. Von diesem wird die Lohnsteuer direkt abgezogen und vom Arbeitgeber an den Fiskus weitergeleitet. Die Höhe der zu zahlenden Steuern richtet sich nach der Steuerklasse.

    2019
    Der Grundfreibetrag wurde 2019 um 168 Euro auf 9.168 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei.
    Gemeinsam veranlagte Ehepaare profitieren vom doppelten Grundfreibetrag, das sind 18.336 Euro im Jahr 2019.

    2020 wird der Grundfreibetrag noch stärker erhöht: auf 9.408 Euro beziehungsweise 18.816 Euro.
    Vom erhöhten Grundfreibetrag profitieren alle Steuerzahler.

    Gut zu wissen:
    Von der Steuerlast wird vom Finanzamt automatisch bei Arbeitnehmern ein “Pauschbetrag” von 1000€ für Werbungskosten abgezogen.