Selbständig, Gewerbe – welche Angaben sind notwendig?

Frage von Lukas am 17.02.2020

Hallo,

ich bin gelernter Sozialassistent und momentan in der Ausbildung zum Erzieher.

Ich möchte gerne etwas Geld dazuverdienen, und habe auf Ebay-Kleinanzeigen eine Anzeige zur Kinderbetreuung geschaltet.

Kurz darauf wurde diese gelöscht mit dem Hinweis, dass es sich um ein Gewerbe handelt und somit ein Impressum mitsamt all meiner Privaten Daten fehlt.

Ich habe darauf hin eine Beschwerde eingereicht, als Antwort kam darauf:

“Deine Anzeige wurde gelöscht, da sie nicht unseren Nutzungsbedingungen entsprach. Als Freiberufler bist du gesetzlich verpflichtet deinen Anzeigen ein vollständiges Impressum hinzuzufügen. Dieses sollte aussagekräftig sein und den vollständigen Personennamen (Vor- und Nachname), sowie die Postadresse enthalten. Bitte beachte hierbei, dass ein Postfach nicht ausreichend ist. Zusätzlich nennst du bitte für die Kontaktaufnahme eine Telefonnummer oder deine E-Mail-Adresse.”

Meine Frage ist, stimmt dies so? Muss ich für einen kleinen 10, 20€ Babysitter “Job” tatsächlich all meine Privaten Daten, meinen Nachnamen, meine Private Handynummer, meine Private Adresse, meine Private E-Mail öffentlich für jeden zugänglich und sichtbar veröffentlichen? Und damit riskieren, betrugen und belästigt zu werden?

Was, wenn ich eine junge Frau wäre? Würde man solche nicht unter immensen Risiken stellen?

  • Babysitter Begriffserklärung:

    Babysitter betreuen die Kinder stundenweise, in den Abendstunden und nachts, teilweise aber auch tagsüber. Oft sind es Schüler und Studenten, die diese Tätigkeit ausüben, um damit etwas Geld zu verdienen, aber zunehmend auch Senioren. Die Länge der Arbeitszeit, die Dauer der Beschäftigung und der Lohn werden meist mündlich vereinbart. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wird üblicherweise nicht abgeschlossen. Babysitter ist keine Berufsbezeichnung, nach der Teilnahme an einem Babysitting-Kurs kann ein „Babysitter-Diplom“ erworben werden. Die Ausbildung besteht in der Regel in einem achtstündigen Erste-Hilfe-Kurs mit dem Schwerpunkt Kleinkind/Säugling.

    Grundsätzlich ist jeder Selbständige, Gewerbetreibende oder Freelancer laut §5 Telemediengesetz verpflichtet, ein Impressum anzugeben. Das betrifft zwar in erster Linie hauptsächlich Webseiten, Blogs oder Werbebanner. Aber es heißt laut Gesetz auch: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […].”
    Auch Social-Media-Profile, etwa bei Facebook, Twitter oder Google+, müssen mit einem Impressum versehen werden, wie Urteile von 2011 bis 2013 zeigen. Auch für Plattformen wie eBay, Mobile.de oder Kleinanzeigen-Seiten benötigen Sie ein vollständiges Impressum. Werbe-Mails müssen ebenfalls mit einem Impressum versehen werden.
    Im vorliegenden Fall soll eine Dienstleistung entgeltlich angeboten werden – daher ist auch hier ein vollständiges Impressum zu veröffentlichen.

    Warum?
    Alle mit dem Anbieter in Verbindung tretenden Geschäftspartner/Kunden/Klienten – im vorliegenden Fall “Eltern” – müssen die Möglichkeit haben, sich schnell und umfassend über den Gewerbetreibenden/Freiberuflichen informieren zu können. Insbesondere über die Gesellschaftsform des Unternehmens oder der Einzelperson.

    Fazit:
    Die Angaben sind also verpflichtend.
    (Wir können jedoch keine Rechtsberatung anbieten, bitte informieren Sie sich sicherheitshalber auch bei Ihrem Steuerberater)

    Gut zu wissen:
    Für Selbständige sollte auch ein Geschäftskonto bei einer Bank existieren, damit privat und geschäftliche Ausgaben und Einnahmen nicht durcheinander geraten. Wir empfehlen das kostenlose Bankkonto (Geschäftskonto) für Selbständige bei Kontist:
    Kostenloses Geschäftskonto