Die wichtigsten Neuerungen im aktuellen Arbeitsrecht und steuerliche Grundsätze haben wir auf folgenden Seiten für Dich zusammengefasst.
Kurzfristige Beschäftigung – Sozialversicherungsfrei
Kurzfristige Beschäftigungen entsprechen geringfügiger Beschäftigung! Die kurzfristige Beschäftigung bleibt weiterhin sozialversicherungsfrei und kann vom Arbeitgeber ganz einfach versteuert werden. Ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte werden 25% pauschal versteuert.
Voraussetzungen sind allerdings:
325-Euro-Jobs
325-Euro-Jobs sind Jobs für geringfügig Beschäftigte.Studenten, die an einer staatlich anerkannten (Fach-)Hochschule, Universität oder Akademie immatrikuliert sind, werden aufgrund deren Sonderstellung in der Sozialversicherung nicht sonderlich belastet.
Diese Sonderstellung ermöglicht es nach wie vor über die Geringfügig-keitsgrenze von 325 EUR hinaus kranken-, pflege- und arbeitslosenver-sicherungsfrei zu arbeiten. Die Regeln und rechtlichen Bestimmungen für das jobben auf 325-Euro-Basis sind für alle Arbeitnehmer, Studenten wie Nicht-Studenten gleich.
Neue 325-Euro-Jobs-Regeln, siehe auch unter Minijob
Es darf nicht mehr als 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Das Arbeitsentgelt (§14 SGB IV) von monatlich 325 Euro bzw.76 EUR pro Woche darf nicht überstiegen werden. Alle Beschäftigungsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie diese Grenzwerte überschreiten. Mehrere 325-Euro-Jobs werden zusammengerechnet!
Alle Infos unter www.gelegenheitsjobs.de
Veröffentlicht auf energy.de am 06.10.2003
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