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Minijob: Was ist steuerrechtlich zu beachten?

Minijob: Was ist steuerrechtlich zu beachten?

Laut Bundesagentur für Arbeit waren im März 2017 rund 7,5 Millionen Menschen in Deutschland geringfügig beschäftigt. Die deutliche Mehrheit von ihnen arbeitet freiwillig auf 450-Euro-Basis, da Einkünfte bis zu diesem Betrag für den Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei sind. Es gibt jedoch durchaus verschiedene Arten der Versteuerung, die beim Minijob zum Tragen kommen. Welche das sind, erfahren Sie in folgendem Artikel.

Der Trend zur Anstellung als geringfügig Beschäftigter wächst stetig. Die Zahl derjenigen, die einem Minijob hauptberuflich nachkommen, bleibt jedoch seit 2004 beinahe gleich. Stattdessen üben immer mehr Menschen diese Tätigkeit als Nebenjob aus, entweder als Zuverdienst neben dem Studium oder einer anderen Hauptbeschäftigung.

Zunächst sind grundsätzlich zwei Arten von geringfügigen Anstellungen zu unterscheiden. Das ist zum einen die zeitlich begrenzte, auch kurzfristige, Beschäftigung und zum anderen die geringfügig entlohnte. Erstere basiert auf einer Anstellung für drei Monate, wenn an mindestens fünf Tagen der Woche gearbeitet wird. Bei weniger wöchentlicher Arbeitszeit gilt die 70-Tage-Frist. Hierbei besteht zum Beispiel unabhängig von der Höhe des Entgelts keine Sozialversicherungspflicht.

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung schreibt hingegen einen monatlichen Verdienst von maximal 450 Euro vor. Dabei gelten ebenfalls die Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn. Ein gelegentliches oder unvorhersehbares Überschreiten dieser Entgeltgrenze hat jedoch keine Konsequenzen, solange das durchschnittliche Jahreseinkommen 5.400 Euro nicht übersteigt. Auch bei der Ausübung mehrerer Minijobs dürfen die Einnahmen in Summe die 450-Euro-Grenze nicht überschreiten. Wenn ein Arbeitnehmer zusätzlich neben einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit geringfügig beschäftigt ist, bleibt ausschließlich der zuerst aufgenommene Minijob versicherungsfrei.

Was besagt das Steuerrecht für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung?

Wenngleich der Arbeitnehmer es nicht merkt, wird auch der Lohn aus einem 450-Euro-Job versteuert. Insgesamt gibt es drei Möglichkeiten, wie dies erfolgen kann:

Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 2 Prozent: Das ist der Normalfall und für alle Beteiligten besonders günstig. Hierbei zahlt der Arbeitgeber lediglich eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent des Arbeitslohns, damit die Steuer abgegolten ist. Für den Arbeitnehmer bleibt der gesamte Lohn somit steuerfrei.

Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 20 Prozent: Wenn zum Beispiel aufgrund der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungsverhältnissen normale Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, darf der Arbeitgeber den Lohn nicht mit 2 Prozent versteuern. Stattdessen besteht die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung mit 20 Prozent. Doch auch hierbei ändert sich für den Arbeitnehmer nichts und der Lohn bleibt steuerfrei.

Normale Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte: Kommen die beiden oben genannten Varianten nicht zum Tragen, erfolgt die Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Dabei hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs wesentlich von der Steuerklasse ab. Ist der Arbeitnehmer Mitglied in der Kirche ist außerdem die Kirchensteuer fällig. Aufgrund der geringen Höhe der Lohnsteuer wird jedoch unabhängig von der Steuerklasse kein Solidaritätszuschlag erhoben.

Ist die Versteuerung mit der elektronischen Lohnsteuerkarte günstiger?

In Ausnahmefällen kann die letzte Variante der Versteuerung durchaus profitabler sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Angehörige Unterhaltszahlungen an den Minijobber als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn sobald der Unterhaltsbezieher eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 Euro im Jahr bzw. 52 Euro im Monat erhält, wird der maximal abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag gekürzt.

Auch im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung kann die Versteuerung über die elektronische Lohnsteuerkarte günstiger sein. Dies ist sowohl bei Ehepaaren als auch bei Elternteilen mit Kind der Fall. Übt nämlich einer der beiden eine Vollzeitbeschäftigung aus, kann der andere beitragsfrei mit familienversichert werden, wenn dieser das zulässige monatliche Gesamtgehalt von 450 Euro nicht überschreitet. Bezieht der geringfügig Beschäftigte darüber hinaus jedoch weiteres anrechenbares Einkommen, zum Beispiel aus Kapitalanlagen oder Miete, können bei einem normal versteuerten Arbeitslohn der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro oder höhere Werbungskosten den Gesamtverdienst mindern. Damit kann der Verbleib in der Familienversicherung gewahrt werden.

Beim pauschal versteuerten Arbeitslohn werden dagegen keine Werbungskosten abgezogen. Muss sich der Geringverdiener also in diesem Fall selbst kranken- oder pflegeversichern, fällt bereits ein Großteil seines Einkommens weg.

Welche Steuerzahlungen erfolgen bei der kurzfristigen Beschäftigung?
Beim Arbeitsentgelt aus einem zeitlich begrenzten Minijob kann weder die 2 Prozent noch die 20 Prozent pauschale Lohnsteuer erhoben werden. Hierbei gibt es stattdessen eine Pauschalsteuer von 25 Prozent sowie einen Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage, inklusive der Feiertage sowie der Krankheits- und Urlaubstage, andauert. Der Durchschnittslohn darf zudem 62 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise 12 Euro je Arbeitsstunde nicht übersteigen.

Weitere Informationen zum Thema “Arbeitsrecht” finden Sie unter https://www.hartz4.de/arbeitsrecht/.

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