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Minijob/Nebenjob während der Kurzarbeit (KUG)

 

Ja, es ist möglich!

Nebenjobs und Minijobs in systemrelevanten Branchen und Berufen werden für einen befristeten Zeitraum teilweise nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. So steht es im neuen Gesetz:

 

§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit

In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.

 

Das heißt:

Es kann ein Verdienst (Minijob + Kurzarbeitergeld + verbliebener IST-Lohn) bis zu der Grenze erzielt werden, die den ursprünglichen “normalen” Verdienst nicht übersteigt.

 

Außerdem:

Wird die Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird sie sowieso nicht aufs KUG angerechnet. Beispiel: Eigentlich verdienen Sie 3.000 € brutto, in Kurzarbeit aber nur 1.500 €. Der bereits vorhandene Minijob von 450 € wird nicht auf den Differenzbetrag von 1.500 € angerechnet –>Ihr Kurzarbeitergeld wird nicht gekürzt!

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