Ja, es ist möglich!
Nebenjobs und Minijobs in systemrelevanten Branchen und Berufen werden für einen befristeten Zeitraum teilweise nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. So steht es im neuen Gesetz:
§ 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.
Das heißt:
Es kann ein Verdienst (Minijob + Kurzarbeitergeld + verbliebener IST-Lohn) bis zu der Grenze erzielt werden, die den ursprünglichen “normalen” Verdienst nicht übersteigt.
Außerdem:
Wird die Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird sie sowieso nicht aufs KUG angerechnet. Beispiel: Eigentlich verdienen Sie 3.000 € brutto, in Kurzarbeit aber nur 1.500 €. Der bereits vorhandene Minijob von 450 € wird nicht auf den Differenzbetrag von 1.500 € angerechnet –>Ihr Kurzarbeitergeld wird nicht gekürzt!
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