Minijob, Krankenkasse Familienversicherung und Energiepreispauschale (EPP)

Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Minijob in Verbindung mit der Familienversicherung in der Krankenkasse und der einmaligen Energiekostenpauschale:
Ich verdiene regelmäßig 450 EUR und befinde mich somit innerhalb der Hinzuverdienstgrenze, die mir die beitragsfreie Versicherung in der Familienversicherung ermöglicht.

Wie sieht es nun mit der Auszahlung der Energiekostenpauschale in Höhe von 300 EUR aus? Wird aus dem bisherigen Minijob dann automatisch einmalig ein Midijob, bei dem Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden? Gesamteinkommen im September wären dann ja, da es sich bei der Pauschale um eine steuerpflichtige Zahlung handelt, 450+300=750 EUR, also wären dann per Gleitzone abgabepflichtiges Einkommen 677,47 (KV14,6%, Sonderbeitrag 1,3%) überschlägig 120,84 Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen, zzgl. Steuern?

Sehe ich das so richtig, oder wird die einmailige Pauschale bei der Familienversicherung als unschädlich betrachtet?

Digi

  • Grundsätzlich: die Geringfügigkeitsgrenze bei einem Minijob ist seit dem 1. Oktober 2022 bei 520€. Außerdem ist ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 6.240 Euro unschädlich.

    In Ihrem Fall würde keine Entgeltgrenze überschritten werden.

    Viel wichtiger ist jedoch:
    Bei der Pauschale (EPP) handelt es sich nicht um einen Verdienst im Sinne der Sozialversicherung, daher fallen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung an.
    Die EPP wird vom Arbeitgeber von der Lohnsteuer abgeführt, d.h. er entnimmt die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer.
    Für 450-Euro-Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, muss keine Pauschsteuer von den 300 Euro Energiepreispauschale gezahlt werden.
    Beachten Sie: gibt der Arbeitgeber aber keine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt ab, sollte vom Minijobber eine Steuererklärung abgegeben werden, dann werden die 300-Euro-Energiepreispauschale auch vom Finanzamt ausgezahlt/erstattet. Die Energiepauschale können auch Personen erhalten, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen.

    Voraussetzung um die Energiepreispauschale (EPP) zu erhalten: es muss sich um das erste Dienstverhältnis handeln in dem ihr Lohn nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal versteuert wird und Sie müssen in der Lohnsteuerklasse 1-5 sein.