Vieles spricht für einen Job 50+. Nicht nur Aufbesserung der Rente, sondern auch die Steigerung des Gesamteinkommens. Hier das Wichtigste auf einen Blick.
Die Kategorie 50+ Jobs richtet sich an Arbeitnehmer, die das fünfzigste Lebensjahr erreicht oder bereits überschritten haben. Dabei kann in unterschiedliche Anstellungsarten unterschieden werden:
Die Bezeichnung 50+ Jobs beschreibt die Zielgruppe der Kategorie 50+ Jobs bereits sehr präzise. Dennoch kann man je nach Ausgangssituation zwischen Personen im Alter von 50+ unterscheiden die
Generell gelten für Arbeitnehmer im Alter von 50+ dieselben Bestimmungen wie für Minijobber unter 50 Jahren. Folgende drei Anstellungsverhältnisse lassen sich im Minijobbereich unterscheiden:
Geringfügige Beschäftigung | = Minijob | = 450 Euro Basis |
Kurzfristige Beschäftigung | = Minijob mit Sonderregelung | = 50 Tage oder 2 Monate |
Gleitzonenjob | = Midijob | = über 450 € und bis 1300 €(*) |
(*)Die Entgelt-Grenze für den Midijob oder Gleitzonenjob wurde am 01. Juli 2019 von 850€ auf 1300€ angehoben.
Ob und in welchem Maße man in diesem Alter welchen Minijob ausüben kann, sollte jeder selbst für sich entscheiden. Prinzipiell sind jedoch die Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Diese unterscheiden sich nach:
Menschen ab 50 verfügen häufig über langjährige Berufserfahrung und bringen folglich wichtige Erfahrungswerte in den Beruf ein. Sie agieren sehr zuverlässig und übernehmen Aufgaben mit hoher Verantwortung. Hingegen nehmen die körperliche Fitness ab und Belastungsgrenzen sind mit Bedacht einzukalkulieren. Während auf Jobs aus den Kategorien Logistik und Handwerk verzichtet werden sollte, sind Jobs „mit Köpfchen“ ideal für Personen ab 50.
Begehrte Minijobs in der Kategorie Job 50+ sind beispielsweise:
Lässt ein Frührentner mit Minijob sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, erhöhen seine Beiträge zwar die Rente, jedoch ist dieses Rentenplus sehr klein.
Rechenbeispiel für 1 Jahr
Zahlt ein Frührentner ein Jahr lang (in einem gewerblichen Minijob) 16,65 Euro pro Monat in die Rentenkasse ein, so erhöhen diese Beiträge – ab Erreichen seiner Regelaltersgrenze – um 89 Cent pro Monat. Erst nach ca. 19 Jahren hat er also seine Rentebeiträge heraus.
Renteneinzahlungen für Minijobber die die Regelaltersgrenze erreicht haben sind deutlich lohnender als bei Frührentnern. Sobald ein Rentner die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist er in seinem Minijob rentenversicherungsfrei. Er bekommt den Lohn aus seinem Minijob voll ausgezahlt. Altersrentner können aber freiwillig in die Rentenkasse einzahlen. Die 199,80 Euro Rentenbeiträge für ein Jahr Minijob (16,65 Euro pro Monat bei 450 Euro) bewirken dann ein Rentenplus von 4,92 Euro pro Monat. Diese Einzahlungen hat der Rentner nach drei Jahren und fünf Monaten heraus. Ob er das will, muss jeder für sich selbst entscheiden.
Seit Juli 2017 dürfen auch Frührentner pro Kalenderjahr ohne Anrechnung auf die Rente 6 300 Euro brutto hinzuverdienen. Die Höhe des Monatslohns spielt keine Rolle mehr. Wer beispielsweise ab Oktober 2017 in Frührente geht, kann in den drei restlichen Monaten bis zum Jahresende monatlich 2 100 Euro brutto hinzuverdienen. Überschreiten Frührentner diese Grenze, wird ein Zwölftel des Betrags, der über die Grenze von 6.300 Euro hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Sie erhalten dann eine Teilrente. Sobald sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen.
Trozt der Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro brutto pro Kalenderjahr, dürfen Minijobber maximal 5400 Euro pro Jahr verdienen. Rentner die mehr als 5400 Euro, aber weniger als 6300 Euro hinzuverdienen, erhalten zwar die Rente ungekürzt, müssen aber vom Minijob-Lohn Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen.
Sobald Rentner eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, gilt für Sie die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, also 6300 Euro jährlich. Was darüber hinaus verdient wird, wird auch hier zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird individuell berechnet. Sie orientiert sich an dem höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre im Berufsleben des Rentners. Ein Mindesthinzuverdienst von 14 798,70 Euro wird für das Jahr 2018 zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird ebenfalls zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
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