Arbeit auf Abruf 2019 – neue Regelungen für Arbeitgeber in der Gastro

Als Gastro-Aushilfe jobben oder als Event-Servicekraft bei Veranstaltungen Essen servieren, Catering, Teller abräumen oder als “Runner” für Nachschub sorgen – das sind beliebte und häufige Nebenjobs, die in Nebenjobbörsen angeboten werden.

Die meisten Anstellungen dieser Art erfolgen auf Minijob-Basis (450€ Job) und werden (mehr oder weniger) auf Abruf ausgeübt.
Es gibt also nicht immer feste Arbeitszeiten, da der Arbeitgeber grundsätzlich mit seinem Stammpersonal arbeitet und nur “ab und zu” Aushilfen für besondere Anlässe, in der Hochsaison oder bei Veranstaltungen benötigt.

Für die Beschäftigungen “auf Abruf” gelten seit 2019 besondere arbeitsrechtliche Regeln.

Worauf müssen Arbeitgeber seit 2019 achten?
Worauf müssen Minijobber achten?

Vorweg:
1. Minijobber gelten arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte!
2. Damit haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte.

„Arbeit auf Abruf“ ist ein fester Begriff und findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Definition: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass die Arbeitsleistung dann zu erbringen ist, wenn Arbeit vorhanden ist.
Im Umkehrschluss also: gibt es nichts zu tun, gibt es auch keine “Arbeit auf Abruf”.
Diese Definition von „Arbeit auf Abruf“ findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Neue Regeln bei wöchentlichen Arbeitszeit:
Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart.
Bisher waren es 10 Stunden.

Welche Auswirkung auf Minijobs haben die neuen Regeln?
Vereinbaren Arbeitgeber und Minijobber keine konkrete Arbeitszeit, ist die Beschäftigung nicht mehr als 450-Euro-Job zu beurteilen.
Das hat sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, da in diesen Fällen eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche gilt.
Das bedeutet, dass der durchschnittlicher Monatsverdienst mehr als 450 Euro beträgt (Mindestlohn!).
Fazit: Es liegt kein 450-Euro-Minijob mehr vor.

Darauf muss der Arbeitgeber achten:
Wenn die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob bleiben soll, müssen Arbeitgeber mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen.

Informationen zur „Arbeit auf Abruf“ erteilt auch das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Das Bürgertelefon zum Thema Arbeitsrecht erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr unter der Rufnummer 030 221 911 004.