Minijob – Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze

Frage von Anonym

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihren Artikel „Die häufigsten Fragen und Antworten zu Minijobs im gewerblichen Bereich“ https://www.gelegenheitsjobs.de/jobboerse/die-haeufigsten-fragen-und-antworten-zu-minijobs-im-gewerblichen-bereich/ würde ich mich freuen, wenn Sie mir folgenden Sachverhalt bestätigen könnten:

Mein aktueller AG – der größte Rettungsdienstanbieter in Bayern – ist der Meinung, dass eine Überschreitung der maximalen jährlichen Verdiensthöhe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung verursacht durch eine unvorhergesehene (Krankheitsvertretung für MA in Quarantäne) und gelegentliche (max 3 mal in 12 Monate) Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze zu einer steuerpflichtigen Anstellung führt.

Laut der Internetseite der Minijobzentrale ist eine Überschreitung der max Jahresverdienstgrenze von 5.400€ bei unvorhergesehene und gelegentliche monatlichen Überschreitung möglich und führt unter genannten Bedingungen nicht zu einer SV-pflichtigen Anstellung.

Können Sie mir bitte schriftlich bestätigen, dass das nicht im Vorfeld geplante einspringen für in Quarantäne befindliche MA im Rettungsdienst bei einer Überschreitung der monatlichen 450€ in max 3 Monaten in 12 Monaten NICHT zu einer Beendigung der geringfügigen Beschäftigung führt?

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir dies zur Weiterleitung bestätigen könnten.



  AMP-Version von "Minijob – Überschreitung der monatlichen Verdienstgrenze"
  • Hallo!
    Gleich vorweg:
    Rechtlich verbindliche Aussagen können wir nicht treffen, hierfür wenden Sie sich bitte an eine/n Jurist/in für Arbeitsrecht.

    Wie Sie schon aufgeführt haben geht es darum, ob es vorhersehbar war oder die Überschreitung unvorhersehbar eingetreten ist.
    Ein unvorhersehbares Ereignis liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie als Minijobber einen anderen – wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer – vertreten.
    Fällt ein Mitarbeiter wegen der Betreuung seiner Kinder oder wegen Quarantäne aus, ist eine Vertretung dessen ebenfalls unvorhersehbar.

    Wichtig ist jedoch:
    Als „gelegentlich“ ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten (bzw. 3 Mal) eines “Zeitjahres” anzusehen. Ein “Zeitjahr” endet immer mit dem Ende desjenigen Entgelt-Abrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt.
    Durch Corona wurden die Grenzen zwischen „1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021“ auf 4 Monate erhöht. Der Zeitraum endet immer mit dem Ende des Entgeltabrechnungsmonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt zwölf Monate vorher.

    Beispiel für den Stand Mai 2022, nach einer Vertretung:
    Sie haben innerhalb der Verdienstgrenze vom Januar 2022 bis Februar 2022 gearbeitet. Im März, April und Mai 2022 mussten Sie einen Arbeitnehmer unvorhersehbar vertreten und haben mehr verdient. Im Vorjahr haben Sie bereits im Juli 2021 durch eine Vertretung mehr verdient.

    Ergebnis:
    Sie Fragen sich im Mai 2022, ob alle Beschäftigungen noch im Rahmen eines Minijobs sozialversicherungsfrei sind…?
    Gerechnet wir nun 12 Monate rückwirkend ab 1. Juni 2022. Die Verdienstgrenze wurde in den letzten 12 Monaten 4 Mal überschritten. Wegen der Sonderregelung (4x pro Kalenderjahr) bleibt die Beschäftigung ein Minijob.

    Die Abrechnung kann durch die Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) geprüft werden.

    Kontakt:
    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    44781 Bochum
    Tel. 0234/304 – 0

    Wir hoffen wir konnten Ihnen weiterhelfen.