Die häufigsten Fragen und Antworten zu Minijobs im gewerblichen Bereich

(Seit Januar/2024): 538-Euro-Minijobs – Allgemein

Ein 538-Euro-Minijob liegt vor, wenn der Verdienst regelmäßig im Monat die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze von 538 Euro nicht übersteigt. Ausnahmen sind aber möglich, wenn nicht öfter als 3 mal pro Jahr das Gehalt diese Grenze übersteigt und das jährliche Entgelt 6.465€ nicht überschreitet. Diese Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In der Rentenversicherung sind Minijobber versicherungspflichtig. Von der Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber jedoch befreien lassen.

Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt

Bei der Prüfung, ob die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geltende Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 538 Euro nicht übersteigen.

Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 6.456Euro pro Jahr bei durchgehender
mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung. Bei Minijobs, die auf weniger als einen Monat befristet sind, ist bei der Prüfung der Verdienstgrenze ein anteiliger Monatswert zu errechnen:

(538 Euro x Kalendertage) :30 = anteiliger Monatswert

Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen zu ermitteln. Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine neue vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine
Bedenken. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres
durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.
Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Wer also 538 Euro monatlich verdient und zusätzlich noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhält, ist nicht mehr geringfügig beschäftigt.

Eine Arbeitnehmerin verdient 530 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 300 Euro. Sie erzielt somit im Jahr 6.360 Euro plus 300 Euro Weihnachtsgeld; zusammen 6.660 Euro. Ihr monatlicher Verdienst beträgt folglich 555 Euro (6.660 Euro : 12). Damit liegt sie mit ihrem Verdienst über der 538-Euro-Grenze und ist  sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die Minijob-Regelungen finden in diesem Fall keine Anwendung

Regelungen für Midijobs in Deutschland: Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge und Rentenversicherungspflicht

Als Midijobs gelten in Deutschland Teilzeitbeschäftigungen, bei denen das monatliche Einkommen zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro liegt. Midijobs unterliegen teilweise anderen Bestimmungen als Minijobs. Diese sind im Midijob-Gesetz (§ 20 Abs. 2 SGB IV) festgelegt.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob): Ein Arbeitsverhältnis, bei dem das monatliche Einkommen 538 Euro nicht übersteigt, gilt als geringfügig entlohnte Beschäftigung oder Minijob. Für Beschäftigungen mit einem monatlichen Einkommen zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro gelten separate Regelungen. Hier zahlen die Beschäftigten und Arbeitgeber reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung, wodurch die Abgabenlast verringert wird.

Beiträge zur Sozialversicherung: Für Midijobs werden reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung fällig. Der Arbeitnehmer zahlt einen reduzierten Beitrag zur Rentenversicherung, während der Arbeitgeber einen erhöhten Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen leistet. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben unverändert.

Rentenversicherungspflicht: Anders als bei Minijobs sind Arbeitnehmer in Midijobs erst einmal rentenversicherungspflichtig. Sie können jedoch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.

Gleitzone (Midijob-Beschäftigung mit Einkommen zwischen 538,01 Euro und 2.000 Euro): In der Gleitzone werden die Sozialversicherungsbeiträge schrittweise erhöht, je näher das Einkommen an 2.000 Euro heranreicht. Dies dient dazu, den Übergang von Midijobs zu regulär entlohnten Beschäftigungen zu erleichtern.

Wichtig ist in erster Linie, die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. Kürzlich wurden etwa erst die Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs angepasst.

Schwankendes Arbeitsentgelt
Bei der Feststellung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts ist auch schwankendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Wenn z. B. ein Minijobber in einem Dauerarbeitsverhältnis
saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt, hat der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu schätzen. Bei einem geschätzten Jahresarbeitsentgelt (nicht Kalenderjahr) bis 6.240 Euro liegt ein 538-Euro-Minijob vor.
Erweist sich diese Feststellung infolge nicht sicher vorhersehbarer Umstände im Nachhinein als falsch, ist das geringfügige Beschäftigungsverhältnis nur mit Wirkung für die Zukunft in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umzustellen.
Für die Vergangenheit behält die ursprünglich getroffene versicherungsrechtliche Beurteilung Gültigkeit.

Ein Kellner erzielt in den Monaten Oktober bis April voraussichtlich monatlich 510 Euro und in den Monaten Mai bis September monatlich 580 Euro. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:

Oktober bis April (7 x 510 Euro =) 3.570 Euro
+ Mai bis September (5 x 580 Euro =) 2.900 Euro


Summe: 6.470 Euro

Das monatliche Entgelt beläuft sich auf 539,16 Euro (6.470 Euro : 12) und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 538 Euro, so dass der Kellner ab Beschäftigungsbeginn versicherungspflichtig bei seiner Krankenkasse anzumelden ist.

Erhebliche Schwankungen
Eine erhebliche Schwankung liegt vor, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte Vollzeitbeschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres in einem solchen Ausmaß reduziert werden, dass das Jahresarbeitsentgelt 6.465 Euro nicht übersteigt.

Beschäftigungen, die Arbeitgeber abweichend von den betrieblichen Abläufen künstlich verlängern mit der Zielsetzung, die Geringfügigkeitsgrenze nicht zu überschreiten, sind keine 538-Euro-Minijobs.

Ein Minijobber erzielt in den Monaten Januar bis März monatlich 1.500 Euro und in den Monaten April bis Dezember monatlich 100 Euro.

Januar bis März (3 x 1.500 Euro) = 4.500 Euro
+ April bis Dezember (9 x 150 Euro) = 1.350 Euro


Summe (4.500 + 1.350) = 5.850 Euro

Klassische Schwankungen beim Arbeitsentgelt, die den betrieblichen Arbeitsabläufen und -prozessen geschuldet sind, und die der Arbeitgeber nachvollziehbar begründen kann, gefährden bei Einhaltung der (anteiligen) Jahresarbeitsentgeltgrenze grundsätzlich weiterhin nicht den Charakter einer durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung. Dies gilt beispielsweise für im Jahresverlauf vorhersehbare Schwankungen des Arbeitsentgelts aufgrund anfallender Mehrarbeit wegen geplanter Urlaubsvertretungen.

 

Überschreiten der Verdienstgrenze
Überschreitet Arbeitsentgelt regelmäßig den Betrag von 538 Euro, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei  der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme eines weiteren Minijobs überschritten wird.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze führt hingegen nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Im Einzelfall kann es daher in dem für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts maßgebenden Prognosezeitraum zum Überschreiten der
monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 538 Euro und auch der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze von 6.465 Euro kommen. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts in dem Monat, in dem die Entgeltgrenze unvorhersehbar überschritten wird, unerheblich. Unvorhersehbar wäre beispielsweise ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers.

Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Der für die Prüfung des gelegentlichen Überschreitens maßgebende Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats ein Jahr (12 Monate) zurückgerechnet wird. Dieser so zu bildende Jahreszeitraum ist somit nicht identisch mit dem für die Zukunft zu bildenden 12-Monats-Zeitraum, der für die Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts zugrunde gelegt wurde.

Die Anzahl der nicht vorhersehbaren Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 538 Euro ist unerheblich, wenn die für den vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Prognosezeitraum) maßgebende Entgeltgrenze von 6.465 Euro nicht überschritten wird.

Ein Minijobber arbeitet seit dem 1. Januar 2024 gegen ein Entgelt von 200 Euro im Monat. In den Monaten Mai, Juli, August und November 2024 wird wegen Krankheitsvertretungen jeweils ein erhöhtes Entgelt von 600 Euro gezahlt. Da der im maßgebenden Prognosezeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (1. Januar bis 31. Dezember 2024) zulässige Jahreswert von 6.465 Euro nicht überschritten wird, ist die Anzahl der Überschreitungen unerheblich.
Die vierte Überschreitung im November 2024 im Jahreszeitraum (1. Dezember 2023 bis 30. November 2024) ist zwar nicht mehr gelegentlich, begründet aber keine mehr als geringfügige Beschäftigung. Vielmehr handelt es sich durchgehend um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Achtung:
Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 538 Euro vorhersehbar (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit) überschritten wird, sind bei dem dreimaligen Überschreiten unberücksichtigt zu lassen.

Die Regelung des gelegentlichen nicht vorhersehbaren Überschreitens gilt auch für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern bis zu einem Gesamtentgelt bis regelmäßig 538 Euro im Monat ausüben oder für geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit Zeitguthaben aufgrund sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen.
Ein nicht vorhersehbares Überschreiten setzt logischerweise voraus, dass ursprünglich ein anderes (geringeres) Arbeitsentgelt vorgesehen war. Insofern sind Beschäftigungen von dieser Regelung ausgenommen, für die die Höhe des in dem jeweiligen Beschäftigungsmonat zu erwartenden Arbeitsentgelts generell unbekannt ist. Hierzu zählen Beschäftigungen mit unvorhersehbar schwankenden Arbeitsentgelten, in denen der Arbeitgeber bereits im Vorfeld seiner Jahresprognose für
die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung des Jahreswertes von 6.465 Euro unterstellt und unvorhersehbare Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 538 Euro einkalkuliert. In diesen Fällen begründet jede Überschreitung des Jahreswertes von 6.465 Euro bereits
ab dem Tag des Erkennens der Überschreitung eine mehr als geringfügige Beschäftigung.

Eine Raumpflegerin arbeitet zu einem Stundenlohn in Höhe von 12 Euro (=Mindestlohn ab 10/2022). Sie soll zwischen 8 und 12 Stunden in der Woche eingesetzt werden. Die genaue Anzahl und der konkrete Umfang der regelmäßigen Arbeitseinsätze stehen nicht fest.
Der Arbeitgeber geht in seiner Jahresprognose davon aus, dass das Arbeitsentgelt der Raumpflegerin 6.465 Euro nicht übersteigt, die Höhe der für einzelne Monate zu erwartenden Arbeitsentgelte kann er nicht einschätzen. Sofern also tatsächlich in einzelnen Monaten ein Arbeitsentgelt oberhalb von 538 Euro erzielt wird, handelt es sich nicht um ein gelegentliches nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze.
Die Überschreitung des zulässigen Jahreswertes von 6.465 Euro begründet also unmittelbar bei Bekanntwerden eine mehr als geringfügige Beschäftigung.

Steuerfreie Einnahmen
Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, soweit sie steuerfrei sind. Insbesondere zu erwähnen sind hier steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr (sogenannter Übungsleiterfreibetrag).
Hierunter fallen zum Beispiel Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeführt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Darüber hinaus sind Einnahmen bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro (sogenannte Ehrenamtspauschale) im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erzielt werden. Diese Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus dieser Tätigkeit – ganz oder teilweise – bereits der so genannte Übungsleiterfreibetrag gewährt wird.
Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht. Der steuerfreie Jahresbetrag von 2.400 Euro bzw. 720 Euro kann anteilig (z. B. monatlich mit 200 Euro bzw. 60 Euro) oder einmalig (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar.

Eine Arbeitnehmerin übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 600 Euro. Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich ein Betrag von 200 Euro in Abzug gebracht. Es handelt sich um einen Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugbetrags von 200 Euro als Aufwandsentschädigung 538 Euro nicht übersteigt.

Mehrere 538-Euro-Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen (nicht zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen).
Wird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Grenze von 538 Euro überschritten, so
handelt es sich nicht mehr um Minijobs. Vielmehr sind diese versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

Ein Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1. Januar beim Arbeitgeber A und verdient monatlich 400 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar, nimmt er beim Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 300 Euro. Im Januar liegt noch ein Minijob vor, weil der Monatsverdienst nicht über 538 Euro liegt. Mit dem zweiten Minijob übersteigt das Arbeitsentgelt jedoch die 538-EuroGrenze, sodass ab Februar Sozialversicherungspflicht in beiden Beschäftigungen besteht.

538-Euro-Minijobs neben versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung

Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, können daneben nur einen Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Lediglich Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der
versicherungspflichtigen Beschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob.

Eine Arbeitnehmerin übt bei Arbeitgeber A eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und verdient monatlich 2.000 Euro brutto. Sie nimmt einen Minijob bei Arbeitgeber B auf. Hier verdient sie monatlich 160 Euro. Da es sich hierbei um den ersten Minijob handelt, wird dieser nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Als die Arbeitnehmerin noch einen
zweiten Minijob für monatlich 200 Euro bei Arbeitgeber C aufnimmt, wird dieser Minijob mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung versicherungsfrei.

Achtung:

Der Arbeitgeber hat die Erklärung des geringfügig Beschäftigten über weitere geringfügige Beschäftigungen im Kalenderjahr zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Eine Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind ist ebenfalls zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Absatz 2 Nr. 7 Beitragsverfahrensverordnung).

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Beschäftigte, die einen 538-Euro-Minijob aufnehmen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Minijobber zahlen einen Beitrag zur Rentenversicherung.

Achtung:

Von vornherein rentenversicherungsfrei sind Beschäftigte, die – eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder – eine Versorgung als Beamter oder von einer Berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. der Ärztekammer) nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren.

Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Der Minijobber trägt die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz.
Den Eigenanteil des Minijobbers hält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und leitet ihn zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale weiter.

Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit – auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses – von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der Minijobber schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen.

Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Minijobber, die bereits Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. In diesem Fall bleibt der Minijobber weiterhin rentenversicherungspflichtig und ihm steht kein Befreiungsrecht zu.
Wurde der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Der Minijobber zahlt aufgrund der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keinen eigenen Beitrag mehr. Unterliegt der Minijobber nicht anderweitig
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, fallen die Vorteile der Rentenversicherungspflicht weg. Unter anderem werden dem Minijobber nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten angerechnet und das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt.
Den Antrag des Arbeitnehmers nimmt der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen. Er ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.
Möchte der Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, kann der vorbereitete Befreiungsantrag verwendet werden.

Kurzfristige Minijobs

Neben den 538-Euro-Minijobs stellen die kurzfristigen Minijobs die zweite Art von Minijobs dar. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart, z. B. Erntehilfe, oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Auf die Höhe des Einkommens aus einer solchen Beschäftigung kommt es – anders als bei den 538-Euro-Minijobs – nicht an.

Auch fallen für kurzfristige Minijobs keine Sozialversicherungsbeiträge, sondern nur Umlagen an.
Eine kurzfristige Beschäftigung kann auch über ein Kalenderjahr hinaus ausgeübt werden, vorausgesetzt sie ist von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet.

Eine Verkäuferin nimmt am 15. Oktober eine bis zum 15. März des Folgejahres befristete Beschäftigung (Fünf Tage-Woche) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.500 Euro auf. Die Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung von vornherein auf mehr als drei Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils drei Monate nicht überschreitet.

Ein sozialversicherungsfreier kurzfristiger Minijob liegt nicht vor, wenn dieser berufsmäßig ausgeübt wird!

 

3 Monate oder 70 Arbeitstage
Von dem Zwei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Ein Nachtdienst, der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.

Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen mit einer regelmäßigen Arbeitszeit an a) sechs Tagen, b) fünf Tagen und c) vier Tagen in der Woche ein. Da in den Fällen a und b die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung, ob die Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten wird, von der Dreimonatsfrist auszugehen; im Fall c hingegen ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen, weil die Beschäftigung weniger als fünf Tage in der Woche in Anspruch nimmt.

Überschreiten der Zeitgrenze

Überschreitet eine kurzfristige Beschäftigung unvorhergesehen drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein.
Stellt sich bereits vor Erreichen der 3 Monate oder 70 Arbeitstage heraus, dass die Beschäftigung länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das Überschreiten erkennbar wird.

Mehrere kurzfristige Minijobs

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte zusammenzurechnen.
Sind bei einer Zusammenrechnung der Zeiten, in denen die Beschäftigung regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wurde, und Beschäftigungszeiten mit einer Arbeitszeit von weniger als fünf Tagen zu berücksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen.

Befristung durch Rahmenvertrag

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt ein kurzfristiger Minijob nicht mehr vor, wenn zwar die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten wird, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen eines 538-Euro-Minijobs erfüllt.
Eine Beschäftigung wird regelmäßig ausgeübt und damit nicht als kurzfristig angesehen, wenn sie von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden soll. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Beschäftigung für maximal ein Jahr zu befristen und damit die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob zu erfüllen, wenn dies über einen  Rahmenvertrag erfolgt, der einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.

Wird im Anschluss an einen solchen Vertrag mit einem Abstand von mindestens zwei Monaten ein neuer Rahmenvertrag mit einer Befristung bis zu einem Jahr und einer Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage abgeschlossen, kann im Regelfall vom Beginn des neuen Rahmenvertrages an wiederum von einem kurzfristigen Minijob ausgegangen werden. Bei der Prüfung der Frage, ob der Zeitraum von 70 Arbeitstagen überschritten wird, ist nicht auf das Jahr, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen. Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs müssen innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres zusammengerechnet werden. Für Beschäftigungen, die aufgrund eines Rahmenvertrags nach dem 1. Januar eines Jahres beginnen, ist zusätzlich zu beachten, dass der Arbeitseinsatz bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres an nicht mehr als 70 Arbeitstagen erfolgen darf. Dabei sind auch Zeiten einer eventuellen Vorbeschäftigung ab 1. Januar zu berücksichtigen.

Werden Arbeitnehmer ohne Rahmenvertrag wiederholt von demselben Arbeitgeber beschäftigt, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vor, soweit vom voraussichtlichen Ende des jeweiligen Arbeitseinsatzes aus rückwirkend betrachtet innerhalb des laufenden Kalenderjahres die Zeitgrenze
von 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird.

 

Berufsmäßigkeit

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie nicht von sogenannter „untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung“ ist. Sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmend sein. Die Berufsmäßigkeit ist nur bei kurzfristigen Beschäftigungen zu prüfen, bei denen die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 538 Euro überschritten wird und die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen eingehalten werden. Liegt Berufsmäßigkeit vor, ist die Beschäftigung versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Personen, die z. B. beschäftigungslos und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind, sind bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung als berufsmäßig beschäftigt anzusehen. Sie sind unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig.

Berufsmäßigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.

Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von maximal 538 Euro, die kein Minijob sind

Die Minijob-Regelungen gelten nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Praktikanten), im Rahmen außerbetrieblicher Berufsausbildung, im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, im Rahmen des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst,
als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im
Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 38a SGB IX, aufgrund einer stufenweisen  Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach § 74 SGB V bzw. § 28 SGB IX oder wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit geringfügig beschäftigt sind.

Arbeitnehmer in oder aus anderen Staaten Grundsätzlich gelten für Arbeitnehmer aus dem Ausland, die in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, die gleichen Vorschriften zur sozialen Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer.
Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, sind somit in der Regel verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu übermitteln und entsprechende Abgaben zu leisten.
Durch Vorlage einer „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (Vordruck A1 bzw. E101 oder „Entsendebescheinigung“) beim deutschen Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist. In diesem Fall darf der Arbeitgeber in Deutschland keine Meldungen an die Minijob-Zentrale übermitteln und keine Abgaben zahlen. Stattdessen sind Meldungen und Beiträge nach dem jeweiligen Recht des anderen Staates an die dortigen Sozialversicherungsträger abzugeben.
Die Minijob-Zentrale stellt keine „Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ aus. Für die verschiedenen Fallkonstellationen gelten stattdessen folgende Regelungen:

 

Mehrere Beschäftigungen im In- und Ausland
Nach europäischem Recht gilt die Regelung, dass für einen Arbeitnehmer immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates angewendet wird. Dadurch entsteht Klärungsbedarf, wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Staaten eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt. Ob das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, sollte auch geklärt werden, wenn jemand nur in Deutschland beschäftigt ist und in einem anderen Staat wohnt, eine Rente oder Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, beziehungsweise eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium in einem anderen Staat absolviert.
Die Minijob-Zentrale entscheidet nicht darüber, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht angewendet werden darf. Die nachfolgend genannten Stellen sind dafür zuständig, über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Die jeweilige Stelle prüft den Sachverhalt und stellt dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften, den so genannten “Vordruck A1“ bzw. “Vordruck E 101“ aus.

Wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, ist grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers für die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig.
Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt. Abweichend davon ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA, Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn) zuständig, wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig ausübt. Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus.
Wenn durch die zuständige Stelle entschieden wurde, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, muss eine geringfügige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.
Wenn die zuständige Stelle entscheidet, dass das Sozialversicherungsrecht eines anderen Staates anzuwenden ist, gilt dies auch für die Beschäftigung in Deutschland. In diesem Fall ist die geringfügige Beschäftigung nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei dem Sozialversicherungsträger des anderen Staates zu melden. Wie diese Meldung erfolgen muss, beziehungsweise ob und in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen sind, ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.
Der Arbeitgeber der Beschäftigung in Deutschland muss sich selbst bei dem Sozialversicherungsträger im Ausland informieren.

 

Entsendung ins Ausland

Ein Arbeitnehmer soll im Rahmen seines Minijobs von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Damit die deutschen Rechtsvorschriften während dieser Entsendung auch weiterhin
gelten, benötigt der Arbeitnehmer eine Entsendebescheinigung.
Diese wird auf Antrag von der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers (nicht von der Minijob-Zentrale) ausgestellt.
Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, ist der kontoführende Rentenversicherungsträger für die Ausstellung dieser Bescheinigung zuständig.
Entsendung aus dem Ausland. Ein Arbeitnehmer wird von einem Unternehmen aus dem Ausland nach Deutschland entsandt. Aus der Entsendebescheinigung geht hervor, dass das Sozialversicherungsrecht des anderen Staates anzuwenden ist. Der Arbeitgeber in Deutschland muss keine Meldungen an die Minijob-Zentrale abgeben. Statt dessen ist er verpflichtet, Meldungen und Beiträge nach dem jeweiligen Recht an die Sozialversicherungsträger des Entsendestaates abzuführen.

Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Arbeitgeber können natürliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein.

Um beurteilen zu können, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis besteht, ist zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Davon ist auszugehen, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person handelt. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend.
Arbeitgeber ist derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und zu dem der Arbeitnehmer in einem Verhältnis persönlicher und regelmäßig auch wirtschaftlicher Abhängigkeit steht. Maßgeblich ist, wer die wirtschaftliche und organisatorische Befugnis hat, über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entscheiden.
Das ist in der Regel derjenige, mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung führt nicht zu einer “Verdopplung“ des Arbeitgebers.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird. Werden zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind diese grundsätzlich getrennt versicherungsrechtlich zu beurteilen. Dies gilt selbst dann, wenn – bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern – diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Die Arbeitgebereigenschaft wird also rechtlich und nicht wirtschaftlich beurteilt.

Hinzuverdienst-/Anrechnungsgrenzen besonderer Personengruppen Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Minijob vorliegen, erfolgt durch den Arbeitgeber unabhängig vom Status des Arbeitnehmers. Allerdings müssen insbesondere Empfänger von Sozialleistungen (z. B. Leistungsbezieher der Agentur für Arbeit) beachten, dass das erzielte Arbeitsentgelt zu Leistungskürzungen führen kann.
Personen, die eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, können monatlich 538 Euro hinzuverdienen, ohne Gefahr laufen zu müssen, dass ihre Rente gekürzt wird. Auskünfte erteilt jeweils die Stelle, die die Leistung zahlt.

Arbeitszeitkonten für Minijobber
Das Führen von Arbeitszeitkonten ist auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (538-Euro-Minijob) möglich. Allerdings müssen Arbeitgeber hierfür bestimmte Vorgaben beachten, die für die Sozialversicherung wichtig sind.
Um flexibel auf Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe reagieren zu können, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Personalplanung auf der Grundlage einer sogenannten „sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung“ vorzunehmen. Hierunter versteht man Arbeitszeitkonten, die in Form von Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten geführt werden. Sie erleichtern es dem Arbeitgeber, die Einhaltung der  Verdienstgrenze von Minijobs zu gewährleisten und gleichzeitig eine flexible Personaleinsatzplanung vorzunehmen.
Der Arbeitnehmer erhält ein vertraglich vereinbartes gleichbleibendes monatliches Arbeitsentgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), dem abhängig vom Stundenlohn eine bestimmte Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt. Er arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Wenn die betriebliche Situation es erfordert, kann der Arbeitnehmer für die Dauer von maximal drei Monaten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Die im Rahmen des Minijobs anfallenden Abgaben sind nicht von dem in dem jeweiligen Monat erwirtschafteten, sondern ausschließlich von dem monatlich vereinbarten und ausgezahlten Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

Betriebliche Altersvorsorge / Entgeltumwandlung

Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis kann grundsätzlich zur Finanzierung einer Betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Dies gilt auch für Minijobs.
Die für die betriebliche Altersversorgung verwendeten Entgeltbestandteile zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen.

Minijobber haben gegenüber dem Arbeitgeber nur dann einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung, wenn sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen  Rentenversicherung zahlen. Bei Arbeitnehmern, die von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, sind Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung davon abhängig, ob der Arbeitgeber freiwillig bereit ist, dem Anliegen des Arbeitnehmers stattzugeben.

Beitragsrecht

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

538-Euro Minijobs sind beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind keine Beiträge zu zahlen. Rentenversicherungspflicht besteht grundsätzlich in allen 538-Euro-Minijobs. Hiervon ausgenommen sind Beschäftigte, die bereits aus Gründen, die in ihrer Person liegen, rentenversicherungsfrei sind (Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze, pensionierte Beamte, Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung). Der Arbeitgeber zahlt in der Regel pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Umlagebeträge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Insolvenzgeldumlage. Der Arbeitnehmer muss bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einen Eigenanteil tragen, den ihm der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einbehält.

Kurzfristige Beschäftigungen

Bei kurzfristigen Minijobs zahlen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Hier fallen in der Regel nur die Umlagebeträge zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Insolvenzgeldumlage an. Beide Formen der geringfügigen Beschäftigung unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht (siehe hierzu Ausführungen unter „Steuerrecht“). Hinzu kommt, dass geringfügig Beschäftigte beim zuständigen Unfallversicherungsträger zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden sind. Wenn weder die Voraussetzungen für einen 538-Euro-Minijob noch für einen kurzfristigen Minijob vorliegen, fallen in der Regel individuelle Pflichtbeiträge zu allen Sozialversicherungszweigen an, die anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen sind. Die Beschäftigung ist dann nicht der Minijob-Zentrale, sondern der für den Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) zu melden.

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Der Arbeitgeber zahlt für einen Minijobber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn der Beschäftigte in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Der Pauschalbeitrag muss beispielsweise auch für Personen entrichtet werden, die bereits aufgrund ihrer Hauptbeschäftigung Krankenversicherungsbeiträge ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Für Minijobber, die privat krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hingegen nicht an.

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, zahlt lediglich der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze, eine berufsständische Altersversorgung oder eine Beamtenversorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen.

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Für rentenversicherungspflichtige 538-Euro-Minijobber zahlt der Arbeitgeber den vollen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung. Hiervon trägt er seinen Beitragsanteil in Höhe des Pauschalbeitrags von 15 Prozent, den Rest bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung muss der Arbeitnehmer übernehmen. Den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Eigenanteil zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab und leitet diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil an die Minijob-Zentrale weiter.

Sofern neben dem Minijob eine mehr als geringfügige rentenversicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. Das heißt, dass der Beitrag für den 538-Euro-Minijob zur gesetzlichen Rentenversicherung von dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen ist. Die Regelungen zum Mindestbeitrag sind auch dann nicht anzuwenden, wenn der Minijobber bereits wegen anderer Tatbestände nach den §§ 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Beispielsweise gehören dazu Auszubildende, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und gewisse selbständig Tätige. Ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I beziehen oder für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Auch hier ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge aus dem 538-Euro-Minijob das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung

In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobs generell beitragsfrei. Dies gilt auch für Nebenbeschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 538 Euro im Monat, die wegen Zusammenrechnung mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht als Minijob gemeldet werden können, weil es sich nicht um den ersten 538-Euro-Minijob handelt. In diesen Fällen besteht in der Nebenbeschäftigung generell zwar Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung.

Einzug der Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen

Mit der Insolvenzgeldumlage werden die Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer für ausgefallenen Lohn im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers finanziert. Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wurde zum 1. Januar 2009 von den Trägern der Unfallversicherung auf die Einzugsstellen (Minijob-Zentrale/ Krankenkassen) übertragen. Seitdem ziehen die Einzugsstellen die laufenden monatlichen Beiträge für die Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein.

Grundsätzlich ausgenommen von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Privathaushalte. Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten insbesondere:

  • der Bund, die Länder und die Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
  • als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen,
  • öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und
  • Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (hierzu zählen Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Absatz 2 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht – WoEigG – ausgeschlossen ist).

Beitrags- und Meldeverfahren

Allgemeines

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses obliegt dem Arbeitgeber. Dieser muss den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung) bei der Minijob-Zentrale anmelden. Wichtig ist, dass alle persönlichen Daten des Beschäftigten korrekt gemeldet werden. Sie sollen daher immer amtlichen Unterlagen entnommen werden. Neben der individuellen Meldung zur Sozialversicherung für jeden Arbeitnehmer ist der Minijob-Zentrale auch ein Beitragsnachweis zu übermitteln. Der Beitragsnachweis ist für jeden Monat, in dem Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt werden, zu übermitteln. Im Beitragsnachweis sind die Abgaben für alle geringfügig Beschäftigten zusammengefasst einzutragen. Für die Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens wird eine achtstellige Betriebsnummer benötigt. Wenn noch keine Betriebsnummer vergeben wurde, muss sie bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit elektronisch beantragt werden. Änderungen in den Adressdaten (Firmierung, Anschrift, etc.) sind unverzüglich grundsätzlich dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen.

Besonderheiten bei Meldungen für kurzfristige Minijobber

Der kurzfristige Minijob ist unter Angabe der Personengruppe „110“ (kurzfristige Beschäftigung) zu melden. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet stets „0 0 0 0“. Für kurzfristig Beschäftigte sind – mit Ausnahme der Jahresmeldung – grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstellen wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Da kurzfristig Beschäftigte in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht beitragspflichtig sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Datenbaustein Meldesachverhalt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) mit 0 Euro zu melden. Besonderheiten bei Meldungen für Personen mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, die ausschließlich zur gesetzlichen Unfallversicherung zu melden sind Für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt sind – mit Ausnahme der Jahresmeldung – grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.

Hierunter fallen insbesondere folgende Fallgruppen:

privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt

Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufständischen Versorgungseinrichtung vorliegt oder

Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit den Beitragsgruppen „0 0 0 0“

Für diese Beschäftigungsverhältnisse sind Anmeldungen sowie Entgeltmeldungen mit der Personengruppe „190“ und den Beitragsgruppenschlüsseln „0000“ zu erstatten. In dem Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ sind Nullen einzutragen.

Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung)

Neben der Meldepflicht zur Minijob-Zentrale besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung kommt für die Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten auf und wird nicht automatisch über die Minijob-Zentrale abgedeckt. Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die Unfallversicherungspflicht kraft Gesetzes.

Zusätzlich zu den Entgeltmeldungen zur übrigen Sozialversicherung (wie beispielsweise die Jahresmeldung und die Unterbrechungsmeldung) ist für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 92 zu erstatten.

Hat der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr an mindestens einem Tag ein unfallversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt, ist für dieses Kalenderjahr eine gesonderte UV-Jahresmeldung (zum 16. Februar des Folgejahres) zu erstatten. Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsverlauf ist die UV-Jahresmeldung immer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu erstellen.

In der UV-Jahresmeldung sind folgende Angaben vorzugeben:

  • Versicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes
  • Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung
  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers
  • Mitgliedsnummer des Unternehmens beim zuständigen Unfallversicherungsträger
  • Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird
  • Gefahrtarifstelle
  • Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
  • gegebenenfalls der UV-Grund

Beitragsverfahren Beitragsnachweis

Mit dem Beitragsnachweis weist der Arbeitgeber spätestens drei Tage vor dem Zahlungstermin die voraussichtliche Höhe der für jeden Kalendermonat zu leistenden Abgaben nach. Für geringfügig Beschäftigte ist ein gesonderter Beitragsnachweis zu nutzen. Dieser enthält neben den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung auch Angaben über die Höhe der zu zahlenden Umlagebeiträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie der Insolvenzgeldumlage und der einheitlichen Pauschsteuer.

Beitragsfälligkeit

Die Fälligkeit der Beiträge ist im § 23 Absatz 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch – (SGB IV) festgelegt. Hieraus ergibt sich einerseits die Verpflichtung des Arbeitgebers zur fristgerechten Zahlung, andererseits erwächst hieraus auch der Anspruch der Minijob-Zentrale auf die Beiträge.

Die vom Arbeitgeber zu leistenden Abgabenzahlungen werden monatlich fällig. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen somit keinen Aufschub hinsichtlich der Fälligkeit der Abgaben zu. Unerheblich ist dabei auch, ob das Arbeitsentgelt aus dem Mi nijob nur jährlich, halbjährlich oder quartalsweise gezahlt wird. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Abgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig wird, so gering wie möglich bleibt. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen in der Zahl der Beschäftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragssätze aktualisiert wird.

Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der nächsten Fälligkeit zu zahlen. Zu diesem Termin ist auch eine eventuelle Überzahlung auszugleichen. Abweichend von dieser Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld kann der Arbeitgeber aus Gründen der Vereinfachung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen.

Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beiträgen auf Basis der Echtabrechnung und der tatsächlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, das heißt, ein verbleibender Restbetrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Auf Einmalzahlungen findet die Vereinfachungsregelung keine Anwendung. Die Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Beitragsschuld für den letzten Entgeltabrechnungszeitraum ist daher auf die Beiträge für laufendes Arbeitsentgelt zu beschränken. Die Beiträge für die im laufenden Entgeltabrechnungszeitraum zu gewährenden Einmalzahlungen sind hingegen im Wege der Schätzung in voraussichtlicher Höhe zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt grundsätzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Minijob-Zentrale. Die für dieses Jahr aktuellen Einreichungstermine für Beitragsnachweise und Fälligkeitstermine für die Beitragszahlung entnehmen Sie bitte der Seite 57 am Ende dieser Broschüre.

Beitragszahlung

Die einfachste und bequemste Art der Beitragszahlung ist, der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. So können Sie sicher sein, dass die Beiträge pünktlich zum Fälligkeitstag abgebucht werden und keine Säumniszuschläge und Mahngebühren berechnet werden müssen. Das SEPA-Basislastschriftmandat kann im Internet unter minijob-zentrale.de heruntergeladen oder beim Service-Center der Minijob-Zentrale angefordert werden. Das ausgefüllte SEPA-Basislastschriftmandat ist per Post oder Fax an die Minijob-Zentrale zurückzusenden. Die Beiträge können Sie natürlich auch auf eines der am Ende dieser Broschüre genannten Konten überweisen. Geben Sie bitte im Verwendungszweck des Überweisungsträgers die Betriebsnummer in jedem Fall an erster Stelle, also ohne Vorsätze, an. Dies ist erforderlich, damit der Zahlungseingang dem richtigen Beitragskonto zugeordnet werden kann.

Leistungsansprüche aus Minijobs

Allgemeines

538-Euro-Minijobs sind in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Minijobs in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht. Dies gilt für Beschäftigungsverhältnisse die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden. Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, sind weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung solange das monatliche Arbeitsentgelt 538 Euro nicht übersteigt. Kurzfristige Beschäftigungen sind unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beitragsfrei.

Krankenversicherung

Aus den pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung für 538-Euro-Minijobs entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wird daher aufgrund des 538-Euro-Minijobs nicht krankenversichert. Der pauschale Beitrag des Arbeitgebers ist ein Solidarbeitrag. Dieser wird auch nur gezahlt, wenn der Minijobber bereits gesetzlich krankenversichert ist. Minijobber haben deshalb im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach Beendigung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Minijobberinnen wird jedoch einmalig einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gewährt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist gegenüber der Krankenkasse, bei der eine Mitgliedschaft besteht oder beim Bundesversicherungsamt geltend zu machen.

Rentenversicherung

Durch die Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung, erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind darüber hinaus Voraussetzung für:

  • einen früheren Rentenbeginn,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,
  • den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und
  • den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.
  • Zudem
    • erhöht sich der Rentenanspruch, da das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird und
    • die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.

Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung

Für Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, zahlt lediglich der Arbeitgeber den 15-prozentigen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Wegen des fehlenden Eigenanteils erhält der Minijobber dann nur anteilige Beitragsmonate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten und auch das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt.

Unfallversicherung

Jeder geringfügig Beschäftigte unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt sowohl für geringfügig entlohnte Minijobber als auch für kurzfristig Beschäftigte. Mit der Anmeldung eines gewerblichen Minijobs bei der Minijob-Zentrale ist keine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung verbunden. Neben der Meldepflicht zur Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Sie trägt die Kosten für die Heilbehandlung und Rehabilitation. Wenn der Minijobber wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls arbeitsunfähig erkrankt, leistet der Unfallversicherungsträger im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Verletztengeld und gleicht damit den Verdienstausfall im Minijob aus. Bleibt die Erwerbsfähigkeit in Folge des Unfalls dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Rente. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erbringen die Unfallversicherungsträger die Leistungen an die Versicherten in der Regel ohne Eigenbeteiligung (Zuzahlung). Die unterlassene Anmeldung eines Beschäftigten zur gesetzlichen Unfallversicherung kann bei einem Arbeits- / Wegeunfall dazu führen, dass der Arbeitgeber für die Behandlungskosten in Regress genommen wird.

Steuerrecht

Allgemeines

Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Lohnsteuermerkmalen erhoben werden, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen.

Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt.

Wählt der Arbeitgeber für einen Minijob nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt bis 538 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.

Unabhängig von der Steuerklasse – und damit auch in den Fällen der Steuerklassen I bis IV, in denen es im 538-Euro-Bereich noch keinen monatlichen Steuerabzug gibt – ist der vom Arbeitgeber an das Finanzamt elektronisch gemeldete Lohn bei der jährlichen Einkommensveranlagung zu berücksichtigen.

Besteuerung des Arbeitsentgelts aus 538-Euro-Minijobs

Neben der Möglichkeit der Erhebung der individuellen Lohnsteuer besteht bei 538-Euro-Minijobs auch die Möglichkeit der pauschalen Lohnsteuererhebung. Das Steuerrecht unterscheidet hier zwischen einer 2-prozentigen einheitlichen Pauschsteuer und einer pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent

Verzichtet der Arbeitgeber auf die individuelle Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für einen 538-Euro-Minijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass er für diese Beschäftigung Rentenversicherungsbeiträge (Pauschalbeitrag mit oder ohne Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers) zahlt.

In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt auch zwei Prozent, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.

Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen Abgaben für Minijobs ausschließlich an die MinijobZentrale gezahlt.

Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent

Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt eines 538-EuroMinijobs den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach zwar auch um 538-Euro-Minijobs, jedoch müssen diese z. B. wegen Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.

Die Pauschalsteuer ist – anders als die einheitliche Pauschsteuer – nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Besteuerung des Arbeitsentgelts aus kurzfristigen Minijobs

Die Besteuerung des Arbeitsentgelts aus kurzfristigen Minijobs erfolgt anhand der Lohnsteuermerkmale, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen und bei Verzicht auf die Erhebung der Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen kann das Arbeitsentgelt aus kurzfristigen Minijobs pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen. Die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist – anders als die einheitliche Pauschsteuer – nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Mindestlohn

Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2015 einen flächendeckenden Mindestlohn eingeführt. Dieser beträgt ab dem 01.10.2022 exakt 12 Euro pro Stunde und gilt für die meisten in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die nicht mehr unterschritten werden darf und schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen.

Minijobber haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns wie jeder andere Arbeitnehmer. Von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns von 12 Euro (Stand 10/2022) gibt es einige Ausnahmen. Hierzu zählen unter anderem Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Auszubildende. Weitere Informationen zum Mindestlohn erhalten Sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Internet. Hinweis: Nach § 17 Mindestlohngesetz sind für Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen. Eine Ausnahme gilt für Minijobber in Privathaushalten – hier besteht keine Aufzeichnungspflicht. Als Nachweis kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht. Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren“

Arbeitsrecht

Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen daher insbesondere die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten:

  • Gleichbehandlung
  • schriftlicher Arbeitsvertrag/Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen
  • Erholungsurlaub
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Arbeitsausfall an Feiertagen
  • Sonderzahlungen/Gratifikationen
  • Kündigungsschutz