Kurzarbeit wegen Corona – Was Arbeitnehmer wissen sollten

Die Corona-Pandemie hat das Land fest im Griff: Ob Mund-Nasen-Bedeckung in Supermärkten, geschlossene Restaurants oder Kontaktbeschränkungen – die Ausnahmesituation stellt Gesellschaft und Wirtschaft vor große Herausforderungen.

Viele Betriebe haben Kurzarbeit angemeldet. Was bedeutet das für die Angestellten? Was ist mit Kurzarbeitergeld erlaubt, was nicht? Wir schaffen Klarheit.

 

Was ist Kurzarbeit?

Gibt es für Unternehmen wie aktuell in der Corona-Krise zu wenig zu tun, haben sie die Möglichkeit, Kurzarbeit anzumelden. Das bedeutet, dass in betroffenen Betrieben die Arbeitszeit gekürzt wird. Weil sie nur noch für einen Teil der Arbeitszeit aufkommen müssen, sparen Unternehmen in dieser Zeit Geld, ohne ihre Mitarbeiter kündigen zu müssen. Während der Kurzarbeit erhalten die Angestellten weiterhin einen Lohn. Dieser fällt jedoch geringer aus als bei voller Arbeitszeit.

Bislang konnten Betriebe Kurzarbeit nur dann beantragen, wenn mindestens ein Drittel aller Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sind. Rückwirkend zum 1. März wurde diese Regelung gekippt. Damit reicht es nun aus, dass lediglich zehn Prozent der Arbeitnehmer vom Arbeitsausfall betroffen sind.

 

Wie viel Kurzarbeitergeld steht mir zu?

Kurzarbeit stellt Arbeitnehmer vor eine finanzielle Herausforderung. Immerhin erhalten sie nur noch 60 % ihres Nettolohns. Mitarbeiter mit Kindern erhalten ein leicht höheres Kurzarbeitergeld. Dieses liegt bei 67 % des Nettolohns. Diese Regelung kann für bis zu 12 Monate gelten. In der aktuellen Ausnahmesituation ist es möglich, die Dauer auf bis zu 24 Monate zu verlängern.

Während der Corona-Krise hat die Koalition ein höheres Kurzarbeitergeld vereinbart. Die neue Regelung sieht Folgendes vor:

  • kinderlose Beschäftigte mit Arbeitszeitreduzierung um mindestens 50 %: ab dem 4. Monat 70 % KUG, ab dem 7. Monat 80 % KUG
  • beschäftigte Eltern mit Arbeitszeitreduzierung um mindestens 50 %: ab dem 4. Monat 77 % KUG, ab dem 7. Monat 87 % KUG

Wer wissen möchte, auf welches Gehalt er sich vorübergehend einstellen muss, findet bei der Arbeitsagentur eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

 

Kann ich ein höheres Kurzarbeitergeld erhalten?

Nicht nur Nebenjobs können dafür sorgen, dass man in Zeiten von Corona-Pandemie und Kurzarbeit weniger finanzielle Einbußen hat. Insbesondere in einigen Großunternehmen gibt es Vereinbarungen, dank derer das KUG auf bis zu 100 % aufgestockt werden kann. Ob es im eigenen Unternehmen eine entsprechende Regelung gibt, kann beim Betriebsrat erfragt werden.

Beschäftigte mit Tarifvertrag haben anderen Arbeitnehmern gegenüber während Kurzarbeit oftmals einen entscheidenden Vorteil: sie können Aufstockungen von 80 bis 90 % erhalten. Hiervon betroffen sind zum Beispiel die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Sachsen, das Kfz-Handwerk in Bayern sowie der Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen.

 

Wer kann Kurzarbeitergeld erhalten?

Kurzarbeitergeld kann für alle Mitarbeiter gezahlt werden, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Davon ausgenommen sind Beschäftigte, die sich vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub befinden oder Krankengeld erhalten. Sie erhalten weiterhin ihr normales Gehalt vom Arbeitgeber. Weil Minijobber von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, bekommen sie ebenfalls kein Kurzarbeitergeld. Auch Auszubildende erhalten in der Regel kein Kurzarbeitergeld. Finanzielle Einbußen müssen sie jedoch nicht befürchten, denn Azubis erhalten ihre Ausbildungsvergütung weiterhin in voller Höhe.

Unabhängig von ihrem Aufenthaltsort und ihrer Staatsangehörigkeit, haben auch ausländische Beschäftigte einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Welche Sonderregelungen es dabei gibt, hat der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zusammengefasst.

 

Kann mein Arbeitgeber mich zwingen, Urlaub abzubauen?

Damit Unternehmen einen Antrag auf Kurzarbeit stellen können, müssen sie nachweisen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und alles getan wurde, um diesen zu vermindern oder zu beheben. Somit müssen auch zunächst Überstunden und Zeitguthaben sowie Ähnliches aufgebraucht werden. Sofern die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind, ist es auch möglich, Urlaub anzuordnen. Allerdings kann bereits genehmigter Urlaub nicht ohne Weiteres wieder gestrichen werden.

Wie viele Urlaubstage genommen werden müssen, ist gesetzlich nicht geregelt.

 

Was muss ich tun um Kurzarbeitergeld zu erhalten?

Wird in einem Betrieb Kurzarbeit angeordnet, müssen Arbeitnehmer selbst nichts tun. Gestellt wird der Antrag auf Kurzarbeit direkt vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung. Hierfür muss das Unternehmen nachweisen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und alles getan wurde, ihn abzuwenden. Hierfür kann es erforderlich sein, dass Arbeitnehmer zunächst Überstunden oder Zeitguthaben abbauen oder einen Teil ihrer Urlaubstage nehmen müssen.

 

Kurzarbeit & Nebenverdienst – was erlaubt ist

Vielen Betroffenen stellt sich die Frage, wie es während Kurzarbeit mit Nebenjobs aussieht. Hier muss unterschieden werden: Wer bereits vor Einführung der Kurzarbeit einer Nebentätigkeit nachgegangen ist, kann dies auch weiterhin tun. Entscheidend ist der erste Abrechnungsmonat des KUG. Das im Nebenjob verdiente Einkommen wird in diesem Fall nicht auf das KUG angerechnet.

Alle, die in systemrelevanten Berufen einer Nebenbeschäftigung nachgehen, profitieren von einer Neuregelung der Bundesregierung. Für sie gilt, dass Minijobs bis 450 Euro immer anrechnungsfrei sind. Bis zur Höhe des Sollentgelts wirken sich auch Nebeneinkommen über 450 Euro nicht auf das Kurzarbeitergeld aus. Sofern der Verdienst aus der Nebenbeschäftigung + das Restentgelt aus der Hauptbeschäftigung + ein möglicher Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers das vorherige Einkommen nicht überschreitet, ist der komplette Nebenverdienst anrechnungsfrei. Zu den systemrelevanten Bereichen gehören unter anderem Landwirtschaft, Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Transportwesen und Personenverkehr, Gesundheitswesen und die Energieversorgung.

Handelt es sich hingegen um einen nicht systemrelevanten Beruf, so wird der Nebenverdienst vollständig auf das KUG angerechnet, sofern die Tätigkeit nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde. Der Nebenverdienst muss in der Steuererklärung jedoch unabhängig davon angegeben werden.

Nebenjobs finden geht übrigens nicht nur im Internet. Auch spezielle Apps helfen dabei, Minijobs in verschiedenen Branchen zu finden.

 

Kann ich die Kurzarbeit für eine Weiterbildung nutzen?

Möchte man die Kurzarbeit sinnvoll nutzen, gibt es die Möglichkeit, eine Weiterbildung zu absolvieren. Ob und welche Qualifizierung infrage kommt, sollte im Einzelfall geklärt werden. Weil viele Weiterbildungen online durchgeführt werden können, sind sie auch in kritischen Corona-Zeiten kontaktlos möglich.

Wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann sich die Weiterbildung auch bezuschussen lassen. Mit dem Bildungsgutschein etwa ist eine hundertprozentige Förderung möglich. Eine sinnvolle Alternative ist das Gespräch mit dem Arbeitgeber. Dieser sollte ein Interesse daran haben, gestärkt aus der Krise hervorzugehen und mit der Kompetenz seiner Mitarbeiter punkten zu können. Besteht ein Weiterbildungswunsch, sollte die erste Anlaufstelle also immer der Arbeitgeber sein.

 

Reduziert KUG meine spätere Rente?

Während der Kurzarbeit werden die Rentenversicherungsbeiträge auf Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeltes gezahlt. Zwar hat dies Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe, jedoch lediglich geringfügige.


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