Heimarbeit – Rechte und Pflichten von Heimarbeitern; Mindestlohn und Unterscheidung Heimarbeit und Home Office. Hier das Wichtigste im Überblick.
Als Heimarbeiter gilt nach §2 I HAG derjenige, der in selbständig gewählter Arbeitsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbstätig arbeitet. Die Arbeitserzeugnisse verwertet der unmittelbar oder mittelbar auftraggebende Gewerbetreibende. Laut Bundesarbeitsgericht, kann auch eine qualifizierte Tätigkeit (z.B. Programmierer) als Heimarbeit ausgeübt werden.
Man spricht von Heimarbeit wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Unter Heimarbeit versteht man also eine erwerbsmäßige Tätigkeit für einen Auftraggeber, welche problemlos von zu Hause aus ausgeübt werden kann. Dies kann sowohl Arbeiten am PC als auch handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Der Heimarbeiter spart sich den Arbeitsweg und kann seine Aufgaben meist in freier Zeiteinteilung erledigen. Interessant sind Jobs von Hause besonders für Personen, welche Ihr zu Hause z.B. aufgrund von Aufsichtspflicht, Mobilitätseinschränkung, Krankheit o.ä. nicht verlassen können.
Wird eine Tätigkeit in Heimarbeit ausgeübt, fällt sie unter den Schutz des HAG (Heimarbeitsgesetzes). Dabei gelten für die Heimarbeitenden ein allgemeiner Kündigungsschutz sowie gesetzliche Kündigungsfristen. Folgendes sollte bezüglich einer Kündigung von Heimarbeitern berücksichtigt werden:
Einen Anspruch auf Urlaub haben auch Arbeitnehmer die einen Job in Heimarbeit ausüben. In § 12 des Bundesurlaubsgesetzes finden Personen aus dem Bereich der Heimarbeit explizite Erwähnung. Darin ist der Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit für Heimarbeiter bzgl.
geregelt.
Übt ein Jugendlicher bspw. einen Nebenjob von zu Hause aus ist das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden. Vor allem im Hinblick auf den Urlaubsanspruch gelten hier andere Regelungen als für Beschäftigte über 18 Jahren.
Heimarbeitern stehen genauso alle Leistungen zu wie anderen Arbeitnehmer auch. Angefangen von der fristgerechten Entlohnung bis hin zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch sowie Sonn- und Feiertagszuschläge. Ebenso ist die Anstellung als Heimarbeiter sozialversicherungspflichtig.
Sofern die Entlohnung der Heimarbeiter nicht durch einen Tarifvertrag geregelt ist, gelten die gesetzlich festgelegten Mindestentgelte.
In der Regel, stellt der Arbeitgeber, die Produktionsmittel für die Erstellung eines Produkts zur Verfügung. Bei der Telearbeit in Heimarbeit, wird ein Telefon-/Internetanschluss (ggf. auch PC) vorausgesetzt. Einen Zuschuss für den Anschluss kann der Arbeitgeber bezahlen, das ist eine Verhandlungssache.
Je nach Anstellungsart gelten alle Rechte und Pflichten wie auch bei anderen Arbeitnehmern. Heimarbeiter sind demnach genauso versicherungspflichtig (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung).
Ein Heimarbeiter hat seinen Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung oder einer selbstausgewählten Betriebsstätte, in welcher er Produktionsmittel zum fertigstellen eines Produkts bereitgestellt bekommt oder einer Telearbeit nachgeht.
Wohingegen der Home-Office Arbeiter seine berufliche Tätigkeit von zu Hause aus ausübt. Hier wird vom Arbeitgeber oft vorausgesetzt, dass der Home-Office Mitarbeiter einen abschließbaren Raum zur Verfügung hat um die betriebliche Geheimhaltung anderen Familienangehörigen gegenüber zu wahren. Arbeitsmittel wie PC, Tastatur, Maus etc. werden von der Betriebsstätte gestellt, oft wird auch ein Zuschuss zum Telefon-/Internetanschluss gezahlt. Home-Office ist ein Entgegenkommen des Arbeitgebers sich die Fahrtzeit zur Betriebsstätte zu sparen.
Weitere Informationen zu Heimarbeit sind im Heimarbeitsgesetz (HAG) nachzulesen.
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