Nach allgemeinen Vorschriften ist der Lohn an kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer (sogenannte Aushilfskräfte und Gelegenheitsarbeiter) Lohnsteuer pflichtig!
Zwar wird auch bei einem Minijob “pauschal” versteuert, bei einer kurzfristigen Beschäftigung richtet sich die Lohnsteuer jedoch nach der Lohnsteuerklasse.
Lohnsteuerklasse oder Pauschalbesteuerung mit 25 %?
Die kurzfristige Beschäftigung kann pauschal mit 25 % besteuert werden + Solidaritätszuschlag (5,5 %) und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Voraussetzung: die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht überschreiten!
Das Entgelt darf durchschnittlich je Arbeitstag 72 Euro (2017) nicht übersteigen und nicht mehr als durchschnittlich 12 Euro pro Stunde sein.
Eine pauschaler Lohnsteuerabzug ist außerdem nur möglich, wenn von Anfang an kein wiederholter Einsatz geplant ist.
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