450-Euro-Jobs als Nebenverdienst

In Deutschland nimmt die Anzahl von Minijobs stetig zu. Es gibt allerdings auch einige Missverständnisse bei diesen Nebenjobs zum Thema Steuern, Sozialabgaben und Krankenversicherungen.

Hier die wichtigsten 3 Grundsätze:

1. Es gibt 2 Arten von Minijobs: die geringfügigen Beschäftigungen und die kurzfristigen Beschäftigungen

2. Es können beliebig viele Minijobs ausgeübt werden! Allerdings darf das Gesamteinkommen aller geringfügig bezahlten Beschäftigungen die Grenze zur Versicherungspflicht von 450 Euro pro Monat nicht überschreiten. (Nur dann bleiben die Nebenjobs für den Arbeitnehmer versicherungsfrei und werden nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen!)

3. Ein geringfügiger Minijob mit 450€ und eine kurzfristiger Minijob (bis zu 70 Tagen oder maximal 3 Monate) dürfen kombiniert werden, wenn keine “Berufsmäßigkeit” vorliegt und der Arbeitgeber unterschiedlich ist.

Verdienstgrenze bis 450 bei Geringfügigkeit?

Das vereinbarte Gehalt sollte bei geringfügigen Beschäftigungen (450 Euro – Minijob) besagte 450 Euro pro Monat tatsächlich nicht überschreiten. Achtung bei unerwarteten Sonderzahlungen oder bei Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld – diese werden zum Lohn hinzugerechnet! Ein paar Male kann der monatliche Betrag überschritten werden (z.B. bei Krankheitsvertretung eines anderen Minijobbers), das ist auch erlaubt, sofern der Jahreslohn die 5400€ (450*12) nicht überschreiten! Besser aber, Sie erkundigen sich vorsichtshalber kostenfrei bei der Bundesknappschaft.

Gleitzeitzonen-Regelung – über dem 450€ Minijob steht der Midijob (ab 450€ bis 1300€)

Liegt das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig in der sogenannten Gleitzone zwischen insgesamt 450,01 Euro und 1300 Euro, wird aus dem versicherungsfreien Minijob ein versicherungspflichtiger Midijob.

Der Arbeitnehmer zahlt zwar nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag, der steigt jedoch von 450,01 bis 1300€ Verdienst an. Der Arbeitgeber hingegen zahlt den vollen Beitrag. Zur komplizierten Berechnung der jeweiligen Beitragsanteile müssen Sie einen Gleitzonenrechner benutzen.

Sechs Wochen Lohnfortzahlung

Wenn Sie mindestens vier Wochen lang durchgängig in einem geringfügig bezahlten Nebenjob gearbeitet haben und erkranken, steht Ihnen sechs Wochen lang eine Lohnfortzahlung zu. In diesen sechs Wochen besteht allerdings kein Anspruch auf Krankengeld.

Minijob neben dem Hauptberuf lohnt sich

Die Kombination von Hauptberuf und einer Nebenbeschäftigung in Form eines 450-Euro-Jobs kann durchaus lohnend sein. Da durch den Hauptjob alle Leistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung in vollem Umfang abgedeckt sind, ist Minijob dann ein abgabenfreier Zusatzverdienst. Für den 450-Euro-Job werden maximal zwei Prozent Pauschalsteuer fällig und er muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden!


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