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Minijobber und Minijobs: Was ist erlaubt?

Was ist erlaubt? Quittung, Honorar, selbständig, Festanstellung – FAQ bei Gelegenheitsjobs.de

Es gibt immer wieder Fragen die uns erreichen, einige wollen wir hier beantworten:

F: “Ich bin Studentin, erhalte Kindergeld und habe einen 450 Euro Minijob. Kann ich einen anderen Job über eine Quittung des Betrages annehmen?”
A: Mit einer Quittung bestätigt man nur den Erhalt eines Betrages. Dieser ist in der Einkommenssteuererklärung anzugeben. Steuerpflichtig wird man erst oberhalb der Einkommensgrenze des Steuerfreibetrags.

F: “Wann kann ich ein “Honorar” verlangen und wann spricht man von einem Gehalt?”
A: Ein Honorar oder auch “Gage” wird bei bei Leistungen Freier Berufe (Künstler, Autoren, Journalisten, Anwälte, Ärzte, Steuerberatern, Bauingenieuren, Architekten, Dozenten in Bildungseinrichtungen, Redner, Schauspielern, Musikern und Fotomodellen ausgezahlt. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung ist hierfür erforderlich. Die Honorarkraft darf nicht weisungsgebunden sein.

F: “Wann genügt eine Quittung, wann ist eine Rechnung erforderlich?”
A: Quittungen (BGB § 368) werden als so genannte Kleinbetragsrechnungen bis 150€ brutto anerkannt, wenn auf der Quittung der Name und die Anschrift des Ausstellers, sowie das Ausstellungsdatum, die Art und Menge der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen, sowie der Bruttopreis und der anzuwendende Steuersatz erkennbar sind.

Freiberuflich arbeiten auf Rechnung (ohne Gewerbeschein)

Die Selbständigkeit ist bei Studenten sehr beliebt – auch beruflich gesehen. Viele erhoffen sich einen flexiblen Geldverdienst im Gegensatz zu einem starren Arbeitsvertrag. Freiberufler arbeiten auf Rechnung, au Honorarbasis oder mit einer Gage. Braucht man einen Gewerbeschein? JE nachdem wie “gewerblich” die Tätigkeit ist. Eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Leistungserbringung ist ein Indikator für eine gewerbsmäßige Tätigkeit.

Viele Studenten arbeiten in den Semesterferien: Jobben an der Hochschule oder in der freien Wirtschaft?
Arbeitet man als Student nur gelegentlich wird man wie las Honorarkraft gesehen. Wenn der Verdienst sogar noch unter 150€ ist, braucht es noch nicht einmal eine Rechnung – eine Quittung reicht. Freiberuflich ist man tätig, wenn man in einem sogenannten “freien Beruf” arbeitet. Ein “Gewerbe” braucht man, wenn man gewerblich (selbständig) tätig ist, also nicht freiberuflich selbständig ist.

Achtung: Scheinselbständigkeit!
Scheinselbständig ist man zum Beispiel dann, wenn man nur einen Auftraggeber hat!

Die meisten selbstständigen Studenten müssen keine Umsatzsteuer zahlen. Grund hierfür ist, dass der Umsatz mindestens 17.500 Euro pro Jahr zzgl. Steuern bei Studenten selten erreicht wird. Hinweis auf Kleinunternehmerregelung: “Gemäß § 19 (1) UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.”

Seit 2012 ist auch die Verdiensthöhe eines Nebenjobs irrelevant, wenn es um den Anspruch auf Kindergeld geht.

BAföG – hier erkundigen Sie sich, wie sich die Verdienstgrenzen mit BAföG verhalten.

Steuerfreibeträge 2017:
2017 wird es folgende steuerliche Entlastungen geben, von denen insbesondere Familien profitieren.
– Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro
– Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro
– Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 Euro; für das 1.und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro, für das 3. Kind von jetzt 196 Euro auf 198 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223 Euro
– Anhebung des Unterhalt-Höchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro
– Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarif-Eckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts

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