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Beschäftigte Rentner: Krankenversicherung im Minijob und mehr

Der Hinzuverdienst ist bei der Rente größer, als es der Minijob zulässt!
Stichwort: Entgeltgrenze Minijob und Hinzuverdienstgrenze Rente

Zwei Grenzen, zwei Bedeutungen.
Rentner (Altersvollrentner) dürfen neben ihrer Rente mehr verdienen, als es der Minijob zulässt, es gelten dabei zwei Grenzen:
1) die Entgeltgrenze für ihren Minijob und
2) die Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente.

Eigentlich müssen nur die Arbeitgeber die Entgeltgrenzen für den Minijobs kennen, schlau ist es trotzdem auch wissen, was ihr Minijobber zu seiner Rente hinzuverdienen darf.

Was bedeutet die “Hinzuverdienstgrenze”?
Die Hinzuverdienstgrenze regelt, wie viel ein Rentner zu seiner gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf, ohne seinen Rentenanspruch zu gefährden oder zu verlieren.
– Sobald der Minijobber die Regelaltersgrenze erreicht, ist der Hinzuverdienst unbegrenzt möglich
– Seit dem 1.7.2017 gibt es einen “Jahreswert” von 6.300 Euro für die Rentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben (abhängig vom Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren).
Ob das Arbeitsentgelt in einem Monat oder in 12 Monaten erzielt wird, spielt dabei keine Rolle.

Achtung!
Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente gekürzt werden oder ganz wegfallen!

Zusammenfassung: Steuer und Versicherung für Minijob Rentner

Verschiedene Beispiele zur Veranschaulichung:
Ein Rentner im Alter von 63 Jahren nimmt am 1.1.2018 eine Beschäftigung auf, die

a) für 5 Monate befristet ist, mtl. Arbeitsentgelt 1.200 Euro,
b) für 5 Monate befristet ist, mtl. Arbeitsentgelt 1.300 Euro,
c) auf Dauer angelegt ist, mtl. Arbeitsentgelt 420 Euro (keine Einmailzahlungen),
d) auf Dauer angelegt ist, mtl. Arbeitsentgelt 430 Euro + 420 Euro Weihnachtsgeld.

So sehen die Grenzen aus:
zu a) es liegt kein 450-Euro-Minijob vor und keine kurzfristige Beschäftigung (70 Tage Regelung). Aber diese Beschäftigung hat keinen Einfluss auf Ihre Rente (Gesamtentgelt: 6.000 Euro, Hinzuverdienstgrenze: 6.300 Euro –> gerade noch machbar).
zu b) es liegt kein 450 Euro-Minijob vor und keine kurzfristige Beschäftigung (70 Tage Regelung). Aber die Anstellung wäre für Ihren Rentenbezug schädlich (Gesamtentgelt: 6.500 Euro, die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wird überschritten).
zu c) es handelt sich um einen 450-Euro-Minijob, der sich nicht auf die Rentenbezüge auswirkt. Das Gesamtentgelt beträgt 5.040 Euro (12*450€ wäre jährlich möglich = 5400€). Die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro wird nicht überschritten.
zu d) es liegt kein 450-Euro-Minijob vor, da die Grenze von 5400 überschritten wird (430*12=5160+420=5580). Aber die Beschäftigung hat keinen Einfluss auf die Rentenzahlung, da die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird.

Mehr als 5400€ bei einem 450€ Minijob verdient?
Das kann vorkommen. Zulässig sind allerdings nur “nicht vorhersehbare Überschreitungen” der Entgeltgrenze. Zum Beispiel bei einer unvorhergesehenen Krankheitsvertretung.
Diese Überschreitungen dürfen gelegentlich bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres vorkommen und gefährden den Minijob nicht.

Rentner und die Steuer bei Minijobs
Wenn Rentner geringfügig beschäftigt werden, zahlen sie Steuern wie jeder andere Minijobber.

Die Steuer kann “pauschal” allein durch den Arbeitgeber oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen abgeführt werden. Bei einer sehr niedrigen Rente fällt voraussichtlich keine Steuer an.

Die pauschale Besteuerung von 2,0 % oder 20 % (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) wird oft von Arbeitgebern gewählt, da der Beitrag zur Rentenversicherung des Rentners und Minijobbers entfällt. Bei dieser pauschalen Steuer, die der Arbeitgeber nicht an die Minijobzentrale, sondern an das Finanzamt der jeweiligen Betriebsstätte abführt, braucht der Rentner die Einkünfte in seiner Steuererklärung nicht angeben.
Wenn individuell besteuert wird, muss in der Anlage N der Steuererklärung der Minijob angegeben werden, selbst wenn aufgrund der niedrigen Einkünfte aus Rente und Minijob gar keine Steuer anfällt.

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es jedoch Besonderheiten:

Versicherungen bei der geringfügigen Beschäftigung von Rentnern:
Als kurzfristig Beschäftigte sind Rentner unter den allgemeinen Voraussetzungen sozialversicherungsfrei. Rentner mit einem Minijob zahlen keine Beiträge zur Krankenversicherung. Wenn also das regelmäßige Arbeitsentgelt maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 450,- Euro im Monat reicht (siehe Minijob Entgeltgrenze), sind sie kranken-, aber auch pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.

Die Rentenversicherung entfällt bei Altersvollrentnern in allen Beschäftigungen.
Achtung Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber zahlt aber den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherung von 15 % (5% bei Anstellung in Privathaushalten) und meldet seinen Minijobber mit dem Beitragsgruppenschlüssel „5“ in der RV an.
Teilrentner zahlen den vollen Beitragssatz von 3,7 %, von dem sie sich auf Antrag befreien lassen können.

Bezüglich der Krankenversicherung für Beamte im Ruhestand gilt:
Da deren Anspruch auf Beihilfe fortbesteht, sind sie in der Nebenbeschäftigung als Minijobber krankenversicherungsfrei.
Auch die Beiträge zur Rentenversicherung entfallen für den geringfügig Beschäftigten, nicht jedoch für den Arbeitgeber.

Für die Krankenversicherung gilt, dass Vollrentenbezieher keinen Krankengeldanspruch haben und daher nur ein ermäßigter Beitragssatz zu zahlen ist, der von Kasse zu Kasse unerschiedlich ist.
Teilrentenbezieher können Krankengeld erhalten und zahlen dann den vollen Beitragssatz.
Für die Arbeitslosenversicherung entfällt nur der Arbeitgeberanteil. Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente zahlen die vollen Rentenbeiträge und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn nicht die Bundesagentur für Arbeit feststellt, dass der BU- oder Teil-BU-Rentner nicht vermittelt werden kann. Bezieher von Witwen- und Waisenrenten sind voll beitragspflichtig.

Hinterbliebenenrenten

Die Höhe von Witwer-, Witwen- und Erziehungsrenten ist davon abhängig, in welcher Höhe weitere Einkommen erzielt werden. Es gibt einen entsprechenden Freibetrag (450 Euro monatlich), bis zu dem Einkommen nicht angerechnet werden. Ein Hinzuverdienst bis zu 450 Euro pro Monat hat somit keinen Einfluss auf die Höhe der Rente, solange keine weiteren Einkünfte anzurechnen sind.
Bei Waisenrenten findet keine Anrechnung des Einkommens statt.

Die Arbeitslosenversicherungspflicht besteht für Beamte im Ruhestand ebenso, bis die Regelaltersrente erreicht ist.
Wenn diese Altersgrenze erreicht ist, bleibt nur der Arbeitgeber zahlungspflichtig für die Arbeitslosenversicherung.
Die Pflegeversicherung entfällt für Beamte, die keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

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