Arbeitszeit beim Nebenjob

In der heutigen Zeit besitzen zahlreiche Menschen nicht mehr nur einen Job. Viele von ihnen gehen gleich mehreren nach, wobei einer als Haupt-, während der andere als Nebenjob bezeichnet wird. Viele Arbeitgeber legen im Rahmen des Arbeitsvertrages bereits fest, ob der Arbeitnehmer einem Nebenjob überhaupt nachgehen darf und wenn ja, wie viele Stunden dieser höchstens umfasst. Doch wie sehen hierbei die generellen Richtlinien aus und worauf sollten Arbeitnehmer achten?

Wie viele Stunden darf man als Nebenjob machen?

Wie lange ein Arbeitnehmer arbeiten darf, ist im Nebentätigkeit- und Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt. Hierin sind die folgenden Grundlagen abgefasst:

  • Maximale tägliche Arbeitszeit: 8 Stunden
  • Zulässige Arbeitstage: Montag bis Samstag (Sechstagewoche ist erlaubt)
  • Maximale wöchentliche Arbeitszeit: 48 Stunden (resultiert aus 8 Stunden/Tag an 6 Tagen/Woche)

 

Wie viele Stunden ein Nebenjob umfassen darf, hängt somit von der Gesamtarbeitszeit des Hauptjobs ab. Umfasst dieser insgesamt 40 Stunden pro Woche, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, weitere acht Stunden in einem Nebenjob zu arbeiten. Allerdings nur, wenn diese auf einen einzelnen Tag fallen, damit die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreitet.

Die gesetzliche Grundlage für die Arbeitszeiten sind deshalb so wichtig, weil sie nicht nur die allgemeine Gesundheit des Arbeitnehmers schützen sollen. Sie gewährleisten ebenso, dass der Hauptjob nicht durch negative Faktoren wie Übermüdung oder körperliche Überanstrengung beeinflusst wird.

Weiter festgelegt im Arbeitszeitgesetz ist, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines Urlaubs keinerlei Tätigkeiten unternehmen darf, die einer Erwerbstätigkeit entsprechen. Details hierzu sind in Paragraf 8 abgefasst.

Gut zu wissen: Arbeitgeber verzichten in der Regel auf das generelle Verbot einer Nebentätigkeit bei ihren Arbeitnehmern. Sie sind jedoch zum Verbot berechtigt, wenn anhand der Nebentätigkeit ein mögliches Konkurrenzverhältnis entsteht. Dieses unterläge dem Wettbewerbsverbot, womit eine Untersagung durchaus legitim wäre.

 

Auf was müssen Arbeitnehmer bei der Arbeitszeit achten?

Wie bereits erwähnt, verzichten die meisten Arbeitgeber auf ein Verbot oder etwaige Bestimmungen in Bezug auf einen Nebenjob, sofern der Arbeitnehmer trotz diesem die geforderte Leistung erbringt.

Dennoch sollten Arbeitnehmer gewisse Dinge beachten, wenn es darum geht ob sie einen Nebenjob annehmen oder nicht. Bei der eigenen Zeiterfassung kommt es auf die folgenden Angaben an:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit
  • Pausenzeiten
  • Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit

 

In der Aufzeichnung sollte also erfasst werden, wann mit der Arbeit begonnen und wann sie beendet wurde. Zudem wird eine unbezahlte Pause verzeichnet, sowie die Gesamtzahl an Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer an dem besagten Tag gearbeitet hat.

Wichtig für den Arbeitnehmer ist außerdem, dass im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrages eine Klausel enthalten sein kann, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anzuzeigen ist.

Umfasst die Nebentätigkeit eine längere Arbeitszeit als vorgegeben, kann diese nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. So ist es laut Arbeitszeitgesetz erlaubt, die Arbeitszeit auf zehn Stunden zu verlängern. Allerdings nur dann, wenn ein Zeitausgleich gewährleistet ist. Überschreitet der Arbeitnehmer diese Vorgabe, verstößt er nicht nur gegen das Arbeitsschutzgesetz, sondern die Nebentätigkeit kann als unzulässig eingestuft werden.

Inwiefern der Arbeitnehmer für einen solchen Verstoß belangt wird, hängt vor allem damit zusammen, wie gravierend dieser ist. Verstößt er gegen das Wettbewerbsverbot, ist eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers rechtskräftig. Andernfalls erfolgt allenfalls eine Abmahnung des Arbeitnehmers.

 

Wie funktioniert die Arbeitszeiterfassung bei einem Nebenjob?

Seit September 2022 hat der Gesetzgeber eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung eingeführt. Auf diesem Weg soll verhindert werden, dass die gesetzliche Grundlage zur Arbeitszeit für Arbeitnehmer umgangen wird.

Bei der Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist es unerheblich, ob es sich um eine Vollzeittätigkeit handelt oder aber um eine Nebentätigkeit.

Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass Arbeitnehmer im Rahmen einer Nebentätigkeit bereits nach spätestens sieben Kalendertagen eine Dokumentation ihrer Arbeitszeit vorlegen. Dabei ist jedoch nicht gesetzlich festgelegt, dass die Aufzeichnung auf elektronischem Weg erfolgt. Die Erstellung handschriftlicher Stundenzettel ist also nach wie vor legitim.

Die Aufzeichnung kann handschriftlich in einer vorbereiteten Tabelle, per Zeiterfassungssoftware, sowie per Stechuhr erfolgen. Allerdings sollte sie zeitnah erfolgen, manipulationssicher und fortlaufend sein. Wer die Dokumentationspflicht unterlässt, dem droht unter Umständen ein hohes Bußgeld.

So müssen Arbeitgeber, wenn sie ihre Arbeitnehmer nicht dazu anhalten, eine Arbeitszeiterfassung zu betreiben, mit einem Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro rechnen. Zudem sind sie dazu verpflichtet, die vom Arbeitnehmer erstellten Dokumente mindestens zwei bis vier Jahre aufzubewahren, um eine korrekte Nachvollziehbarkeit im Rahmen einer Überprüfung zu gewährleisten.

 

Muss die Arbeitszeiterfassung auch bei kurzfristigen Nebenjobs erfasst werden?

Wie bei allem anderen, gibt es auch im Bereich der Arbeitszeiterfassung gewisse Ausnahmen. So heißt es:

  • Kurze Beschäftigungsdauer: Nicht länger als drei Monate oder maximal 70 Arbeitstage pro Jahr, und die Tätigkeit wird nicht berufsmäßig ausgeübt.
  • Land- und Forstwirtschaft: Oft gelockerte Regelungen aufgrund saisonaler Arbeitszeiten; tendenziell pauschale Arbeitszeitvermutung.

Dennoch ist es für Arbeitnehmer stets von Vorteil, ihre Arbeitszeiten zu dokumentieren. Auf diesem Weg sind sie stets gerüstet, falls es zu einer unvorhergesehenen Überprüfung kommt.

 

 

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