Der Unterschied zwischen Nebenjob, Minijob, Teilzeitjob und geringfügige Beschäftigung
Minijobs 2026
Häufig werden kurzfristige Minijobs (=kurzfristige Beschäftigung) und geringfügige Minijobs (=geringfügige Beschäftigung) und Midijobs (=Gleitzonenjobs) in einen Topf geworfen.
Dabei gibt es wichtige Unterschiede, die sich auf die Steuerlast und die unterschiedlichen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern auswirken. Für Studenten gelten außerdem manchmal andere Regeln in Bezug auf Steuer, Recht, oder Versicherungspflichten. Hier erfahren Sie die Unterschiede im Detail.
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Minijobs – Begriffserklärung
3 Anstellungsverhältnisse sind zu unterscheiden:
- 1. “Minijob auf 603€ Basis” (geringfügige Beschäftigung) = maximaler Verdienst: 603 Euro
- 2. Kurzfristige Beschäftigung = auf 70 Tage befristet
- 3. Gleitzonenjob/Midijob = Über 603,01€ bis 2000€
Minijobs sind sogenannte “geringfügige” oder “kurzfristige” Beschäftigungen. Das Entgelt ist bei einer geringfügigen Beschäftigung “regelmäßig” und kann (muss aber nicht) bis zu einem Betrag von 603 Euro im Monat reichen.
Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist der Verdienst unlimitiert, die Anzahl der Arbeitstage darf jedoch 70 Tage nicht überschreiten.
Minijobs – aktuelle Regelungen
Minijobs sind sogenannte “geringfügige” oder “kurzfristige” Beschäftigungen. Das Entgelt ist bei einer geringfügigen Beschäftigung “regelmäßig” und kann (muss aber nicht) bis zu einem Betrag von 603 Euro (im Jahr 2026) im Monat reichen. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist der Verdienst unlimitiert, die Anzahl der Arbeitstage darf jedoch 70 Tage (2026) nicht überschreiten.
Minijob gewerblich vs. Minijob privat
Minijobs im gewerblichen Bereich sind 603-Euro-Jobs, die auch “auf 603 Euro-Basis” oder kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse genannt werden (Definition: §8 Sozialgesetzbuch, 4. Buch).
Minijobs in Privathaushalten – sogenannte private Minijobs – haben dieselbe gesetzliche Grundlage.
Im Sozialgesetzbuch steht, dass bei einem Minijob das regelmäßige Entgelt 603 Euro im Monat nicht übersteigt (=7.236 Euro pro Jahr, inklusive Urlaubsgeld oder weiterer Zahlungen!)
Du kannst aber auch – bei unvorhersehbaren Ereignissen – mehr im Monat verdienen (und das sogar zwei Mal im Jahr!), wenn Dein Gesamtverdienst des Minijobs die 7.236 € im Jahr nicht sprengt.
Krankheit & Urlaub - welche Rechte hat man als Minijobber?
Die gleichen Rechte wie auch jeder andere Arbeitnehmer in Teilzeit, d.h.:
1) Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bei Minijob und
2) Urlaubsgeld bei Minijob.
Ist der Minijobber aber länger als 6 Wochen krank, so können 80% des Krankheitsgeldes von der Minijobzentrale übernommen werden (Formular U1).
Die Formel für Urlaubstage ist grundsätzlich: (24) x (die Tage die der AN pro Woche arbeitet) : 6
Sicherheitshalber aber lieber beim Bürgertelefon für Arbeitsrecht erkundigen: 030 221911004 (Arbeitsministerium / Arbeitsgericht)
Minijob als kurzfristige Beschäftigung
Oft wird nicht von geringfügiger, sondern von “kurzfristiger Beschäftigung” gesprochen – aber was ist das? Ein Minijob?
Ja, es ist ein Minijob – mit kleinen Unterschieden. Ist die Beschäftigung schon zu Beginn so angelegt, dass 70 Arbeitstage oder drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres nicht überschritten werden, ist das ein Minijob in kurzfristiger Beschäftigung.
Wichtig: die Anstellung darf jedoch nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig = erlernter Beruf, dem Du hauptberuflich auch nachgehst. Eine kurzfristige Beschäftigung ist vor allem für die Ferienjobs von Schüler und Studenten, also die Sommerferien oder Semesterferien gedacht.
Ab 1. Januar 2019 gilt: die Regelung bleibt bestehen (und wurde durch den Koalitionsausschuss im September 2018 dauerhaft angehoben)
Seit 1. Januar 2026 liegt die Lohnuntergrenze “Mindestlohn” bei 13,90 Euro
Minijob Mindestlohn
Seit 1. Januar 2026 liegt die Lohnuntergrenze “Mindestlohn” bei 13,90 Euro
Damit würde sich bei geringfügigen Beschäftigungen bzw. bei allen Minijobbern die Arbeitszeit verkürzen – sofern diese bisher auf der Grenze früherer Mindestlöhne angestellt waren (der Mindestlohn ändert sich jährlich, Stand 01.01.2026 ist 13,90€).
Änderungen im Arbeitsvertrag!
In allen Fällen müsste der Arbeitsvertrag korrigiert werden. Den vormaligen Mindestlohn aus früheren Jahren gibt es ja dann nicht mehr. Im Arbeitsvertrag muss ab 01.01.2026 also mindestens 13,90 Euro stehen!
Eine Obergrenze für den Stundenlohn gibt es nicht, außer bei der kurzfristigen Beschäftigung (siehe oben).
Arbeitsstunden Liste bzw. §17 Mindestlohngesetz:
Alle Arbeitgeber !müssen! detaillierte Stundenaufzeichnungen für Ihre Minijobber führen, 2 Ausnahmen gibt es aber: Im Privathaushalt (also nicht gewerblich) und bei Familienangehörigen muss keine Liste geführt werden.
Minijobs und Arbeitslosigkeit - Hartz IV
Bekommt man Arbeitslosengeld ALG 1 oder 2, obwohl man einen Minijob macht?
Beim ALG-I bleiben vom Netto 165 € anrechnungsfrei – was darüber hinausgeht wird in voller Höhe angerechnet – für Minijobber, die den Nebenjob bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt haben, gibt es eine Sonderregelung bei der Anrechnung.
Beim Nebenjob während der Arbeitslosigkeit ist zwingend darauf zu achten, dass maximal 14,99 Stunden (also 14 Stunden und 59 Minuten) und auf keinen Fall genau 15,00 Stunden pro Woche erreicht werden. 15 Stunden sind nämlich zu viel!
Beim ALG-II gelten andere Anrechnungsregelungen. Eine Stundenbegrenzung wie beim ALG-I gibt es nicht. 100 Euro sind frei. Von dem, was du darüber verdienst – also zwischen 100,01 Euro und 1.000,00 Euro sind immer 20% steuerfrei..
Interessant:
Bei einem Minijob gibt es keine Arbeitslosenversicherung und keine gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung, in die Du einzahlen musst. Aber: Wer seinen Minijob verliert, erhält auch kein Arbeitslosengeld!
Minijob 1,2,3 – mehrere Minijobs
Hast Du mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern? Kein Problem, das ist erlaubt. Jedoch musst Du aufpassen, wenn Du mehr als 603 Euro pro Monat verdienst. Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind alle Arbeitnehmer, die mehr als 556 Euro pro Monat verdienen!
Minijob und trotzdem mehr als 603€ verdienen?
- Übungsleiterpauschale: Bis zu 3.000 € pro Jahr (ca. 250 € monatlich) sind steuerfrei für Tätigkeiten wie Ausbilder, Betreuer, Erzieher, Künstler, Dirigenten oder vergleichbare pädagogische/künstlerische Berufe bei gemeinnützigen Organisationen oder öffentlichen Einrichtungen.
- Kombination: Sie können z.B. 603 € (Minijob) + 250 € (Übungsleiterpauschale) verdienen, was über 800 € monatlich ergibt, ohne Abzüge zu haben.
- Ehrenamtspauschale: Eine weitere Möglichkeit für weniger definierte ehrenamtliche Tätigkeiten bei gemeinnützigen oder öffentlichen Trägern, ebenfalls bis 3.000 € jährlich steuerfrei.
Das geht aber nur, wenn Du für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft tätig bist, zum Beispiel: Vereine, soziale Einrichtungen, Kirchen, etc.
Außerdem musst Du pädagogisch oder künstlerisch tätig sein, oder in der Pflege (Altenpflege, Krankenpflege, Behinderung) arbeiten. Das Stichwort hier heißt „Übungsleiterpauschale“.
Das gilt aber nicht nur für den Minijob! Jeder Arbeitnehmer, jeder Student, jeder Hausmann/Hausfrau und jeder Arbeitslose kann steuerfrei mehr verdienen, wenn er nicht mehr als 1/3 seiner Zeit als Übungsleiter arbeitet. Der Übungsleiter unterstützt mit seiner Arbeit gemeinnützige Arbeiten mit pädagogischer Ausrichtung (Ausbilder (auch an Tieren), Dozent (Vorträge), Pfleger, Erzieher, Künstler, Chorleiter, Förderer, Dirigent, etc.).
Minijobs sind rentenversicherungspflichtig
Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügige Beschäftigung seines Minijobbers den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Entgelts. Minijobber müssen zusätzlich 3,6 Prozent zahlen. Du kannst Dich von der Rentenversicherung aber befreien lassen, schriftlicher Erklärung gegenüber des Arbeitgebers reicht aus.
Vorteile der Rentenversicherung:
Der Minijob zählt dadurch zu den Pflichtarbeitszeiten, die bei Ansprüchen auf medizinische Rehabilitation, Umschulungen oder Ähnlichem als Nachweis erbracht werden muss. Neben der Erhöhung der Rente hast Du Anspruch auf die staatliche Riester-Förderung.
Fragen zur Rentenversicherung?
Die Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung hilft Dir kostenfrei unter der Servicenummer: 0800 1000 4800.
Der Minijob ist krankenversichert, Du nicht
Der Arbeitgeber führt eine Pauschale ab (13%), außer Du bist privatversichert. Du hast jedoch keinen Anspruch auf die Leistung, da die Pauschalabgaben in den allgemeinen Gesundheitsfonds fließen. Du musst also freiwillig gesetzlich oder privat oder familien-krankenversichert sein, das ist auch gesetzliche Vorschrift! Für Flüchtlinge als Minijobber gibt es einen Sonderfall. Da einen Flüchtling nicht krankenversichert ist, muss auch der Arbeitgeber keine Abgabe leisten.
Minijobs im Privathaushalt
Hier profitieren Minijobber und privater Arbeitgeber! Die Pauschalabgaben sind viel geringer, die Steuerermäßigung viel höher. Warum? Der Staat will private Minijobs sehr stark fördern, z.B. als Haushaltshilfe, im Pflegebereich, etc.
Midijobs/Gleitzonenjobs (603,01€ bis 2.00€)
Übersteigt das Einkommen regelmäßig 603€, spricht man von der Gleitzone. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich (wie in normalen Jobs) die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung, aber:
Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung ist anfänglich (bei Entgelt 603,01) sehr viel geringer und steigt dann linear an bis 2000€. Hier gilt dann schon fast die übliche Teilung der Gesamtsozialversicherung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242a SGB V steigt ab dem 01. Januar 2026 um 0,4 und liegt nun bei 2,9 Prozent
Einfaches Fazit:
Gleitzonenjobs sind nicht so attraktiv wie Minijobs!
Studentenjobs – Begriffserklärung
Als Studentenjob wird umgangssprachlich ein Job bezeichnet, der für Studenten geeignet ist – ähnlich dem Schülerjob, der für Schüler gilt. Tatsächlich gibt es aber einen großen Unterschied zwischen allgemeinen Studentenjobs, die auch jeder andere Minijobber als Minijob machen kann (ob Student oder nicht Student) und dem Studentenjob als Werkstudent.
Ein Werkstudent unterliegt einer großen Ausnahme und ist für viele Arbeitgeber – schon alleine aus Sicht der Arbeitgeberbeiträge – äußerst interessant.
Vorteil: die Abgaben und Beiträge zur Versicherung (außerhalb eines Minijobs, also über 603€) fallen teilweise weg.
Studentenjobs – Aktuelle Regelungen
Studenten müssen sich zur Finanzierung Ihrer Studienzeit oftmals einen Nebenjob bzw. Studentenjob suchen. Der Staat unterstützt Studenten meist durch das BAFöG, doch reichen diese Zahlungen oft nicht aus. Für immatrikulierte Studenten, die als Werkstudenten (und über 603€) jobben wollen, gelten Sonderregeln: das sogenannte Werkstudenten Privileg
Allgemeiner Studentenjob
Bei Studenten im allgemeinen, die in geringfügiger oder kurzfristigen Beschäftigungen arbeiten, gibt es keine Besonderheiten gegenüber anderen Personen in solchen Beschäftigungen.
All diese Beschäftigungen sind (mit Ausnahme in der Rentenversicherung) innerhalb einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (= Minijob) versicherungsfrei.
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale zur Krankenversicherung (13%) und in die Rentenversicherung pauschal 15%..
Der Student hat nur in die Rentenversicherung einen Beitragsanteil von 3,7 % zu zahlen, sofern er nicht gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat.
Mehr zum Thema Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finden Sie in unserem Bereich für Minijobs.
Das Werkstudentenprivileg aus Arbeitgebersicht
Im Gegensatz zum hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern oder circa 30% Pauschalabgaben bei 603-EUR-Minijobbern, fällt bei Werkstudenten nur der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung an. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht Versicherungs- und Beitragsfreiheit.
Werkstudent, Minijobber oder Gleitzonen Jobber?
Wann bin ich Werkstudent, wann Minijobber?
Grundsätzlich gilt: Ein Minijob ist ein Minijob, wenn als Verdienst 603Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr) nicht überschritten werden. Dann gelten die Regelungen für Minijobs. Ist der Verdienst höher als 603 Euro, arbeitest Du in der Gleitzone (oder darüber) und es tritt eine Werkstudenten-Regelung in Kraft.
Werkstudent als Minijobber – Werkstudent auf Minijob Basis
Das gibt es so nicht. Entweder Du bist Minijobber oder Werkstudent. Es gibt keine Werkstudenten, die auf 603 Euro Basis arbeiten! Wenn Du auf 603 Euro Basis arbeitest, bist Du automatisch Minijobber und unterliegst diesen Regelungen.
Werkstudent in der Gleitzone (603,01 Euro bis 2.000 Euro)
Egal ob Gleitzone oder mehr: Jeder Verdienst über 603,01 Euro gilt nicht mehr als Minijob und somit gilt für Werkstudenten immer noch:
1. In allen Zweigen der Sozialversicherung besteht Versicherungs- und Beitragsfreiheit, außer bei der Rentenversicherung.
2. Die Rentenversicherung ist in der Gleitzone anteilig und verändert sich ab 603,01 Euro (3,7% pauschal) linear von 603,01 Euro – 2.000 Euro (maximal 9,35%).
Hierfür gibt es einen Gleitzonen-Rechner im Bereich Informationen zu Minijobs im Absatz zum Thema “Gleitzonenjobs-Midijobs”
Werkstudent in kurzfristiger Beschäftigung - maximale Tagesanzahl?
Wenn die Beschäftigung von vornherein befristet ist (maximal 70 Arbeitstage!), gilt wie im normalen Minijob: Versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung.
Zusätzlich gilt aber: In der Rentenversicherung besteht ebenfalls Versicherungsfreiheit, da die Beschäftigung nur kurzfristig ausgeübt wird.
Fazit: Keine Beiträge in die Sozialversicherung oder Rentenversicherung sind zu leisten, auch keine Pauschalen.
Praktikum als Student
Steht ein Praktikum im Unterrichtsplan oder in der Studienordnung, besteht keine Versicherungspflicht! Dies gilt auch dann, wenn bei einem Pflichtpraktikum mehr als 603 Euro monatlich gezahlt werden. Bei einem freiwilligen Praktikum gelten hingegen die gleichen Regelungen wie für andere Minijobber. Wer sein Praktikum im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung absolviert, muss auch dann Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn er weniger als 603 Euro verdient.
Vorteile für Werkstudenten
Für den Studenten selbst kann eine Werkstudententätigkeit gegenüber einem 603-EUR-Minijob vorteilhaft sein.
Beispiel: Wird das Maximalentgelt von 2.000 Euro im Monat nicht überschritten (Gleitzone), fällt im Regelfall für den Student (unverheiratet, keine weiteren Einkünfte) keine Einkommensteuer an. Die Jahreseinkünfte aus dieser Tätigkeit sollten den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten.
Interessant: die Leistungen der BAföG werden nicht zur Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen!
In der Gleitzone gilt also weiter beispielhaft, dass vom Bruttolohn nur der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung abgezogen wird, der bei Gleitzonenbeschäftigten aber erst am Ende der Gleitzone (2000 Euro) die vollen 9,35% beträgt. Die Differenz zwischen Brutto- und Nettolohn ist also in der Gleitzone sehr gering.
Der klassische Studentenjob im Stellenmarkt
In der Regel arbeitet ein Student oder eine Studentin in den Semester-Ferien (Ferienjob) oder während des Studiums. Studentenjobs sind in allen Bereichen möglich, ein echter klassischer Studentenjob ist wie schon erwähnt eher ein bezahltes Praktikum oder eine Tätigkeit als Werkstudent im späteren Berufsfeld. Die meisten Studenten arbeiten jedoch in kleineren Wochenendjobs als Barkeeper, als Nebenjobber bzw. Bedienung in einem Restaurant oder einer Bar, oder z.B. als Taxifahrer. Studenten und Schüler an Fachschulen werden im steuerlich-rechtlichen Wortlaut gleich behandelt und unter gleichen Kriterien zusammengeführt. So gelten auch Schüler als Studenten, wenn Sie z.B. in Technikerschulen, Meisterschulen oder Fachschulen für Sozialdienste oder Pflegedienste angemeldet sind. Schülerjobs und Studentenjobs sind somit gleich zu bewerten, wenn Sie von einem Schüler einer Fachschule oder von einem Studenten einer Universität ausgeführt werden. Ausnahme: ein Werkstudent ist trotzdem einer Hochschule oder Universität zugeordnet.
Studentenjobs finden, als Student anmelden
Wenn Du Student oder Studentin bist und einen Studentenjob für Dein Semester oder in Deinen Ferien oder als Werkstudent suchst, dann klicke auf Studentenjob um in den Nebenjob Stellenmarkt zu kommen. Die Zeit während der vorlesungsfreien Zeit im Sommer eignet sich bestens für Studentenjobs.
Du kannst Dich als Student natürlich auch bei uns kostenlos anmelden und auf die “Bewerbercouch” setzen. Die Jobangebote für Studenten mailen wir Dir dann auf Wunsch zu – hier ist sicherlich ein interessanter Ferienjob oder Nebenjob für Dich dabei.
Werkstudenten & Studentenjobs im Stellenmarkt
Als Werkstudenten werden Studierende bezeichnet, die neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in einer abhängigen Beschäftigung ausüben. Bestenfalls haben Studenten die Möglichkeit in Ihrem zukünftigen Studienbereich (Studiengang) zu arbeiten, also ein Tourismus Student im Bereich Ferienjobs und Tourismus, ein BWL Student in Branchen der Unternehmensberatung oder auch des Finanzwesens oder z.B. Pädagogik Studenten im Bereich Nachhilfejobs.
Gleiches gilt für Auslandspraktika oder Auslands-Nebenjobs. Wir bieten Studentenjobs, Ferienjobs, Bürojobs, Praktika, Nebenjobs, Minijobs, Gastrojobs, Aushilfsjobs und Callcenterjobs – um nur einige Branchen zu nennen.
Im Stellenmarkt findest Du Studentenjobs in Berlin München Hamburg und vielen weiteren großen Städten wie Hannover Düsseldorf Frankfurt als Promoter, Messehostess oder auch in anderen Bereichen. Arbeiten als Flyer Verteiler oder Interviewer aber auch als Barkeeper und Kellner sind wohl die gängigsten Jobs für Studenten.
Auf der Suche nach studentischen Aushilfstätigkeiten oder nach Aushilfspersonal unterstützt Sie die Studentenjobvermittlung in Version eines Stellenmarktes. Über die Jobbörse für Studenten stehen allen Interessenten Möglichkeiten zur Verfügung einen Studentenjob als Anzeigeninserat zu schalten oder Bewerber Studentenjobs zu suchen.
Wer seine Sprachkenntnisse erweitern möchte und sich für eine Tätigkeit oder ein Praktikum im Ausland interessiert kann in der Rubrik Praktika fündig werden. Der klassische Promotionjob ist ebenfalls als Rubrik bei Gelegenheitsjobs.de zu finden.
Für Studentenjobs ist die Plattform Gelegenheitsjobs.de die optimale Adresse. Nicht zuletzt weil in der Presse schon einschlägig über unser Nebenjobportal berichtet wurde, beispielsweise im TV bei ARD und VOX oder durch Radio Energy, Charivari oder Arabella.
Steuererklärung für Studenten – Das Wichtigste in Kürze
Studenten denken an so vieles, die Steuererklärung gehört allerdings meistens nicht dazu. Auch, wenn es so erscheinen mag, als würde sich die Erstellung der Erklärung für Studenten nicht lohnen – Sie lohnt sich doch! Jeder, der als Student keine Einkommensteuererklärung abgibt, verschenkt bares Geld.
Was das ganze nun mit der Erst- oder Zweitausbildung zu tun hat und warum es so wichtig ist Werbungskosten und Sonderausgaben auseinander zu halten erfährst du weiter unten.
Warum lohnt sich eine Steuererklärung für Studenten?
Auf der einen Seite haben Studenten Ausgaben, die zum Teil steuerlich absetzbar sind. Auf der anderen Seite erzielen sie gar kein oder nur ein geringes steuerpflichtiges Einkommen durch Praktika oder Studentenjobs. Das Absetzen der Ausgaben macht also eigentlich keinen Sinn, da Studenten ohnehin keine Steuern zahlen müssen.
ABER: Die Ausgaben können als Verluste in die Folgejahre „mitgenommen“ werden. Beim Einstieg ins Berufsleben können die Verluste dann in Anspruch genommen werden und mindern die Steuerlast.
Wie mache ich einen Verlustvortrag?
Der so genannte Verlustvortrag kann bis zu sieben Jahre rückwirkend erstellt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass immer brav alle Belege gesammelt wurden. Mit der Online-Lösung smartsteuer kannst du den Verlust ganz einfach angeben. Du musst nur die Steuererklärung ausfüllen und erhältst anschließend einen Bescheid über den Verlustvortrag vom Finanzamt.
Kostenpauschalen können bei dem Verlustvortrag leider nicht angesetzt werden, es werden nur die tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigt. Diese müssen in dem Jahr eingetragen werden, in dem sie auch angefallen sind. Minijobs auf 556 Euro-Basis (früher 538€, 520€, bzw. 450-Euro-Basis) müssen übrigens nicht als Einnahmen in der Steuererklärung angegeben werden, da es sich nicht um Einkommen handelt, das versteuert werden muss.
Unterschied: Sonderausgaben vs. Werbungskosten
Aktuell können für die Erstausbildung nur Sonderausgaben abgesetzt werden, für die Zweitausbildung dagegen nur Werbungskosten.
Zwischen den beiden Arten gibt es gravierende Unterschiede:
• Sonderausgaben sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt. Sie können aber nur mit Einnahmen aus demselben Jahr verrechnet werden. Das bringt dem Studenten in der Regel allerdings nichts, da er nur geringe Einnahmen hat und ohnehin keine Steuern zahlen muss (egal ob mit oder ohne Sonderausgaben).
• Werbungskosten ermöglichen im Gegensatz dazu eine „Verlustfeststellung“ (den Verlustvortrag). Die steuerlich abziehbaren Ausgaben des Studenten, können Jahr für Jahr als Verlust „vorgetragen“ werden. Das Finanzamt rechnet diese Verluste auf. Steigt der Student dann in die Berufstätigkeit ein, so werden die angesammelten Verluste von seiner Steuerlast abgezogen, er muss somit weniger Steuern zahlen.
Was soll ich tun, wenn ich in der Erstausbildung bin?
Aktuell lohnt es sich ja eigentlich nicht, in diesem Fall einen Verlustvortrag geltend zu machen, da nur die Sonderausgaben angesetzt werden können.
ABER: Mach trotzdem deine Steuererklärung. Trage alle deine Ausgaben ein, auch die Werbungskosten. Das Finanzamt wird zwar nur die Sonderausgaben anerkennen, aber du kannst gegen die Entscheidung Einspruch einlegen, auf das Verfahren (Az. 2BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 26/14) des Bundesverfassungsgerichtes verweisen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Entscheidet das Gericht dann irgendwann zu deinen Gunsten, werden auch noch die Werbungskosten anerkannt. Sollte das Gericht anders entscheiden, wirst du aber auch nichts verlieren.
Das Wichtigste zum Schluss – Was ist absetzbar?
Allgemein solltest Du immer daran denken, alle Belege aufzubewahren. Lass dir lieber das Geld für einen benötigten Computer oder ähnliches von deinen Eltern geben und kaufe ihn selbst, als ihn direkt von deinen Eltern bezahlen zu lassen. So sparst du später viel Geld.
Hier eine kleine Übersicht, was du als Student von der Steuer absetzen kannst:
- Studiengebühren
- Zinsen eines Studienkredits (die Raten selbst nicht)
- Beiträge an die Uni (z.B. das „Semesterticket“ für den öffentlichen Nahverkehr)
- Kursgebühren
- Kosten für Repetitorien
- Auslandssemester
- Computer (ACHTUNG: kann über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen)
- Fachbücher und andere Lernmittel
- Kopien, Drucken und Binden von Haus- und Abschlussarbeiten
- Fahrtkosten zur Uni, zum Praktikum oder Repetitorium
- Miete für die Wohnung/das WG-Zimmer am Studienort (Allerdings ist das nur im Zuge der doppelten Haushaltsführung möglich. Hierfür musst du nachweisen, dass sich dein Lebensmittelpunkt nicht im Studienort befindet, sondern zum Beispiel in deinem Heimatort. Dort musst du ebenfalls eine eigene Wohnung besitzen und nicht bloß ein Zimmer bei deinen Eltern.)
