Läuft ein (hauptberufliches) Arbeitsverhältnis ab, darf man sich kurz vor Ende bereits in einem Jobportal als Freiberufler listen lassen.
So geschehen bei einem Mitarbeiter einer Steuerkanzlei, dem fristlos gekündigt wurde, weil in seinem Profil bei einer Jobbörse “freiberuflich tätig” stand.
Das Arbeitsgericht hat aber entschieden, dass der Verdacht einer “Konkurrenztätigkeit” nicht vorliegt, da auch die Kanzlei als Arbeitgeber immer noch angegeben war.
Nur wer als Freiberufler aktiv nach außen Werbung treibt, wäre anders zu bewerten. Ebenso bei der aktiven Suche nach Mandanten. Die vorbereitende Tätigkeit für die spätere freiberufliche Tätigkeit alleine ist jedoch keine Konkurrenz – Kündigung unwirksam!
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