Kategorien: News

Fristlose Kündigung wegen Nebenjob unwirksam

Läuft ein (hauptberufliches) Arbeitsverhältnis ab, darf man sich kurz vor Ende bereits in einem Jobportal als Freiberufler listen lassen.

So geschehen bei einem Mitarbeiter einer Steuerkanzlei, dem fristlos gekündigt wurde, weil in seinem Profil bei einer Jobbörse “freiberuflich tätig” stand.

Das Arbeitsgericht hat aber entschieden, dass der Verdacht einer “Konkurrenztätigkeit” nicht vorliegt, da auch die Kanzlei als Arbeitgeber immer noch angegeben war.

Nur wer als Freiberufler aktiv nach außen Werbung treibt, wäre anders zu bewerten. Ebenso bei der aktiven Suche nach Mandanten. Die vorbereitende Tätigkeit für die spätere freiberufliche Tätigkeit alleine ist jedoch keine Konkurrenz – Kündigung unwirksam!

Neueste Posts

Nebenjob während des Fernstudiums

Ein Fernstudium ist für viele Menschen eine interessante Möglichkeit, um sich neben dem eigentlichen Beruf…

Vor 2 Monaten

Glänzende Aussichten: Die Kunst der perfekten Gebäudepflege

In einer Welt, in der der erste Eindruck zählt, ist die Sauberkeit und Pflege eines…

Vor 3 Monaten

538 Euro Minijob – Abgaben an KV, RV, etc.

Minijob 538€ Arbeitgeber gewerblicher Minijob Arbeitnehmer 15% pauschaler Rentenversicherungsbeitrag 3,6% 13% pauschaler Krankenversicherungsbeitrag 0 individueller…

Vor 3 Monaten

Neuerungen Minijob: Mindestlohn rauf auf 12,41€ und der 520 wird zum 538 Euro Minijob

Es gibt gute Nachrichten für Minijobber! Der 538 Euro Minijob Denn der gesetzliche Mindestlohn in…

Vor 4 Monaten

Den Jobmarkt navigieren: Tipps für eine professionelle Bewerbung

Sich auf dem modernen Arbeitsmarkt zurechtzufinden, ist gar nicht so einfach, erst recht, wenn man…

Vor 5 Monaten

Der ultimative Leitfaden zur erfolgreichen Jobsuche in der Schweiz

Die Schweiz ist ein äußerst attraktiver Arbeitsmarkt für internationale Fachkräfte, mit einer starken Wirtschaft und…

Vor 7 Monaten