Arbeitsrecht A-Z

A - Arbeitnehmer

Vielleicht einer der interessantesten juristischen Aspekte für Nutzer dieser Website, die sich ja insbesondere mit der Vermittlung von kleinen Jobs beschäftigt, ist die Tatsache, dass die sog. Minijobs arbeitsrechtlich als vollwertige Arbeitsverträge bewertet sind. Das heißt, auch der Minijobber hat die gleichen Rechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Kündigungsfristen etc. Das wird vielfach nicht beachtet. Was dies im Einzelfall bedeutet, kann hier nicht allgemein dargestellt werden. Jedenfalls lohnt es sich für Arbeitgeber im Vorfeld einer Mini-Job-Einstellung diesen Aspekt zu berücksichtigen und ggf. vertraglich entsprechend zu dokumentieren und für den Arbeitnehmer kann es sich lohnen, bei massiver Verletzung seiner Arbeitnehmer-Rechte einen Anwalt aufzusuchen.

B - Bausparverträge

Für uns Rechtsanwälte war die Entscheidung des BGHs über die Kündbarkeit von Bausparverträgen von besonderem Interesse nämlich von geschäftlichem. Die Bausparkassen waren seit einigen Jahren auf Grund des niedrigen Zinsniveaus dazu übergegangen, in bestimmten Einzahlungssituationen die bestehenden Bausparverträge zu kündigen mit teils weit hergeholten juristischen Argumentationen. Wenn nun die Kunden auf Grund der unklaren Rechtslage bisher dachten: Das kann doch nicht sein! Das geht doch nicht!, so antwortete ihnen der BGH nun ganz trocken: Doch das geht!

Letztlich stellt der BGH damit die geschäftlichen Verlustbefürchtungen der Bauspar-Konzerne über die Belange der Kunden. Diese Pille ist zu schlucken. Auch für uns Rechtsanwälte, die auf eine Klagewelle gehofft hatte.

C - Culpa in contrahendo

Praktisch keine juristischen Probleme beginnen mit einem C. Schon gar nicht im Arbeitsrecht. Culpa in contrahendo ist eine Anspruchsgrundlage für vorvertragliche Pflichtverletzungen. An was man dabei denken kann, ist zum Beispiel eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt und vertraglicher Geltung des Arbeitsvertrages. In dieser Konstellation ist es denkbar, dass Schadensersatzansprüche sowohl von Arbeitgeber– als auch des Arbeitnehmerseite entstehen können, wenn die andere Partei vor Vertragsbeginn schon wieder kündigt bzw. die Vertragsdurchführung verweigert.

D - Dienstleistungsverträge

Dienstleistungsverträge. Freie Mitarbeit. Scheinselbständigkeit. Hinter diesen Stichpunkten verbirgt sich ein weiteres kniffliges juristisches Minenfeld. In vielen Unternehmen, ob klein oder sehr groß, hat es sich eingebürgert, teilweise durchaus im gegenseitigen Interesse, das die Mitarbeit der Menschen für das Unternehmen nicht arbeitsrechtlich organisiert wird, sondern im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit des Menschen für die Firma auf Rechnung. Gerade wenn sich diese Mitarbeit über längere Zeit erstreckt, theoretisch aber auch schon vom ersten Tag an und wenn der Mensch im Wesentlichen nur für diese Firma arbeitet, kommt man juristisch betrachtet, sehr schnell zu der Frage, ob dieser freie Mitarbeiter nicht eigentlich ein Arbeitnehmer ist. Nun mag einen die Aussicht auf Urlaubsansprüche und Kündigungsschutz zunächst nicht weiter beunruhigen. Tatsächlich droht aber im Falle eines Arbeitsverhältnisses die Nachforderung aller nicht bezahlten Sozialleistungen für dieses Arbeitsverhältniss für den Arbeitgeber. Wie man hört, schrecken die Sozialversicherungen dabei auch nicht davor zurück, diese Beiträge bei den Arbeitnehmern nachzufordern, wenn der Arbeitgeber nicht zahlen kann. Das kann Existenz vernichtend sein. Die gute Nachricht ist, dass die zuständige Rentenversicherung die Personalunterlagen zwar relativ regelmäßig prüft, aber man den Eindruck gewinnen kann, dass sie an der Stelle nicht so genau hinschauen wollen oder können.

Andererseits soll auch nicht vergessen werden, dass freie Mitarbeiter nicht selten in Selbstausbeutung leben müssen, weil ihnen von den Arbeitgebern fundamentale Rechte verwehrt werden. Hier kann es sich unbedingt lohnen einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

E - Elektronische Form

Rechtsanwälte denken bei jedem Problem, dass man vorträgt, in Ansprüchen. Gibt es einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch für das, was ein Mandant will? Die Elemente des Anspruchs sind die sog. Tatbestandsmerkmale und deren Vorliegen muss der Anwalt des Mandanten letztlich vor einem Richter, der von der Sache nichts weiß, beweisen. Gibt es nicht die notwendigen Beweise, dann ist der Anspruch des Mandaten nicht durchsetzbar, auch wenn er rechtlich eindeutig besteht. Das müssen vor allem die Mandanten im Kopf haben, die manchmal übersehen, dass sie natürlich in alle Vorgänge involviert waren und sie kennen, der Richter aber nicht.

Die elektronische Korrespondenz und der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege sind zur Selbstverständlichkeit geworden. Das nötigt die Juristen dazu, sich diesem Thema anzunehmen, was sie auch gerne und exzessiv tun. Die uralte Frage der Beweise hat sich aber nicht geändert. Nur die Frage, was ein Beweis ist. So kann man mittlerweile sagen, dass beispielsweise eine Email mit Absender, Empfänger und Datum im Grunde ein recht gutes Beweismittel ist. Nicht zuletzt deshalb vermeiden gerade Telekommunikationsfirmen die Schaffung solcher Beweismittel und versuchen bei überraschenden Anrufen und Gesprächen, die nur sie aufzeichnen, alles mündlich zu machen.

F - Frist

Was im materiellen Recht das Beweismittel, ist im formellen Recht die Frist. Ein Basic-Bestandteil im juristischen Zauberkasten. Es gibt echte, gesetzliche Fristen und –sozusagen- private Fristen. Letztere sind zumeist unbeachtlich, außer das nach Fristablauf der Gegner noch saurer sein wird. Gesetzliche Fristen sind zu beachten und ernst zu nehmen. Oftmals können Sie aber gerade für einen Rechtsanwalt problemlos schriftlich verlängert werden. Eine der Aufgaben des Rechtsanwalts bei Übernahme eines Rechtsstreits ist es, das gesamte Verfahren, das zuvor wild, bedrohlich und unkontrolliert war, zu kanalisieren. In einen geordneten Fluss aus Fristen, Schriftsätzen und Abschlussversuchen.

G - Gebühren

Die Rechtsanwälte sind in der beruflich nicht unangenehmen Situation, dass es ein Gesetz gibt, in dem steht, wie viel Anwälte für Ihre jeweilige Tätigkeit abrechen dürfen. Das ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Es ist ihm sogar untersagt, davon nach unten hin abzuweichen.

Die Honoraransprüche sind nach bestimmten Tätigkeitsschritten gegliedert und können Großteils schon mit dem ersten Federstrich entstehen. Interessant für den Rechtsanwalt ist der Streit- oder Gegenstandswert. Die Goldeinheit des Rechtsanwalts. Je höher der Streitwert, desto höher der Honoraranspruch, desto höher die Rechnung.

H - Haftung, Handlung, Handel

Im gewerblichen Handel kann Handlung zu Haftung führen, wenn bereits eine entsprechende Anspruchsgrundlage für den so Behandelten vorliegt. Diese Haftung gibt es in allen Lebensbereichen. Arbeitsrecht, Mietrecht, Kaufrecht etc. Auch hier gilt immer, dass das Vorliegen der Anspruchsgrundlage bewiesen werden musst. Haftung führt üblicherweise zu Schadensersatz. Deswegen muss auch der materielle Schaden bewiesen werden. Mehr Ärger ist laut dem Gesetz kein Schaden, solange dieser nicht nachweislich (!) zu körperlicher Beeinträchtigung führt.

I - Information, Inkasso, Insolvenz

Jura ist eine Kommunikationswissenschaft. Die kleinste Einheit der Kommunikation ist die Information. Juristen sind also definitiv auch Informatiker. Sie übermitteln bestimmte Informationen an bestimmte Personen, damit diese das tun, was erwartet wird. Das alles geschieht auf der Grundlage von Anspruchsgrundlagen, den Bausteinen der Anwalt-Programmiersprache. Und es geht praktisch immer ums Geld. Geld ist die physikalische Einheit der Information. Rechtsanwälte fordern Geld. Das nennt sich Inkasso. Hier wird es dann schnell metaphysisch, denn wir betreten den Bereich von Schuld und Glauben, Schuldner und Gläubiger, Verpflichtung und Erfüllung. Das juristische Paradies ist die Zahlung, die juristische Hölle ist die Zwangsvollstreckung. Doch mittlerweile hatte der Gesetzgeber Erbarmen mit den geschundenen Schuldenden und hat vor noch nicht allzu vielen Jahren für diese wirtschaftlichen Underperformer das Fegefeuer der Insolvenz eröffnet. Der Eintritt ist nicht kostenlos! Aber wer drin ist und 6 Jahre lang Buße tut, kann unbefleckt und gereinigt wieder in den Rechts- und Zahlungsverkehr eintreten.

J - Jura

Auch das J gehörte eigentlich zu den juristisch unbescholtenen Buchstaben, wenn es nicht der Mutter selbst voranstünde „Jura“. Tatsächlich sind Jura aber sogar zwei Mütter. Das kirchliche Recht und das profane Recht. Lateinisch Jura ist Plural. In Österreich studiert man dagegen Jus. Das profane Recht. Das muss unser juristisches Individuum zunächst nicht weiter belasten. Ein Recht ist für ihn normalerweise mehr als genug. Es gibt mittlerweile eine ganz interessante und gleichzeitig ziemlich verschrobene Bewegung von solchen juristischen Individuen, vulgo Menschen, die nachfragen, worauf dieses profane Recht, das insbesondere gegen sie angewandt wird, eigentlich fußt. Diese Frage ist insbesondere für den staatlichen Rechtsdurchsetzer, vulgo: Behörde oder Finanzamt, heikel. Denn als sich die Rechtsstaatlichkeit gerade hier in Deutschland aus dem Urschlamm der monarchistischen Herrschaft und vor allem auch aus den Trümmern der großen Kriege emporhob, wurden viele handwerkliche Unzulänglichkeiten begangen. Doch auch wenn man als betroffenes juristisches Individuum insoweit mit seinen Einwänden Recht HAT, so wird es insoweit nicht Recht KRIEGEN. Die berühmten Mühlen des Gesetzes werden die Einwände zu Staub zermahlen.

K - Kündigung

In der juristischen Anatomie ist die Kündigung (des Arbeitsvertrages) eine sogenannte einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Aus diesem Grunde muss und kann man einer Kündigung grundsätzlich auch nicht widersprechen. Eine Kündigung ist wirksam oder nicht. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist durch einige gesetzliche Vorgaben stark eingeschränkt, zumindest in der Theorie. Unternehmen ab 10 Vollzeit-Arbeitnehmer dürfen eine Kündigung nur aus drei Gründen aussprechen. Persönliche Gründe in der Person des Arbeitnehmers, verhaltensbedingte Gründe in der Person des Arbeitnehmers und betriebsbedingte Gründe. Üblicherweise kündigen Arbeitgeber ohne einen Grund anzugeben und üblicherweise legen die Arbeitnehmer hiergegen innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht eine sogenannte Kündigungsschutzklage ein. Üblicherweise kommt es dann zu einer Gerichtsverhandlung, in der das Gericht fragt, ob man sich nicht auf eine Abfindung einigen möchte. Und üblicherweise schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dann einen solchen Vergleich, weil eine Rückkehr an den Arbeitsplatz menschlich nicht mehr akzeptabel erscheint. Neben dem Aspekt des Rechthabens und des Rechtkriegens ist das dann ein Fall des Rechthabenwollens. Weniger juristisch als menschlich ist es oftmals ratsam, bestimmte Themen zum Abschluss zu bringen, auch wenn man auf Rechte verzichtet, damit das Leben weitergehen kann vor allem, wenn es um das Thema Arbeitsplatz geht.

L - Leistung

Es wird zwar Arbeit genannt, aber eigentlich geht es um Leistung. Der Arbeitgeber will, dass eine gewisse Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem gewissen Zeitrahmen erbracht wird. Der Zeitfaktor spielt für den leistenden Arbeitnehmer nur insoweit keine Rolle als er seine Leistung auch am nächsten Tag immer noch erbringen muss, wenn er sie an diesem Tag nicht erbringen konnte oder wollte und das grundsätzlich bis zum Eintritt in die Rente. Wie diese Falschbenennung zeigt, tut sich das Arbeitsrecht schwer mit der Beurteilung der Leistung. Und obwohl es eigentlich völlig nachvollziehbar ist, dass ein Arbeitgeber im Zweifel die leistungsschwächsten Arbeitnehmer kündigen will, darf er genau das nicht tun. Faktisch verzichtet aber das Arbeitsgerichtswesen weitgehend auf die Durchsetzung dieser Leistungsbremse und erlaubt es den Arbeitgebern sich weitestgehend frei von Arbeitnehmern gegen ein vergleichsweise geringes Salär zu trennen.

M - Mitbestimmung und Mitverschulden

Eine der großen Errungenschaften für die Rechte der Arbeitnehmer in den Betrieben und außerhalb Deutschlands und Österreichs nur noch sehr selten zu finden, sind die betrieblichen Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer. Stichwort: Betriebsrat. In sehr großen, alten Konzernen ist wenig bekannt, dass das Recht zur Gründung eines Betriebsrats bereits bei Betrieben mit nur fünf Beschäftigten gilt. Die durchschnittlichen Arbeitnehmer und Berufseinsteiger haben sich in den letzten Jahrzehnten daran gewöhnt weitgehend freiwillig auf dieses wichtige Recht zu verzichten. Den meisten Arbeitgebern ist das nur recht, obwohl es oftmals möglich ist, bei einem funktionierenden Verhältnis zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung, viele wichtige Themen für beide Seiten zum Vorteil zu regeln. Letztlich muss man hier auch ein Mitverschulden der Arbeitnehmer feststellen, die ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte leichtfertig aus der Hand gegeben haben.

N - Notar

Die Notare sind in der metaphysischen Welt der Juristerei so etwas wie die Zeremonienmeister. Was sie können, kann sonst praktisch niemand. Was sie tun, umgibt die Aura der notariellen Unfehlbarkeit.

Diesem Anspruch wird die Wirklichkeit nicht immer gerecht. Dies schon allein deshalb, weil die Notare nur in einem sehr eingeschränkten Rahmen die Interessen beider Seiten herausarbeiten und vertreten. Es empfiehlt sich deshalb in vielen Fällen bei wichtigen, notariellen Verträgen einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der parteiisch ist und genau ihre Interessen definiert und durchsetzt.

O - Öffentliches Recht und öffentliche Ordnung

Das öffentliche Recht nennt der Jurist „Rechtsbereiche“, in denen eine staatliche Behörde gegenüber einzelnen Personen handelt. Es besteht der Grundsatz der Unterordnung. Das bedeute, jede Behörde ist normalerweise selbst in der Lage eine Urkunde (juristisch einen Bescheid bzw. einen Verwaltungsakt zu erlassen und) zu erstellen, mit dem ein Gerichtsvollzieher gegen sie ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Im Privatrecht, als dem Recht zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen, gibt es diese Möglichkeit nicht. Es muss zunächst ein Gericht entscheiden, ob eine solche Urkunde mit Stempel drauf erstellt werden kann. Die Erlangung dieser Urkunden ist das Ziel allen anwaltlichen Strebens, denn wenn der Gegner nicht freiwillig das macht was man von ihm will, gibt es keine andere Möglichkeit.

P - Probezeit und Prozess

Zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zumeist eine 6-monatige Probezeit. In dieser Zeit geltend für beide Seiten verkürzte Kündigungsfristen und kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Diesen gibt es nur in jedem Fall bei einem Arbeitgeber mit mindestens 10 Vollzeitarbeitnehmern. Ansonsten bedarf es keines Kündigungsgrundes für die Beendigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer. Kündigungen führen häufig zu sogenannten Kündigungsschutzklagen. Es kommt somit zu einem juristischen Prozess. In einem Prozess, wird etwas verarbeitet, hier Information. Der Prozess verläuft nach einem bestimmten Procedere und kommt zu einem Ergebnis. Im Kündigungsschutzprozess ist dieses Ergebnis meist ein Vergleich, in dem einen Abfindung für den Arbeitnehmer vereinbart wird. Zu einem Urteil, also zu einer rechtlichen Beurteilung des eigentlichen Sachverhalts, kommt es dann nicht mehr.

Q - Qualität

Es gibt Rechtsanwälte mit dem Anspruch für ihre Mandanten bis zum letzten Blutstropfen zu kämpfen und den letzten Cent reinzuholen. In der Folge dauern aber die einzelnen Streitigkeiten zum Teil Jahre für ein paar hundert Euro. Viele Mandanten leben in dieser Streitphase weiterhin mit der Rechtsunsicherheit und ihren Problemen. Die Qualität der Arbeit eines Rechtsanwalts bemisst sich jedoch nicht nur nach der materiellen sondern auch nach der immateriellen Qualität. Letztlich der Lebensqualität des Mandanten. Und es kann deshalb durchaus sinnvoll sein, rechtliche Auseinandersetzungen kurzfristig zu beenden, auch wenn dafür eine materielle Einbuße hingenommen werden muss. Wichtig ist aber auch, dass der Anwalt seine eigene Einschätzung hinsichtlich einer guten Lösung nicht über die Einschätzung des Mandanten stellt.

R - Richter

Richter und Richterinnen sind Menschen, die eine bestimmte Arbeit machen, für die sie eine sehr harte Ausbildung gemacht haben. Der Alltag der deutschen Richter ist gezeichnet von Arbeitsüberlastung und einem harten Personal-Schlüssel. Ein Richter hat einmal in einer mündlichen Verhandlung gesagt: „Wir haben leider nicht genügend Zeit, um uns mit diesem Fall ausführlich zu befassen, beschweren sie sich bei Ihren lokalen Abgeordneten.“

Das ist deutlich. Zur Ehrenrettung muss gesagt werden, dass sich dieser Richter in der Folge doch sehr ausführlich und richtig zum vorliegenden Fall geäußert hat. Aber faktisch kann heute nicht von den Prozessparteien erwartet werden, dass die zuständigen Richter einen großen Aufwand bei der Aufklärung von strittigen Sachverhalten betreiben werden. Diese Unsicherheit erzeugt einen Vergleichsdruck, der den Richter und auch den Anwälten durchaus recht ist.

Trotzdem und gerade deshalb lohnt sich juristische Qualität und Präzision in der Arbeit des Rechtsanwalts. In der wenigen Zeit der Aufmerksamkeit des Richters muss der Sachverhalt deutlich werden.

S -Sicherheit

Sicherheit gibt es nicht. Sicherheit steht im Widerspruch zum biologischen Leben. Rechtssicherheit ist relativ. Gerade Behörden und Finanzämter aber auch Banken und Versicherungen werden immer Wege finden, um eine rechtliche Position einfach durchzusetzen, weil sie faktisch dazu in der Lage sind, weil sie mächtiger sind.

Dieses Handeln im Graubereich kann von einem guten Rechtsanwalt schnell und präzise unter das Scheinwerferlicht der Justitia gestellt werden. Noch kann man in deutschen Rechtsstaat genügt Rechtssicherheit erwarten, um bestimmte juristische Entscheidungen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit prognostizieren zu können.

T - Tilgung, Teilzeit, Testament

Eine weitere Notwendigkeit für das Mahlen der juristischen Mühlen ist die Zeit. Auch die Zeit ist wie seine schöne Schwester das Geld nicht gesetzlich definiert. Die kleinste juristische Zeiteinheit ist die juristische Sekunde. Viele rechtliche Vorgänge müssen wenigstens für länger als nicht einmal eine Sekunde in einer bestimmten Form gewesen sein, um dauerhaft Gültigkeit zu erlangen bevor sie sich im Nirwana der Verjährung wieder im juristischen Nichts auflösen können. Die Tilgung ist einmalig. Ein juristisches Schwarzes Loch, in dem die Zeit für immer still steht (und das Geld für immer weg ist). Das Testament ist eine Zeitenwende, ein juristischer Vulkanausbruch. Viele Jahre kann es unbeachtet und unbemerkt in einem dunklen Aktenordner schlummern, doch wenn für seinen Verfasser die Zeit abgelaufen ist, ist seine große Zeit gekommen. Der letzte Wille bricht sich Bahn und gilt bis in alle Ewigkeit.

U - Unternehmer

Laut § 14 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person …, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit handelt. Wer nicht als solcher handelt, ist laut § 13 BGB Verbraucher. Der eine unternimmt und der andere verbraucht. Und der, der verbraucht, braucht Schutz, weil er unwissend und schwach ist. Der Verbraucherschutz ist eine sehr europarechtlich geprägte Domäne und treibt seit Jahrzehnten seine juristischen Stilblüten. Böse Zungen behaupten, zahlreiche Maßnahmen schützen weniger den Verbraucher, sondern vor allem große Konzerne durch immer komplizierte Auflagen vor lästiger kleiner Konkurrenz. Recht ist was zu Recht gemacht wird. Der Lobbyist ist somit sozusagen ein Rechtsetzungsunternehmer.

V - Vollzeit

Während mancher Arbeitnehmer nach kurzer Zeit die Nase von seiner täglichen Arbeit bereits wieder voll hat, geht der Gesetzgeber laut ArbZG von einer 48 Stundenwoche an 6 Arbeitstagen aus. Tariflich oder arbeitsvertraglich geregelt ist aber zumeist eine 40 Stundenwoche und weniger an 5 Arbeitstagen.

Das hält machen Arbeitgeber aber nicht davon ab, Überstunden anzuordnen. Kurz gesagt, hat ein Arbeitnehmer einem Arbeitgeber für einen Monatslohn eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden verkauft. Hiervon darf nicht ohne weiteres abgewichen werden.

Ausgehend von der gesetzlichen Definition der Vollzeitarbeit geht das Bundesurlaubsgesetz von einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen bei 6 Arbeitstagen aus. Somit von 20 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche. Wenn man also über den Abbau von Arbeitnehmerrechten spricht, kann man hier schon mal feststellen: Laut Gesetz ist noch Luft nach unten.

W - Wahrscheinlichkeiten

Prognosen sind schwierig, vor allem wenn sie die Zukunft betreffen. Dieser Satz eines klugen Mannes hat auch große Bedeutung für die juristische Beratung. Der bekannte Spruch unter Juristen: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand! Nach langjähriger Prozesserfahrung kann Rechtsanwalt Dr. Philipp Hausner bestätigen, dass der Satz richtiger ist, als man das wahrhaben möchte. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit einer unerwarteten Gerichtsentscheidung deutlich. Auch bei guter, sauberer juristischer Arbeit. Die Grund hierfür ist oftmals wieder der saubere und eindeutige Beweis, den es aber nicht immer gibt. Das kann dann dazu führen, dass der Mandant einen Beweis für wesentlich eindeutiger und damit auch die Wahrscheinlichkeit einer günstigen Gerichtsentscheidung für wesentlich wahrscheinlicher hält als sein Rechtsanwalt. Letztlich wird der Anwalt für seine Arbeit bezahlt und nicht für den Erfolg, so dass er sich nolens volens seinem Schicksal ergibt, wenn ein Mandant partout eine eigene Sichtweise vor Gericht gebracht haben möchte. Wahrscheinlich ist dann aber auch, dass das Auftragsverhältnis nach einer solchen Episode endet.

Z - Zahlung

Jedes Kind weiß, dass für fast jeden geschäftlichen Verkehr mit Dritten eine Zahlung notwendig ist. Und zu zahlen ist „in Geld“. Erstaunlicherweise gibt es praktisch kein Gesetz das definiert, was Geld ist. Aber jedes Kind weiß auch das Geld das ist, was man uns sagt, dass Geld ist. Allerdings steht das nicht in einem Gesetz. „Geld hat man zu haben“. Dieser Satz, der auch nicht in einem Gesetz steht, ist für das Rechtssystem sehr wichtig. Niemand kann sich darauf berufen, dass ihm die Lohn-, Miet-, und schon gar nicht die Steuerzahlung unmöglich geworden ist, weil er kein Geld mehr hat. Aber es gibt natürlich auch kein Gesetz in dem steht, wo das Geld für all diese monatliche Zahlung herkommen soll.

X - Xenos

Altgriechisch für „Der Fremde“. Wenn man genau hinsieht, wird erkennbar, dass das Rechtsystem seine Anwender untereinander stets als „Fremde“ betrachtet. Soziale Aspekte, die sich in den unterschiedlichsten menschlichen Rechtsbeziehungen unterschiedlich darstellen können, bleiben im Wesentlichen außen vor. Im Zweifel definiert der Gesetzgeber selbst, wie bestimmte soziale Aspekte zu bewerten sind. Das hat Vor- und Nachteile. Vor Gericht und vor dem Gesetz werden diese menschlichen Sachverhalte stark vereinfacht und abstrahiert. Sie werden von der Realität ein Stück weit entfremdet, um von einem Fremden, Richter, Beamter oder Rechtsanwalt, beurteilt werden zu können. Idealerweise kann der Rechtsanwalt seinem Mandaten sein persönliches Thema möglichst vollständig abnehmen und auch so eine positive Entfremdung herbeiführen. Negativ bleibt, dass damit das Thema Gerechtigkeit leicht auf der Strecke bleiben kann. Gerecht ist was Recht ist. Im besten Fall!