{"id":685,"date":"2017-11-20T10:42:10","date_gmt":"2017-11-20T09:42:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/?p=685"},"modified":"2018-10-17T10:46:22","modified_gmt":"2018-10-17T08:46:22","slug":"minijob-was-ist-steuerrechtlich-zu-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/minijob-was-ist-steuerrechtlich-zu-beachten\/","title":{"rendered":"Minijob: Was ist steuerrechtlich zu beachten?"},"content":{"rendered":"<p><b>Minijob: Was ist steuerrechtlich zu beachten?<\/b><\/p>\n<p>Laut Bundesagentur f\u00fcr Arbeit waren im M\u00e4rz 2017 rund 7,5 Millionen Menschen in Deutschland geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt. Die deutliche Mehrheit von ihnen arbeitet freiwillig auf 450-Euro-Basis, da Eink\u00fcnfte bis zu diesem Betrag f\u00fcr den Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei sind. Es gibt jedoch durchaus verschiedene Arten der Versteuerung, die beim Minijob zum Tragen kommen. Welche das sind, erfahren Sie in folgendem Artikel.<\/p>\n<p>Der Trend zur Anstellung als geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigter w\u00e4chst stetig. Die Zahl derjenigen, die einem Minijob hauptberuflich nachkommen, bleibt jedoch seit 2004 beinahe gleich. Stattdessen \u00fcben immer mehr Menschen diese T\u00e4tigkeit als Nebenjob aus, entweder als Zuverdienst neben dem Studium oder einer anderen Hauptbesch\u00e4ftigung.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sind grunds\u00e4tzlich zwei Arten von geringf\u00fcgigen Anstellungen zu unterscheiden. Das ist zum einen die zeitlich begrenzte, auch kurzfristige, Besch\u00e4ftigung und zum anderen die geringf\u00fcgig entlohnte. Erstere basiert auf einer Anstellung f\u00fcr drei Monate, wenn an mindestens f\u00fcnf Tagen der Woche gearbeitet wird. Bei weniger w\u00f6chentlicher Arbeitszeit gilt die 70-Tage-Frist. Hierbei besteht zum Beispiel unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Entgelts keine Sozialversicherungspflicht.<\/p>\n<p>Die geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigung schreibt hingegen einen monatlichen Verdienst von maximal 450 Euro vor. Dabei gelten ebenfalls die Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn. Ein gelegentliches oder unvorhersehbares \u00dcberschreiten dieser Entgeltgrenze hat jedoch keine Konsequenzen, solange das durchschnittliche Jahreseinkommen 5.400 Euro nicht \u00fcbersteigt. Auch bei der Aus\u00fcbung mehrerer Minijobs d\u00fcrfen die Einnahmen in Summe die 450-Euro-Grenze nicht \u00fcberschreiten. Wenn ein Arbeitnehmer zus\u00e4tzlich neben einer versicherungspflichtigen Hauptt\u00e4tigkeit geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt ist, bleibt ausschlie\u00dflich der zuerst aufgenommene Minijob versicherungsfrei.<\/p>\n<p><b>Was besagt das Steuerrecht f\u00fcr eine geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigung?<\/b><\/p>\n<p>Wenngleich der Arbeitnehmer es nicht merkt, wird auch der Lohn aus einem 450-Euro-Job versteuert. Insgesamt gibt es drei M\u00f6glichkeiten, wie dies erfolgen kann:<\/p>\n<p><b>Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 2 Prozent:<\/b>\u00a0Das ist der Normalfall und f\u00fcr alle Beteiligten besonders g\u00fcnstig. Hierbei zahlt der Arbeitgeber lediglich eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent des Arbeitslohns, damit die Steuer abgegolten ist. F\u00fcr den Arbeitnehmer bleibt der gesamte Lohn somit steuerfrei.<\/p>\n<p><b>Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber mit 20 Prozent:<\/b>\u00a0Wenn zum Beispiel aufgrund der Zusammenrechnung mit anderen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen normale Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zu zahlen sind, darf der Arbeitgeber den Lohn nicht mit 2 Prozent versteuern. Stattdessen besteht die M\u00f6glichkeit einer Pauschalversteuerung mit 20 Prozent. Doch auch hierbei \u00e4ndert sich f\u00fcr den Arbeitnehmer nichts und der Lohn bleibt steuerfrei.<\/p>\n<p><b>Normale Versteuerung \u00fcber die elektronische Lohnsteuerkarte:<\/b>\u00a0Kommen die beiden oben genannten Varianten nicht zum Tragen, erfolgt die Versteuerung \u00fcber die elektronische Lohnsteuerkarte. Der Arbeitgeber beh\u00e4lt die Lohnsteuer ein und f\u00fchrt sie an das Finanzamt ab. Dabei h\u00e4ngt die H\u00f6he des Lohnsteuerabzugs wesentlich von der Steuerklasse ab. Ist der Arbeitnehmer Mitglied in der Kirche ist au\u00dferdem die Kirchensteuer f\u00e4llig. Aufgrund der geringen H\u00f6he der Lohnsteuer wird jedoch unabh\u00e4ngig von der Steuerklasse kein Solidarit\u00e4tszuschlag erhoben.<\/p>\n<p><b>Ist die Versteuerung mit der elektronischen Lohnsteuerkarte g\u00fcnstiger?<\/b><\/p>\n<p>In Ausnahmef\u00e4llen kann die letzte Variante der Versteuerung durchaus profitabler sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Angeh\u00f6rige Unterhaltszahlungen an den Minijobber als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung steuerlich geltend machen. Denn sobald der Unterhaltsbezieher eigene Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge von mehr als 624 Euro im Jahr bzw. 52 Euro im Monat erh\u00e4lt, wird der maximal abzugsf\u00e4hige Unterhaltsh\u00f6chstbetrag gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Auch im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung kann die Versteuerung \u00fcber die elektronische Lohnsteuerkarte g\u00fcnstiger sein. Dies ist sowohl bei Ehepaaren als auch bei Elternteilen mit Kind der Fall. \u00dcbt n\u00e4mlich einer der beiden eine Vollzeitbesch\u00e4ftigung aus, kann der andere beitragsfrei mit familienversichert werden, wenn dieser das zul\u00e4ssige monatliche Gesamtgehalt von 450 Euro nicht \u00fcberschreitet. Bezieht der geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte dar\u00fcber hinaus jedoch weiteres anrechenbares Einkommen, zum Beispiel aus Kapitalanlagen oder Miete, k\u00f6nnen bei einem normal versteuerten Arbeitslohn der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro oder h\u00f6here Werbungskosten den Gesamtverdienst mindern. Damit kann der Verbleib in der Familienversicherung gewahrt werden.<\/p>\n<p>Beim pauschal versteuerten Arbeitslohn werden dagegen keine Werbungskosten abgezogen. Muss sich der Geringverdiener also in diesem Fall selbst kranken- oder pflegeversichern, f\u00e4llt bereits ein Gro\u00dfteil seines Einkommens weg.<\/p>\n<p><b>Welche Steuerzahlungen erfolgen bei der kurzfristigen Besch\u00e4ftigung?<\/b><br \/>\nBeim Arbeitsentgelt aus einem zeitlich begrenzten Minijob kann weder die 2 Prozent noch die 20 Prozent pauschale Lohnsteuer erhoben werden. Hierbei gibt es stattdessen eine Pauschalsteuer von 25 Prozent sowie einen Solidarit\u00e4tszuschlag und die Kirchensteuer. Dies kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Besch\u00e4ftigung des Arbeitnehmers nicht mehr als 18 zusammenh\u00e4ngende Arbeitstage, inklusive der Feiertage sowie der Krankheits- und Urlaubstage, andauert. Der Durchschnittslohn darf zudem 62 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise 12 Euro je Arbeitsstunde nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Weitere Informationen zum Thema &#8220;Arbeitsrecht&#8221; finden Sie unter\u00a0<a href=\"https:\/\/www.hartz4.de\/arbeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.hartz4.de\/arbeitsrecht\/<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Minijob: Was ist steuerrechtlich zu beachten? Laut Bundesagentur f\u00fcr Arbeit waren im M\u00e4rz 2017 rund 7,5 Millionen Menschen in Deutschland geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt. Die deutliche Mehrheit von ihnen arbeitet freiwillig auf 450-Euro-Basis, da Eink\u00fcnfte bis zu diesem Betrag f\u00fcr den Arbeitnehmer in der Regel steuerfrei sind. 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