{"id":944,"date":"2018-10-18T14:19:14","date_gmt":"2018-10-18T12:19:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/?page_id=944"},"modified":"2026-03-12T09:54:46","modified_gmt":"2026-03-12T08:54:46","slug":"die-haeufigsten-fragen-und-antworten-zu-minijobs-im-gewerblichen-bereich","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/die-haeufigsten-fragen-und-antworten-zu-minijobs-im-gewerblichen-bereich\/","title":{"rendered":"Die h\u00e4ufigsten Fragen und Antworten zu Minijobs im gewerblichen Bereich"},"content":{"rendered":"<div class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<\/p>\n<h2>(Seit Januar\/2026): 603-Euro-<a href=\"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/stellenangebote\/minijobs.php\">Minijobs<\/a> &#8211; Allgemein<\/h2>\n<p>Ein 603-Euro-Minijob liegt vor, wenn der Verdienst <strong>regelm\u00e4\u00dfig\u00a0<\/strong>im Monat die gesetzlich festgelegte H\u00f6chstgrenze von 603 Euro nicht \u00fcbersteigt. Ausnahmen sind aber m\u00f6glich, wenn nicht \u00f6fter als 3 mal pro Jahr das Gehalt diese Grenze \u00fcbersteigt und das j\u00e4hrliche Entgelt nicht \u00fcberschreitet. Diese Besch\u00e4ftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<\/p>\n<p>In der Rentenversicherung sind Minijobber versicherungspflichtig.\u00a0Von der Rentenversicherungspflicht k\u00f6nnen\u00a0sich Minijobber jedoch befreien lassen.<strong><br \/>\n<\/strong>[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Regelm\u00e4\u00dfiges monatliches Arbeitsentgelt<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, ob die f\u00fcr geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigungen geltende Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat \u00fcberschritten wird, ist vom regelm\u00e4\u00dfigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelm\u00e4\u00dfige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abh\u00e4ngig von der Anzahl der Monate, f\u00fcr die eine Besch\u00e4ftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist.<\/p>\n<p>Das regelm\u00e4\u00dfige monatliche Arbeitsentgelt darf durchschnittlich im Jahr 603 Euro nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 7.236 Euro pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Besch\u00e4ftigung. Bei Minijobs, die auf weniger als einen Monat befristet sind, ist bei der Pr\u00fcfung der Verdienstgrenze ein anteiliger Monatswert zu errechnen:<\/p>\n<p>(603Euro x Kalendertage) :30 = anteiliger Monatswert<\/p>\n<p>Das regelm\u00e4\u00dfige Arbeitsentgelt ist vorausschauend bei Beginn der Besch\u00e4ftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Ver\u00e4nderung in den Verh\u00e4ltnissen zu ermitteln. Stellen Arbeitgeber aus abrechnungstechnischen Gr\u00fcnden stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine neue vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsentgelts an, bestehen keine Bedenken. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung f\u00fcr eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Besch\u00e4ftigung kann demnach zu Beginn des n\u00e4chsten Kalenderjahres durch eine neue j\u00e4hrliche Betrachtung f\u00fcr dieses Kalenderjahr\u00a0ersetzt werden.<br \/>\nDem regelm\u00e4\u00dfigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal j\u00e4hrlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Wer also 603 Euro monatlich verdient und zus\u00e4tzlich noch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erh\u00e4lt, ist nicht mehr geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;.vc_custom_1773305693832{padding-top: 20px !important;}&#8221;]<b>Regelungen f\u00fcr Midijobs 2026 in Deutschland: Reduzierte Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge und Rentenversicherungspflicht<\/b><\/p>\n<p>Als <a href=\"https:\/\/www.minijob-zentrale.de\/DE\/die-minijobs\/midijob\/midijob_node.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener noreferrer\">Midijobs<\/a> gelten in Deutschland Teilzeitbesch\u00e4ftigungen, bei denen das monatliche Einkommen zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro liegt. Midijobs unterliegen teilweise anderen Bestimmungen als Minijobs. Diese sind im Midijob-Gesetz (\u00a7 20 Abs. 2 SGB IV) festgelegt.<\/p>\n<p><u>Geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigung (Minijob)<\/u>: Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis, bei dem das monatliche Einkommen 603 Euro nicht \u00fcbersteigt, gilt als geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigung oder Minijob. F\u00fcr Besch\u00e4ftigungen mit einem monatlichen Einkommen zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro gelten separate Regelungen. Hier zahlen die Besch\u00e4ftigten und Arbeitgeber reduzierte Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung, wodurch die Abgabenlast verringert wird.<\/p>\n<p><u>Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung<\/u>: F\u00fcr Midijobs werden reduzierte Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung f\u00e4llig. Der Arbeitnehmer zahlt einen reduzierten Beitrag zur Rentenversicherung, w\u00e4hrend der Arbeitgeber einen erh\u00f6hten Anteil an den Rentenversicherungsbeitr\u00e4gen leistet. Die Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p><u>Rentenversicherungspflicht<\/u>: Anders als bei Minijobs sind Arbeitnehmer in Midijobs erst einmal rentenversicherungspflichtig. Sie k\u00f6nnen jedoch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen.<\/p>\n<p><u>Gleitzone <\/u>(Midijob-Besch\u00e4ftigung mit Einkommen zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro): In der Gleitzone werden die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge schrittweise erh\u00f6ht, je n\u00e4her das Einkommen an 2.000 Euro heranreicht. Dies dient dazu, den \u00dcbergang von Midijobs zu regul\u00e4r entlohnten Besch\u00e4ftigungen zu erleichtern.<\/p>\n<p>Wichtig ist in erster Linie, die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. K\u00fcrzlich wurden etwa erst die Verdienstgrenzen f\u00fcr Mini- und Midijobs angepasst.[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Schwankendes Arbeitsentgelt<\/strong><br \/>\nBei der Feststellung des regelm\u00e4\u00dfigen monatlichen Arbeitsentgelts\u00a0ist auch schwankendes Arbeitsentgelt zu ber\u00fccksichtigen.\u00a0Wenn z. B. ein Minijobber in einem Dauerarbeitsverh\u00e4ltnis<br \/>\nsaisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt, hat der Arbeitgeber das regelm\u00e4\u00dfige monatliche Arbeitsentgelt zu sch\u00e4tzen. Bei einem gesch\u00e4tzten Jahresarbeitsentgelt (nicht Kalenderjahr) bis 7.236 Euro liegt ein 603-Euro-Minijob vor.<br \/>\nErweist sich diese Feststellung infolge nicht sicher vorhersehbarer\u00a0Umst\u00e4nde im Nachhinein als falsch, ist das geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis nur mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft in\u00a0ein versicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis umzustellen.<br \/>\nF\u00fcr die Vergangenheit beh\u00e4lt die urspr\u00fcnglich getroffene\u00a0versicherungsrechtliche Beurteilung G\u00fcltigkeit.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Erhebliche Schwankungen<\/strong><br \/>\nEine erhebliche Schwankung liegt vor, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausge\u00fcbte Vollzeitbesch\u00e4ftigung nur deshalb geringf\u00fcgig entlohnt ausge\u00fcbt w\u00fcrde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den \u00fcbrigen Monaten des Jahres in einem solchen Ausma\u00df reduziert werden, dass das Jahresarbeitsentgelt 7.236 Euro nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigungen, die Arbeitgeber abweichend von den betrieblichen Abl\u00e4ufen k\u00fcnstlich verl\u00e4ngern mit der Zielsetzung, die Geringf\u00fcgigkeitsgrenze nicht zu \u00fcberschreiten, <strong>sind keine 603-Euro-Minijobs.<\/strong>[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]Klassische Schwankungen beim Arbeitsentgelt, die den\u00a0betrieblichen Arbeitsabl\u00e4ufen und -prozessen geschuldet sind,\u00a0und die der Arbeitgeber nachvollziehbar begr\u00fcnden kann,\u00a0gef\u00e4hrden bei Einhaltung der (anteiligen) Jahresarbeitsentgeltgrenze\u00a0grunds\u00e4tzlich weiterhin nicht den Charakter einer\u00a0durchgehend geringf\u00fcgig entlohnten Besch\u00e4ftigung. Dies gilt\u00a0beispielsweise f\u00fcr im Jahresverlauf vorhersehbare Schwankungen\u00a0des Arbeitsentgelts aufgrund anfallender Mehrarbeit\u00a0wegen geplanter Urlaubsvertretungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00dcberschreiten der Verdienstgrenze<\/strong><br \/>\n\u00dcberschreitet Arbeitsentgelt regelm\u00e4\u00dfig den Betrag von 603 Euro, so liegt vom Tage des \u00dcberschreitens an keine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung mehr vor. F\u00fcr die zur\u00fcckliegende Zeit bleibt es bei\u00a0 der geringf\u00fcgig entlohnten Besch\u00e4ftigung. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch, wenn die Entgeltgrenze durch Aufnahme eines weiteren Minijobs \u00fcberschritten wird.<br \/>\nEin nur gelegentliches und nicht vorhersehbares <a href=\"https:\/\/www.haufe.de\/personal\/entgelt\/was-passiert-beim-ueberschreiten-der-minijob-grenze_78_222686.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow noopener noreferrer\">\u00dcberschreiten der Entgeltgrenze<\/a> f\u00fchrt hingegen nicht zur Beendigung der\u00a0geringf\u00fcgig entlohnten Besch\u00e4ftigung. Im Einzelfall kann es\u00a0daher in dem f\u00fcr die Ermittlung des regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsentgelts\u00a0ma\u00dfgebenden Prognosezeitraum zum \u00dcberschreiten der<br \/>\nmonatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 603 Euro und auch der j\u00e4hrlichen Arbeitsentgeltgrenze von 7.236 Euro kommen. Dabei ist die H\u00f6he des Arbeitsentgelts in dem Monat, in dem die Entgeltgrenze unvorhersehbar \u00fcberschritten wird, unerheblich. Unvorhersehbar w\u00e4re beispielsweise ein erh\u00f6hter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu drei Monaten\u00a0innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.<br \/>\nDer f\u00fcr die Pr\u00fcfung des gelegentlichen \u00dcberschreitens ma\u00dfgebende\u00a0Jahreszeitraum ist in der Weise zu ermitteln, dass vom\u00a0letzten Tag des zu beurteilenden Besch\u00e4ftigungsmonats ein\u00a0Jahr (12 Monate) zur\u00fcckgerechnet wird. Dieser so zu bildende\u00a0Jahreszeitraum ist somit nicht identisch mit dem f\u00fcr die Zukunft\u00a0zu bildenden 12-Monats-Zeitraum, der f\u00fcr die Prognose\u00a0zur Ermittlung des regelm\u00e4\u00dfigen monatlichen Arbeitsentgelts\u00a0zugrunde gelegt wurde.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]Die Anzahl der nicht vorhersehbaren \u00dcberschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 603 Euro ist unerheblich, wenn die f\u00fcr den vom Arbeitgeber gew\u00e4hlten Jahreszeitraum zur Ermittlung des regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsentgelts (Prognosezeitraum) ma\u00dfgebende Entgeltgrenze von 7.236 Euro nicht \u00fcberschritten wird.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Achtung:<\/strong><br \/>\nMonate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 603 Euro vorhersehbar (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit) \u00fcberschritten wird, sind bei dem dreimaligen \u00dcberschreiten unber\u00fccksichtigt zu lassen.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]Die Regelung des gelegentlichen nicht vorhersehbaren \u00dcberschreitens gilt auch f\u00fcr Personen, die mehrere geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern bis zu einem Gesamtentgelt bis regelm\u00e4\u00dfig 603 Euro im Monat aus\u00fcben oder f\u00fcr geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigungen mit Zeitguthaben aufgrund sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen.<br \/>\nEin nicht vorhersehbares \u00dcberschreiten setzt logischerweise\u00a0voraus, dass urspr\u00fcnglich ein anderes (geringeres) Arbeitsentgelt\u00a0vorgesehen war. Insofern sind Besch\u00e4ftigungen von\u00a0dieser Regelung ausgenommen, f\u00fcr die die H\u00f6he des in dem\u00a0jeweiligen Besch\u00e4ftigungsmonat zu erwartenden Arbeitsentgelts\u00a0generell unbekannt ist. Hierzu z\u00e4hlen Besch\u00e4ftigungen\u00a0mit unvorhersehbar schwankenden Arbeitsentgelten, in denen\u00a0der Arbeitgeber bereits im Vorfeld seiner Jahresprognose f\u00fcr<br \/>\ndie Ermittlung des regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung des Jahreswertes von 7.236 Euro unterstellt und unvorhersehbare \u00dcberschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 603 Euro einkalkuliert. In diesen F\u00e4llen begr\u00fcndet jede \u00dcberschreitung des Jahreswertes von 7.236 Euro bereits<br \/>\nab dem Tag des Erkennens der \u00dcberschreitung eine mehr als\u00a0geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Steuerfreie Einnahmen<\/strong><br \/>\nNicht zum regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsentgelt geh\u00f6ren einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschl\u00e4ge, Zusch\u00fcsse sowie \u00e4hnliche Einnahmen, die zus\u00e4tzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, soweit sie steuerfrei sind. Insbesondere zu erw\u00e4hnen sind hier steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digungen bis zu 3.300 Euro im Kalenderjahr (sogenannter \u00dcbungsleiterfreibetrag).<br \/>\nHierunter fallen zum Beispiel Einnahmen aus nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten als \u00dcbungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren T\u00e4tigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Eine T\u00e4tigkeit wird nebenberuflich ausgef\u00fchrt, wenn sie \u2013 bezogen auf das Kalenderjahr \u2013 nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Dar\u00fcber hinaus sind Einnahmen bis zur H\u00f6he von insgesamt 960 Euro (sogenannte Ehrenamtspauschale) im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie aus nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke erzielt werden. Diese Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, wenn f\u00fcr die Einnahmen aus dieser T\u00e4tigkeit &#8211; ganz oder teilweise \u2013 bereits der so genannte \u00dcbungsleiterfreibetrag gew\u00e4hrt wird.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Mehrere 538-Euro-Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbesch\u00e4ftigung<\/strong><br \/>\nHat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen\u00a0Hauptbesch\u00e4ftigung nachgeht, mehrere Minijobs bei verschiedenen\u00a0Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte\u00a0aus diesen Besch\u00e4ftigungen zusammenzurechnen (nicht zu\u00a0ber\u00fccksichtigen sind Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Besch\u00e4ftigungen).<br \/>\nWird bei Zusammenrechnung mehrerer Minijobs die monatliche Grenze von 603 Euro \u00fcberschritten, so<br \/>\nhandelt es sich nicht mehr um Minijobs. Vielmehr sind diese\u00a0versicherungspflichtig bei der zust\u00e4ndigen Krankenkasse zu\u00a0melden.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>603-Euro-Minijobs neben versicherungspflichtiger Hauptbesch\u00e4ftigung<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer, die bereits einer versicherungspflichtigen\u00a0Hauptbesch\u00e4ftigung nachgehen, k\u00f6nnen daneben nur einen\u00a0Minijob aus\u00fcben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird\u00a0mit der Hauptbesch\u00e4ftigung zusammengerechnet und ist in\u00a0der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und\u00a0Pflegeversicherung. Lediglich Beitr\u00e4ge zur Arbeitslosenversicherung\u00a0m\u00fcssen f\u00fcr diese Besch\u00e4ftigungen nicht gezahlt\u00a0werden. Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der<br \/>\nversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigung wird stets der zeitlich\u00a0zuerst aufgenommene Minijob.[\/vc_column_text][vc_column_text]<\/p>\n<p><strong>Achtung:<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber hat die Erkl\u00e4rung des geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten\u00a0\u00fcber weitere geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigungen im Kalenderjahr zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Eine Best\u00e4tigung, dass die Aufnahme weiterer Besch\u00e4ftigungen\u00a0dem Arbeitgeber anzuzeigen sind ist ebenfalls zu den\u00a0Entgeltunterlagen zu nehmen (\u00a7 8 Absatz 2 Nr. 7 Beitragsverfahrensverordnung).[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Versicherungspflicht in der Rentenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>Besch\u00e4ftigte, die einen 603-Euro-Minijob aufnehmen, sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Minijobber zahlen einen Beitrag zur Rentenversicherung.<\/p>\n<p><strong>Achtung:<\/strong><\/p>\n<p>Von vornherein rentenversicherungsfrei sind\u00a0Besch\u00e4ftigte, die\u00a0\u2013 eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze\u00a0oder\u00a0\u2013 eine Versorgung als Beamter oder von einer Berufsst\u00e4ndischen\u00a0Versorgungseinrichtung (z. B. der \u00c4rztekammer)\u00a0nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder\u00a0\u2013 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert\u00a0waren.[\/vc_column_text][vc_column_text]Der Arbeitgeber zahlt f\u00fcr eine geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigung\u00a0einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Der Minijobber\u00a0tr\u00e4gt die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz.<br \/>\nDen Eigenanteil des Minijobbers h\u00e4lt der Arbeitgeber vom\u00a0Arbeitsentgelt ein und leitet ihn zusammen mit den \u00fcbrigen\u00a0Abgaben an die Minijob-Zentrale weiter.<\/p>\n<p>Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung\u00a0unterliegen m\u00f6chten, k\u00f6nnen sich jederzeit\u00a0&#8211; auch w\u00e4hrend des laufenden Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses &#8211; von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien\u00a0lassen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht\u00a0hat der Minijobber schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen.<\/p>\n<p>Ausgenommen von dieser M\u00f6glichkeit sind Minijobber,\u00a0die bereits Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge aufgestockt haben.\u00a0In diesem Fall bleibt der Minijobber weiterhin rentenversicherungspflichtig und ihm steht kein Befreiungsrecht zu.<br \/>\nWurde der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht\u00a0befreit, zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag\u00a0zur Rentenversicherung. Der Minijobber zahlt aufgrund der\u00a0Befreiung von der Rentenversicherungspflicht keinen eigenen\u00a0Beitrag mehr. Unterliegt der Minijobber nicht anderweitig<br \/>\nder Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, fallen die\u00a0Vorteile der Rentenversicherungspflicht weg. Unter anderem\u00a0werden dem Minijobber nur anteilige Beitragsmonate f\u00fcr die\u00a0Erf\u00fcllung der verschiedenen Wartezeiten angerechnet und das\u00a0erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur\u00a0anteilig ber\u00fccksichtigt.<br \/>\nDen Antrag des Arbeitnehmers nimmt der Arbeitgeber zu den\u00a0Entgeltunterlagen. Er ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.<br \/>\nM\u00f6chte der Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht\u00a0beantragen, kann der vorbereitete Befreiungsantrag\u00a0verwendet werden.<\/p>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<\/p>\n<h2>Kurzfristige Minijobs<\/h2>\n<p>Neben den 603-Euro-Minijobs stellen die kurzfristigen Minijobs die zweite Art von Minijobs dar. Eine kurzfristige Besch\u00e4ftigung liegt nur dann vor, wenn sie im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart, z. B. Erntehilfe, oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Auf die H\u00f6he des Einkommens aus einer solchen Besch\u00e4ftigung kommt es \u2013 anders als bei den 603-Euro-Minijobs \u2013 nicht an.<\/p>\n<p>Auch fallen f\u00fcr kurzfristige Minijobs keine Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge,\u00a0sondern nur Umlagen an.<br \/>\nEine kurzfristige Besch\u00e4ftigung kann auch \u00fcber ein Kalenderjahr hinaus ausge\u00fcbt werden, vorausgesetzt sie ist von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet.[\/vc_column_text][vc_message icon_fontawesome=&#8221;fa fa-hand-o-right&#8221;]Eine Verk\u00e4uferin nimmt am 15. Oktober eine bis zum\u00a015. M\u00e4rz des Folgejahres befristete Besch\u00e4ftigung (F\u00fcnf Tage-Woche)\u00a0gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von\u00a01.500 Euro auf. Die Verk\u00e4uferin ist versicherungspflichtig,\u00a0weil die Besch\u00e4ftigung von vornherein auf mehr als drei\u00a0Monate befristet und deshalb nicht kurzfristig ist. Dem\u00a0steht nicht entgegen, dass die Besch\u00e4ftigungszeit in den\u00a0beiden Kalenderjahren jeweils drei Monate nicht \u00fcberschreitet.[\/vc_message][vc_column_text]Ein sozialversicherungsfreier kurzfristiger Minijob liegt nicht\u00a0vor, wenn dieser berufsm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt wird!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3 Monate oder 70 Arbeitstage<\/strong><br \/>\nVon dem Zwei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen, wenn der Minijob an mindestens f\u00fcnf Tagen in der Woche ausge\u00fcbt wird. Bei Besch\u00e4ftigungen von regelm\u00e4\u00dfig weniger als f\u00fcnf Tagen in der Woche ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen. Ein Nachtdienst, der sich \u00fcber zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein Arbeitstag.[\/vc_column_text][vc_message icon_fontawesome=&#8221;fa fa-hand-o-right&#8221;]Ein Arbeitgeber stellt in seinem Betrieb f\u00fcr Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen mit einer regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit an a) sechs Tagen, b) f\u00fcnf Tagen und c) vier Tagen in der Woche ein. Da in den F\u00e4llen a und b die Besch\u00e4ftigung an mindestens f\u00fcnf Tagen in der Woche ausge\u00fcbt wird, ist bei der Feststellung, ob die Zeitdauer von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen \u00fcberschritten wird, von der Dreimonatsfrist auszugehen; im Fall c hingegen ist auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abzustellen, weil die Besch\u00e4ftigung weniger als f\u00fcnf Tage in der Woche in Anspruch nimmt.[\/vc_message][vc_column_text]<strong>\u00dcberschreiten der Zeitgrenze<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberschreitet eine kurzfristige Besch\u00e4ftigung unvorhergesehen\u00a0drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, so tritt\u00a0vom Tage des \u00dcberschreitens an Versicherungspflicht ein.<br \/>\nStellt sich bereits vor Erreichen der 3 Monate oder 70 Arbeitstage heraus, dass die Besch\u00e4ftigung l\u00e4nger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit dem Tage, an dem das \u00dcberschreiten erkennbar wird.[\/vc_column_text][vc_column_text]<strong>Mehrere kurzfristige Minijobs<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, ob die Zeitr\u00e4ume von zwei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres \u00fcberschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs ohne R\u00fccksicht auf die H\u00f6he der erzielten Arbeitsentgelte zusammenzurechnen.<br \/>\nSind bei einer Zusammenrechnung der Zeiten, in denen die Besch\u00e4ftigung regelm\u00e4\u00dfig an mindestens f\u00fcnf Tagen in der Woche ausge\u00fcbt wurde, und Besch\u00e4ftigungszeiten mit einer Arbeitszeit von weniger als f\u00fcnf Tagen zu ber\u00fccksichtigen, dann ist einheitlich von dem Zeitraum von 70 Arbeitstagen auszugehen.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Befristung durch Rahmenvertrag<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt ein kurzfristiger Minijob nicht mehr vor, wenn zwar die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht \u00fcberschritten wird, jedoch die Besch\u00e4ftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverh\u00e4ltnisses oder eines regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses ausge\u00fcbt wird. In diesen F\u00e4llen ist zu pr\u00fcfen, ob die Besch\u00e4ftigung die Voraussetzungen eines 603-Euro-Minijobs erf\u00fcllt.<br \/>\nEine Besch\u00e4ftigung wird regelm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt und damit nicht als kurzfristig angesehen, wenn sie von vornherein auf st\u00e4ndige Wiederholung gerichtet ist und \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum ausge\u00fcbt werden soll. Es besteht allerdings die M\u00f6glichkeit, eine Besch\u00e4ftigung f\u00fcr maximal ein Jahr zu befristen und damit die Voraussetzungen f\u00fcr einen kurzfristigen Minijob zu erf\u00fcllen, wenn dies \u00fcber einen\u00a0 Rahmenvertrag erfolgt, der einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen vorsieht.<\/p>\n<p>Wird im Anschluss an einen solchen Vertrag mit einem Abstand von mindestens zwei Monaten ein neuer Rahmenvertrag mit einer Befristung bis zu einem Jahr und einer Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage abgeschlossen, kann im Regelfall vom Beginn des neuen Rahmenvertrages an wiederum von einem kurzfristigen Minijob ausgegangen werden. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob der Zeitraum von 70 Arbeitstagen \u00fcberschritten wird, ist nicht auf das Jahr, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen. Die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Minijobs m\u00fcssen innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres zusammengerechnet werden. F\u00fcr Besch\u00e4ftigungen, die aufgrund eines Rahmenvertrags nach dem 1. Januar eines Jahres beginnen, ist zus\u00e4tzlich zu beachten, dass der Arbeitseinsatz bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres an nicht mehr als 70 Arbeitstagen erfolgen darf. Dabei sind auch Zeiten einer eventuellen Vorbesch\u00e4ftigung ab 1. Januar zu ber\u00fccksichtigen.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]Werden Arbeitnehmer ohne Rahmenvertrag wiederholt von\u00a0demselben Arbeitgeber besch\u00e4ftigt, liegt eine regelm\u00e4\u00dfige\u00a0Besch\u00e4ftigung so lange nicht vor, soweit vom voraussichtlichen\u00a0Ende des jeweiligen Arbeitseinsatzes aus r\u00fcckwirkend betrachtet innerhalb des laufenden Kalenderjahres die Zeitgrenze<br \/>\nvon 70 Arbeitstagen nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Berufsm\u00e4\u00dfigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Berufsm\u00e4\u00dfig wird eine Besch\u00e4ftigung dann ausge\u00fcbt, wenn sie nicht von sogenannter \u201euntergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung\u201c ist. Sie darf nicht allein f\u00fcr die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -Standards bestimmend sein. Die Berufsm\u00e4\u00dfigkeit ist nur bei kurzfristigen Besch\u00e4ftigungen zu pr\u00fcfen, bei denen die (anteilige) Arbeitsentgeltgrenze von 603 Euro \u00fcberschritten wird und die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen eingehalten werden. Liegt Berufsm\u00e4\u00dfigkeit vor, ist die Besch\u00e4ftigung versicherungspflichtig bei der zust\u00e4ndigen Krankenkasse zu melden.<br \/>\nPersonen, die z. B. besch\u00e4ftigungslos und bei der Agentur f\u00fcr\u00a0Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind, sind bei Aus\u00fcbung\u00a0einer kurzfristigen Besch\u00e4ftigung als berufsm\u00e4\u00dfig besch\u00e4ftigt\u00a0anzusehen. Sie sind unabh\u00e4ngig von der Dauer der Besch\u00e4ftigung\u00a0versicherungspflichtig.<\/p>\n<p>Berufsm\u00e4\u00dfigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die kurzfristige\u00a0Besch\u00e4ftigung neben einer Hauptbesch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt wird.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Besch\u00e4ftigungen mit einem regelm\u00e4\u00dfigen monatlichen Arbeitsentgelt von maximal 603 Euro, die kein <\/strong><strong>Minijob sind<\/strong><\/p>\n<p>Die Minijob-Regelungen gelten nicht f\u00fcr Personen, die\u00a0im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende,\u00a0Teilnehmer an dualen Studieng\u00e4ngen und Praktikanten),\u00a0im Rahmen au\u00dferbetrieblicher Berufsausbildung,\u00a0im Rahmen des Gesetzes zur F\u00f6rderung von Jugendfreiwilligendiensten,\u00a0im Rahmen des Gesetzes \u00fcber den Bundesfreiwilligendienst,<br \/>\nals behinderte Menschen in gesch\u00fctzten Einrichtungen,\u00a0in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken\u00a0oder \u00e4hnlichen Einrichtungen f\u00fcr behinderte Menschen,\u00a0in denen sie f\u00fcr eine Erwerbst\u00e4tigkeit bef\u00e4higt\u00a0werden sollen,\u00a0w\u00e4hrend der individuellen betrieblichen Qualifizierung im<br \/>\nRahmen der Unterst\u00fctzten Besch\u00e4ftigung nach \u00a7 38a SGB IX,\u00a0aufgrund einer stufenweisen\u00a0 Wiedereingliederung in das\u00a0Erwerbsleben nach \u00a7 74 SGB V bzw. \u00a7 28 SGB IX oder\u00a0wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit\u00a0geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt sind.[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]Arbeitnehmer in oder aus anderen Staaten\u00a0Grunds\u00e4tzlich gelten f\u00fcr Arbeitnehmer aus dem Ausland, die\u00a0in Deutschland einer Besch\u00e4ftigung nachgehen, die gleichen\u00a0Vorschriften zur sozialen Sicherheit wie f\u00fcr deutsche Arbeitnehmer.<br \/>\nArbeitgeber, die einen ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer\u00a0als Minijobber besch\u00e4ftigen, sind somit in der Regel verpflichtet,\u00a0Meldungen an die Minijob-Zentrale zu \u00fcbermitteln und\u00a0entsprechende Abgaben zu leisten.<br \/>\nDurch Vorlage einer \u201eBescheinigung \u00fcber die anzuwendenden\u00a0Rechtsvorschriften\u201c (Vordruck A1 bzw. E101 oder \u201eEntsendebescheinigung\u201c)\u00a0beim deutschen Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer\u00a0nachweisen, dass das Sozialversicherungsrecht eines\u00a0anderen Staates anzuwenden ist. In diesem Fall darf der Arbeitgeber\u00a0in Deutschland keine Meldungen an die Minijob-Zentrale\u00a0\u00fcbermitteln und keine Abgaben zahlen. Stattdessen sind Meldungen\u00a0und Beitr\u00e4ge nach dem jeweiligen Recht des anderen\u00a0Staates an die dortigen Sozialversicherungstr\u00e4ger abzugeben.<br \/>\nDie Minijob-Zentrale stellt keine \u201eBescheinigungen \u00fcber die\u00a0anzuwendenden Rechtsvorschriften\u201c aus. F\u00fcr die verschiedenen Fallkonstellationen gelten stattdessen folgende\u00a0Regelungen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Mehrere Besch\u00e4ftigungen im In- und Ausland<\/strong><br \/>\nNach europ\u00e4ischem Recht gilt die Regelung, dass f\u00fcr einen\u00a0Arbeitnehmer immer nur das Sozialversicherungsrecht eines\u00a0Staates angewendet wird. Dadurch entsteht Kl\u00e4rungsbedarf,\u00a0wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Staaten eine\u00a0Besch\u00e4ftigung oder selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Ob das\u00a0deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, sollte auch\u00a0gekl\u00e4rt werden, wenn jemand nur in Deutschland besch\u00e4ftigt\u00a0ist und in einem anderen Staat wohnt, eine Rente oder Leistungen\u00a0wegen Arbeitslosigkeit bezieht, beziehungsweise eine\u00a0Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium in einem\u00a0anderen Staat absolviert.<br \/>\nDie Minijob-Zentrale entscheidet nicht dar\u00fcber, ob das deutsche\u00a0Sozialversicherungsrecht angewendet werden darf.\u00a0Die nachfolgend genannten Stellen sind daf\u00fcr zust\u00e4ndig, \u00fcber\u00a0die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu entscheiden. Die\u00a0jeweilige Stelle pr\u00fcft den Sachverhalt und stellt dem Arbeitnehmer\u00a0eine Bescheinigung \u00fcber die anzuwendenden Rechtsvorschriften,\u00a0den so genannten \u201cVordruck A1\u201c bzw. \u201cVordruck E\u00a0101\u201c aus.<\/p>\n<p>Wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, ist grunds\u00e4tzlich\u00a0die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers f\u00fcr die\u00a0Entscheidung \u00fcber die anzuwendenden Rechtsvorschriften zust\u00e4ndig.<br \/>\nIst der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich\u00a0krankenversichert, pr\u00fcft der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger der Deutschen\u00a0Rentenversicherung den Sachverhalt. Abweichend davon ist die\u00a0Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung &#8211; Ausland\u00a0(DVKA, Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn) zust\u00e4ndig, wenn ein\u00a0Arbeitnehmer in Deutschland wohnt und Besch\u00e4ftigungen in\u00a0mehreren Staaten gleichzeitig aus\u00fcbt. F\u00fcr Arbeitnehmer, die\u00a0nicht in Deutschland wohnen, trifft der zust\u00e4ndige Sozialversicherungstr\u00e4ger\u00a0im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung\u00a0\u00fcber die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die\u00a0erforderliche Bescheinigung aus.<br \/>\nWenn durch die zust\u00e4ndige Stelle entschieden wurde, dass das\u00a0deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist, muss eine\u00a0geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung bei der Minijob-Zentrale angemeldet\u00a0werden.<br \/>\nWenn die zust\u00e4ndige Stelle entscheidet, dass das Sozialversicherungsrecht\u00a0eines anderen Staates anzuwenden ist, gilt dies\u00a0auch f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung in Deutschland. In diesem Fall ist\u00a0die geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung nicht bei der Minijob-Zentrale,\u00a0sondern bei dem Sozialversicherungstr\u00e4ger des anderen Staates\u00a0zu melden. Wie diese Meldung erfolgen muss, beziehungsweise\u00a0ob und in welcher H\u00f6he Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung\u00a0zu zahlen sind, ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.<br \/>\nDer Arbeitgeber der Besch\u00e4ftigung in Deutschland muss\u00a0sich selbst bei dem Sozialversicherungstr\u00e4ger im Ausland informieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entsendung ins Ausland<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer soll im Rahmen seines Minijobs von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Damit die deutschen\u00a0Rechtsvorschriften w\u00e4hrend dieser Entsendung auch weiterhin<br \/>\ngelten, ben\u00f6tigt der Arbeitnehmer eine Entsendebescheinigung.<br \/>\nDiese wird auf Antrag von der gesetzlichen Krankenkasse\u00a0des Arbeitnehmers (nicht von der Minijob-Zentrale) ausgestellt.<br \/>\nIst der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert,\u00a0ist der kontof\u00fchrende Rentenversicherungstr\u00e4ger f\u00fcr\u00a0die Ausstellung dieser Bescheinigung zust\u00e4ndig.<br \/>\nEntsendung aus dem Ausland. Ein Arbeitnehmer wird von einem Unternehmen aus dem Ausland\u00a0nach Deutschland entsandt. Aus der Entsendebescheinigung\u00a0geht hervor, dass das Sozialversicherungsrecht des anderen\u00a0Staates anzuwenden ist. Der Arbeitgeber in Deutschland\u00a0muss keine Meldungen an die Minijob-Zentrale abgeben. Statt\u00a0dessen ist er verpflichtet, Meldungen und Beitr\u00e4ge nach dem\u00a0jeweiligen Recht an die Sozialversicherungstr\u00e4ger des Entsendestaates\u00a0abzuf\u00fchren.[\/vc_column_text][vc_column_text]<\/p>\n<p><strong>Mehrere Besch\u00e4ftigungen bei demselben Arbeitgeber<br \/>\n<\/strong><br \/>\nMehrere Besch\u00e4ftigungen bei demselben Arbeitgeber werden\u00a0sozialversicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Arbeitgeber\u00a0k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener\u00a0Kaufmann\/eingetragene Kauffrau), juristische Personen\u00a0des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung,\u00a0eingetragener Verein), juristische Personen des \u00f6ffentlichen\u00a0Rechts (z. B. K\u00f6rperschaft oder Anstalt des \u00f6ffentlichen\u00a0Rechts), aber auch Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft,\u00a0Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts) sein.<\/p>\n<p>Um beurteilen zu k\u00f6nnen, ob ein einheitliches Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis\u00a0besteht, ist zu pr\u00fcfen, ob Arbeitgeberidentit\u00e4t\u00a0besteht. Davon ist auszugehen, wenn es sich bei dem Arbeitgeber\u00a0um ein und dieselbe nat\u00fcrliche oder juristische Person\u00a0handelt. Die Art der jeweils ausge\u00fcbten Besch\u00e4ftigung ist dabei\u00a0unbedeutend.<br \/>\nArbeitgeber ist derjenige, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer\u00a0aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und zu\u00a0dem der Arbeitnehmer in einem Verh\u00e4ltnis pers\u00f6nlicher und\u00a0regelm\u00e4\u00dfig auch wirtschaftlicher Abh\u00e4ngigkeit steht. Ma\u00dfgeblich\u00a0ist, wer die wirtschaftliche und organisatorische Befugnis\u00a0hat, \u00fcber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entscheiden.<br \/>\nDas ist in der Regel derjenige, mit dem der Arbeitsvertrag\u00a0geschlossen wurde. Eine Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion\u00a0durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung f\u00fchrt nicht zu einer &#8220;Verdopplung\u201c des Arbeitgebers.[\/vc_column_text][vc_column_text]Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist von einem einheitlichen\u00a0Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis auszugehen. Dabei ist unerheblich,\u00a0in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige\u00a0Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt wird.\u00a0Werden zeitgleich Besch\u00e4ftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern\u00a0ausge\u00fcbt, sind diese grunds\u00e4tzlich getrennt versicherungsrechtlich\u00a0zu beurteilen. Dies gilt selbst dann, wenn \u2013 bei\u00a0formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern \u2013 diese organisatorisch\u00a0und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis\u00a0\u00fcber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers\u00a0in allen Besch\u00e4ftigungen ein und derselben Person oder einer\u00a0einheitlichen Leitung obliegt. Die Arbeitgebereigenschaft wird\u00a0also rechtlich und nicht wirtschaftlich beurteilt.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]Hinzuverdienst-\/Anrechnungsgrenzen besonderer\u00a0Personengruppen\u00a0Die Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Minijob vorliegen,\u00a0erfolgt durch den Arbeitgeber unabh\u00e4ngig vom Status des\u00a0Arbeitnehmers. Allerdings m\u00fcssen insbesondere Empf\u00e4nger\u00a0von Sozialleistungen (z. B. Leistungsbezieher der Agentur f\u00fcr\u00a0Arbeit) beachten, dass das erzielte Arbeitsentgelt zu Leistungsk\u00fcrzungen\u00a0f\u00fchren kann.<br \/>\nPersonen, die eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, k\u00f6nnen monatlich 603 Euro hinzuverdienen, ohne Gefahr laufen zu m\u00fcssen, dass ihre Rente gek\u00fcrzt wird. Ausk\u00fcnfte erteilt jeweils die Stelle, die die Leistung zahlt.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Arbeitszeitkonten f\u00fcr Minijobber<\/strong><br \/>\nDas F\u00fchren von Arbeitszeitkonten ist auch f\u00fcr geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigungen (603-Euro-Minijob) m\u00f6glich. Allerdings m\u00fcssen Arbeitgeber hierf\u00fcr bestimmte Vorgaben beachten, die f\u00fcr die Sozialversicherung wichtig sind.<br \/>\nUm flexibel auf Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen\u00a0oder Personalengp\u00e4sse reagieren zu k\u00f6nnen, haben Arbeitgeber\u00a0die M\u00f6glichkeit, die Personalplanung auf der Grundlage\u00a0einer sogenannten \u201esonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung\u201c\u00a0vorzunehmen. Hierunter versteht man Arbeitszeitkonten, die\u00a0in Form von Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten gef\u00fchrt werden.\u00a0Sie erleichtern es dem Arbeitgeber, die Einhaltung der\u00a0 Verdienstgrenze\u00a0von Minijobs zu gew\u00e4hrleisten und gleichzeitig eine flexible Personaleinsatzplanung vorzunehmen.<br \/>\nDer Arbeitnehmer erh\u00e4lt ein vertraglich vereinbartes gleichbleibendes\u00a0monatliches Arbeitsentgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt),\u00a0dem abh\u00e4ngig vom Stundenlohn eine bestimmte\u00a0Soll-Arbeitszeit zugrunde liegt. Er arbeitet aber je nach Bedarf\u00a0unterschiedlich viele Stunden im Monat. Wenn die betriebliche\u00a0Situation es erfordert, kann der Arbeitnehmer f\u00fcr die Dauer\u00a0von maximal drei Monaten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Die im\u00a0Rahmen des Minijobs anfallenden Abgaben sind nicht von\u00a0dem in dem jeweiligen Monat erwirtschafteten, sondern ausschlie\u00dflich\u00a0von dem monatlich vereinbarten und ausgezahlten\u00a0Arbeitsentgelt an die Minijob-Zentrale zu zahlen.[\/vc_column_text][vc_column_text]<\/p>\n<p><strong>Betriebliche Altersvorsorge \/ Entgeltumwandlung<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitsentgelt aus einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis kann\u00a0grunds\u00e4tzlich zur Finanzierung einer Betrieblichen Altersversorgung\u00a0verwendet werden. Dies gilt auch f\u00fcr Minijobs.<br \/>\nDie f\u00fcr die betriebliche Altersversorgung verwendeten\u00a0Entgeltbestandteile z\u00e4hlen nicht zum beitragspflichtigen\u00a0Arbeitsentgelt, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze\u00a0in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Minijobber haben gegen\u00fcber dem Arbeitgeber nur dann einen\u00a0Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer\u00a0betrieblichen Altersversorgung, wenn sie Pflichtbeitr\u00e4ge zur\u00a0gesetzlichen\u00a0 Rentenversicherung zahlen. Bei Arbeitnehmern,\u00a0die von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden, sind\u00a0Entgeltumwandlungen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung\u00a0davon abh\u00e4ngig, ob der Arbeitgeber freiwillig bereit\u00a0ist, dem Anliegen des Arbeitnehmers stattzugeben.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<\/p>\n<h2>Beitragsrecht<\/h2>\n<p><strong>Geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigungen<\/strong><\/p>\n<p>603-Euro <a href=\"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/stellenangebote\/minijobs.php\">Minijobs<\/a> sind beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind keine Beitr\u00e4ge zu zahlen. Rentenversicherungspflicht besteht grunds\u00e4tzlich in allen 603-Euro-Minijobs. Hiervon ausgenommen sind Besch\u00e4ftigte, die bereits aus Gr\u00fcnden, die in ihrer Person liegen, rentenversicherungsfrei sind (Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze, pensionierte Beamte, Bezieher einer berufsst\u00e4ndischen Altersversorgung). Der Arbeitgeber zahlt in der Regel pauschale Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Rentenversicherung und Umlagebetr\u00e4ge zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Insolvenzgeldumlage. Der Arbeitnehmer muss bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einen Eigenanteil tragen, den ihm der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einbeh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Kurzfristige Besch\u00e4ftigungen<\/strong><\/p>\n<p>Bei kurzfristigen Minijobs zahlen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Rentenversicherung. Hier fallen in der Regel nur die Umlagebetr\u00e4ge zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie die Insolvenzgeldumlage an. Beide Formen der geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigung unterliegen grunds\u00e4tzlich der Steuerpflicht (siehe hierzu Ausf\u00fchrungen unter \u201eSteuerrecht\u201c). Hinzu kommt, dass geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte beim zust\u00e4ndigen Unfallversicherungstr\u00e4ger zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden sind. Wenn weder die Voraussetzungen f\u00fcr einen 603-Euro-Minijob noch f\u00fcr einen kurzfristigen Minijob vorliegen, fallen in der Regel individuelle Pflichtbeitr\u00e4ge zu allen Sozialversicherungszweigen an, die anteilig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen sind. Die Besch\u00e4ftigung ist dann nicht der Minijob-Zentrale, sondern der f\u00fcr den Besch\u00e4ftigten zust\u00e4ndigen Einzugsstelle (Krankenkasse) zu melden.<\/p>\n<p><strong>Pauschalbeitr\u00e4ge zur Krankenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>Der Arbeitgeber zahlt f\u00fcr einen Minijobber einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Dies gilt allerdings nur, wenn der Besch\u00e4ftigte in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Der Pauschalbeitrag muss beispielsweise auch f\u00fcr Personen entrichtet werden, die bereits aufgrund ihrer Hauptbesch\u00e4ftigung Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge ausgehend von der Beitragsbemessungsgrenze zahlen. F\u00fcr Minijobber, die privat krankenversichert sind, f\u00e4llt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hingegen nicht an.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<strong>Pauschalbeitr\u00e4ge zur Rentenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigte, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, zahlt lediglich der Arbeitgeber Pauschalbeitr\u00e4ge zur Rentenversicherung. Das gilt auch f\u00fcr Arbeitnehmer, die bereits eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze, eine berufsst\u00e4ndische Altersversorgung oder eine Beamtenversorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen.<\/p>\n<p><strong>Pflichtbeitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr rentenversicherungspflichtige 603-Euro-Minijobber zahlt der Arbeitgeber den vollen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung. Hiervon tr\u00e4gt er seinen Beitragsanteil in H\u00f6he des Pauschalbeitrags von 15 Prozent, den Rest bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung muss der Arbeitnehmer \u00fcbernehmen. Den vom Arbeitnehmer aufzubringenden Eigenanteil zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab und leitet diesen zusammen mit seinem Beitragsanteil an die Minijob-Zentrale weiter.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]Sofern neben dem Minijob eine mehr als geringf\u00fcgige rentenversicherungspflichtige (Haupt-) Besch\u00e4ftigung besteht, ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht zu ber\u00fccksichtigen. Das hei\u00dft, dass der Beitrag f\u00fcr den 603-Euro-Minijob zur gesetzlichen Rentenversicherung von dem tats\u00e4chlichen Entgelt zu berechnen ist. Die Regelungen zum Mindestbeitrag sind auch dann nicht anzuwenden, wenn der Minijobber bereits wegen anderer Tatbest\u00e4nde nach den \u00a7\u00a7 1 bis 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Beispielsweise geh\u00f6ren dazu Auszubildende, nicht erwerbsm\u00e4\u00dfig t\u00e4tige Pflegepersonen und gewisse selbst\u00e4ndig T\u00e4tige. Ebenfalls rentenversicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, f\u00fcr die sie von einem Leistungstr\u00e4ger Krankengeld, Verletztengeld, \u00dcbergangsgeld oder Arbeitslosengeld I beziehen oder f\u00fcr die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind. Auch hier ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge aus dem 603-Euro-Minijob das tats\u00e4chliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Besonderheit in der Arbeitslosenversicherung<\/p>\n<p>In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobs generell beitragsfrei. Dies gilt auch f\u00fcr Nebenbesch\u00e4ftigungen mit einem regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsentgelt bis 603 Euro im Monat, die wegen Zusammenrechnung mit einer versicherungspflichtigen Hauptbesch\u00e4ftigung nicht als Minijob gemeldet werden k\u00f6nnen, weil es sich nicht um den ersten 603-Euro-Minijob handelt. In diesen F\u00e4llen besteht in der Nebenbesch\u00e4ftigung generell zwar Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung.<\/p>\n<p>Einzug der Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen<\/p>\n<p>Mit der Insolvenzgeldumlage werden die Insolvenzgeldanspr\u00fcche der Arbeitnehmer f\u00fcr ausgefallenen Lohn im Falle der Zahlungsunf\u00e4higkeit des Arbeitgebers finanziert. Der Einzug der Insolvenzgeldumlage wurde zum 1. Januar 2009 von den Tr\u00e4gern der Unfallversicherung auf die Einzugsstellen (Minijob-Zentrale\/ Krankenkassen) \u00fcbertragen. Seitdem ziehen die Einzugsstellen die laufenden monatlichen Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Insolvenzgeldumlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ausgenommen von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage sind Arbeitgeber der \u00f6ffentlichen Hand und Privathaushalte. Als Arbeitgeber der \u00f6ffentlichen Hand gelten insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>der Bund, die L\u00e4nder und die Gemeinden, K\u00f6rperschaften, Stiftungen und Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts, \u00fcber deren Verm\u00f6gen ein Insolvenzverfahren nicht zul\u00e4ssig ist,<\/li>\n<li>juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsf\u00e4higkeit sichert,\u00a0als K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genie\u00dfende Untergliederungen,\u00a0\u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und\u00a0Botschaften und Konsulate ausl\u00e4ndischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland,\u00a0Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften (hierzu z\u00e4hlen Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften, f\u00fcr die ein Insolvenzverfahren nach \u00a7 11 Absatz 2 Gesetz \u00fcber das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht &#8211; WoEigG &#8211; ausgeschlossen ist).<\/li>\n<\/ul>\n<p>[\/vc_column_text][vc_column_text]<\/p>\n<h2>Beitrags- und Meldeverfahren<\/h2>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses obliegt dem Arbeitgeber. Dieser muss den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses (geringf\u00fcgig entlohnte oder kurzfristige Besch\u00e4ftigung) bei der Minijob-Zentrale anmelden. Wichtig ist, dass alle pers\u00f6nlichen Daten des Besch\u00e4ftigten korrekt gemeldet werden. Sie sollen daher immer amtlichen Unterlagen entnommen werden. Neben der individuellen Meldung zur Sozialversicherung f\u00fcr jeden Arbeitnehmer ist der Minijob-Zentrale auch ein Beitragsnachweis zu \u00fcbermitteln. Der Beitragsnachweis ist f\u00fcr jeden Monat, in dem Arbeitnehmer geringf\u00fcgig besch\u00e4ftigt werden, zu \u00fcbermitteln. Im Beitragsnachweis sind die Abgaben f\u00fcr alle geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigten zusammengefasst einzutragen. F\u00fcr die Abwicklung des Beitrags- und Meldeverfahrens wird eine achtstellige Betriebsnummer ben\u00f6tigt. Wenn noch keine Betriebsnummer vergeben wurde, muss sie bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit elektronisch beantragt werden. \u00c4nderungen in den Adressdaten (Firmierung, Anschrift, etc.) sind unverz\u00fcglich grunds\u00e4tzlich dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit mitzuteilen.[\/vc_column_text][vc_column_text]Besonderheiten bei Meldungen f\u00fcr kurzfristige Minijobber<\/p>\n<p>Der kurzfristige Minijob ist unter Angabe der Personengruppe \u201e110\u201c (kurzfristige Besch\u00e4ftigung) zu melden. Der Beitragsgruppenschl\u00fcssel lautet stets \u201e0 0 0 0\u201c. F\u00fcr kurzfristig Besch\u00e4ftigte sind &#8211; mit Ausnahme der Jahresmeldung &#8211; grunds\u00e4tzlich die gleichen Meldungen zu erstellen wie f\u00fcr versicherungspflichtig Besch\u00e4ftigte. Da kurzfristig Besch\u00e4ftigte in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsf\u00f6rderung nicht beitragspflichtig sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Datenbaustein Meldesachverhalt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) mit 0 Euro zu melden. Besonderheiten bei Meldungen f\u00fcr Personen mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt, die ausschlie\u00dflich zur gesetzlichen Unfallversicherung zu melden sind F\u00fcr ausschlie\u00dflich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Besch\u00e4ftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt sind \u2013 mit Ausnahme der Jahresmeldung \u2013 grunds\u00e4tzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie f\u00fcr versicherungspflichtig Besch\u00e4ftigte.<\/p>\n<p>Hierunter fallen insbesondere folgende Fallgruppen:<\/p>\n<p>privat Krankenversicherte in einer geringf\u00fcgig entlohnten Besch\u00e4ftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung vorliegt<\/p>\n<p>Werkstudenten in einer Besch\u00e4ftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtung vorliegt oder<\/p>\n<p>Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit den Beitragsgruppen \u201e0 0 0 0\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse sind Anmeldungen sowie Entgeltmeldungen mit der Personengruppe \u201e190\u201c und den Beitragsgruppenschl\u00fcsseln \u201e0000\u201c zu erstatten. In dem Feld \u201eBeitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt\u201c sind Nullen einzutragen.[\/vc_column_text][vc_column_text]<strong>Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung)<\/strong><\/p>\n<p>Neben der Meldepflicht zur Minijob-Zentrale besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung kommt f\u00fcr die Folgen von Arbeitsunf\u00e4llen oder Berufskrankheiten auf und wird nicht automatisch \u00fcber die Minijob-Zentrale abgedeckt. Eine private Unfallversicherung ersetzt nicht die Unfallversicherungspflicht kraft Gesetzes.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu den Entgeltmeldungen zur \u00fcbrigen Sozialversicherung (wie beispielsweise die Jahresmeldung und die Unterbrechungsmeldung) ist f\u00fcr jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Besch\u00e4ftigten eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 92 zu erstatten.<\/p>\n<p>Hat der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr an mindestens einem Tag ein unfallversicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis ausge\u00fcbt, ist f\u00fcr dieses Kalenderjahr eine gesonderte UV-Jahresmeldung (zum 16. Februar des Folgejahres) zu erstatten. Unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlichen Besch\u00e4ftigungsverlauf ist die UV-Jahresmeldung immer f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu erstellen.[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]In der UV-Jahresmeldung sind folgende Angaben vorzugeben:<\/p>\n<ul>\n<li>Versicherungsnummer des Arbeitnehmers<\/li>\n<li>Betriebsnummer des Besch\u00e4ftigungsbetriebes<\/li>\n<li>Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung<\/li>\n<li>Betriebsnummer des zust\u00e4ndigen Unfallversicherungstr\u00e4gers<\/li>\n<li>Mitgliedsnummer des Unternehmens beim zust\u00e4ndigen Unfallversicherungstr\u00e4ger<\/li>\n<li>Betriebsnummer des Unfallversicherungstr\u00e4gers, dessen Gefahrtarif angewendet wird<\/li>\n<li>Gefahrtarifstelle<\/li>\n<li>Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung<\/li>\n<li>gegebenenfalls der UV-Grund<\/li>\n<\/ul>\n<p>[\/vc_column_text][vc_column_text]<strong>Beitragsverfahren Beitragsnachweis <\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Beitragsnachweis weist der Arbeitgeber sp\u00e4testens drei Tage vor dem Zahlungstermin die voraussichtliche H\u00f6he der f\u00fcr jeden Kalendermonat zu leistenden Abgaben nach. F\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte ist ein gesonderter Beitragsnachweis zu nutzen. Dieser enth\u00e4lt neben den Beitr\u00e4gen zur Kranken- und Rentenversicherung auch Angaben \u00fcber die H\u00f6he der zu zahlenden Umlagebeitr\u00e4ge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie der Insolvenzgeldumlage und der einheitlichen Pauschsteuer.<\/p>\n<p><strong>Beitragsf\u00e4lligkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die F\u00e4lligkeit der Beitr\u00e4ge ist im \u00a7 23 Absatz 1 Sozialgesetzbuch &#8211; Viertes Buch &#8211; (SGB IV) festgelegt. Hieraus ergibt sich einerseits die Verpflichtung des Arbeitgebers zur fristgerechten Zahlung, andererseits erw\u00e4chst hieraus auch der Anspruch der Minijob-Zentrale auf die Beitr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die vom Arbeitgeber zu leistenden Abgabenzahlungen werden monatlich f\u00e4llig. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen somit keinen Aufschub hinsichtlich der F\u00e4lligkeit der Abgaben zu. Unerheblich ist dabei auch, ob das Arbeitsentgelt aus dem Mi nijob nur j\u00e4hrlich, halbj\u00e4hrlich oder quartalsweise gezahlt wird. Die Gesamtsozialversicherungsbeitr\u00e4ge sowie die Abgaben f\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte sind in voraussichtlicher H\u00f6he der Beitragsschuld sp\u00e4testens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats f\u00e4llig, in dem die Besch\u00e4ftigung ausge\u00fcbt wird. Die voraussichtliche H\u00f6he der Beitragsschuld ist so zu bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat f\u00e4llig wird, so gering wie m\u00f6glich bleibt. Dies kann dadurch erreicht werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums unter Ber\u00fccksichtigung der eingetretenen \u00c4nderungen in der Zahl der Besch\u00e4ftigten, der Arbeitstage bzw. Arbeitsstunden sowie der einschl\u00e4gigen Entgeltermittlungsgrundlagen und Beitragss\u00e4tze aktualisiert wird.<\/p>\n<p>Ein eventuell verbleibender Restbetrag ist mit der n\u00e4chsten F\u00e4lligkeit zu zahlen. Zu diesem Termin ist auch eine eventuelle \u00dcberzahlung auszugleichen. Abweichend von dieser Regelung zur Bestimmung der voraussichtlichen H\u00f6he der Beitragsschuld kann der Arbeitgeber aus Gr\u00fcnden der Vereinfachung den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in H\u00f6he des Vormonatssolls der Echtabrechnung zahlen.<\/p>\n<p>Der Ausgleich zwischen den nach dem Vormonatssoll gezahlten Beitr\u00e4gen auf Basis der Echtabrechnung und der tats\u00e4chlichen Beitragsschuld findet mit der Entgeltabrechnung im Folgemonat statt, das hei\u00dft, ein verbleibender Restbetrag ist in diesen F\u00e4llen ebenfalls sp\u00e4testens zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats f\u00e4llig. Auf Einmalzahlungen findet die Vereinfachungsregelung keine Anwendung. Die Ber\u00fccksichtigung der H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Beitragsschuld f\u00fcr den letzten Entgeltabrechnungszeitraum ist daher auf die Beitr\u00e4ge f\u00fcr laufendes Arbeitsentgelt zu beschr\u00e4nken. Die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die im laufenden Entgeltabrechnungszeitraum zu gew\u00e4hrenden Einmalzahlungen sind hingegen im Wege der Sch\u00e4tzung in voraussichtlicher H\u00f6he zu zahlen. Als Tag der Zahlung gilt grunds\u00e4tzlich der Tag der Wertstellung zugunsten der Minijob-Zentrale. Die f\u00fcr dieses Jahr aktuellen Einreichungstermine f\u00fcr Beitragsnachweise und F\u00e4lligkeitstermine f\u00fcr die Beitragszahlung entnehmen Sie bitte der Seite 57 am Ende dieser Brosch\u00fcre.<\/p>\n<p>[\/vc_column_text][vc_column_text]<strong>Beitragszahlung<\/strong><\/p>\n<p>Die einfachste und bequemste Art der Beitragszahlung ist, der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. So k\u00f6nnen Sie sicher sein, dass die Beitr\u00e4ge p\u00fcnktlich zum F\u00e4lligkeitstag abgebucht werden und keine S\u00e4umniszuschl\u00e4ge und Mahngeb\u00fchren berechnet werden m\u00fcssen. Das SEPA-Basislastschriftmandat kann im Internet unter minijob-zentrale.de heruntergeladen oder beim Service-Center der Minijob-Zentrale angefordert werden. Das ausgef\u00fcllte SEPA-Basislastschriftmandat ist per Post oder Fax an die Minijob-Zentrale zur\u00fcckzusenden. Die Beitr\u00e4ge k\u00f6nnen Sie nat\u00fcrlich auch auf eines der am Ende dieser Brosch\u00fcre genannten Konten \u00fcberweisen. Geben Sie bitte im Verwendungszweck des \u00dcberweisungstr\u00e4gers die Betriebsnummer in jedem Fall an erster Stelle, also ohne Vors\u00e4tze, an. Dies ist erforderlich, damit der Zahlungseingang dem richtigen Beitragskonto zugeordnet werden kann.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]Leistungsanspr\u00fcche aus Minijobs<\/p>\n<p>Allgemeines<\/p>\n<p>603-Euro-Minijobs sind in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung besteht keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Minijobs in der Rentenversicherung der Versicherungspflicht. Dies gilt f\u00fcr Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden. Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2013 bestanden haben, sind weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung solange das monatliche Arbeitsentgelt 603 Euro nicht \u00fcbersteigt. Kurzfristige Besch\u00e4ftigungen sind unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Arbeitsentgelts in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beitragsfrei.<\/p>\n<p>Krankenversicherung<\/p>\n<p>Aus den pauschalen Beitr\u00e4gen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung f\u00fcr 603-Euro-Minijobs entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverh\u00e4ltnis f\u00fcr den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wird daher aufgrund des 603-Euro-Minijobs nicht krankenversichert. Der pauschale Beitrag des Arbeitgebers ist ein Solidarbeitrag. Dieser wird auch nur gezahlt, wenn der Minijobber bereits gesetzlich krankenversichert ist. Minijobber haben deshalb im Fall der Arbeitsunf\u00e4higkeit wegen Krankheit nach Beendigung der sechsw\u00f6chigen Entgeltfortzahlung auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Minijobberinnen wird jedoch einmalig einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld gew\u00e4hrt. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist gegen\u00fcber der Krankenkasse, bei der eine Mitgliedschaft besteht oder beim Bundesversicherungsamt geltend zu machen.<\/p>\n<p>Rentenversicherung<\/p>\n<p>Durch die Rentenversicherungspflicht in der Besch\u00e4ftigung, erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Besch\u00e4ftigungszeit in vollem Umfang f\u00fcr die Erf\u00fcllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) ber\u00fccksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind dar\u00fcber hinaus Voraussetzung f\u00fcr:<\/p>\n<ul>\n<li>einen fr\u00fcheren Rentenbeginn,<\/li>\n<li>Anspr\u00fcche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),<\/li>\n<li>die Begr\u00fcndung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung,<\/li>\n<li>den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung f\u00fcr eine betriebliche Altersversorgung und<\/li>\n<li>den Anspruch auf \u00dcbergangsgeld bei Rehabilitationsma\u00dfnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Zudem\n<ul>\n<li>erh\u00f6ht sich der Rentenanspruch, da das Arbeitsentgelt in voller H\u00f6he bei der Berechnung der Rente ber\u00fccksichtigt wird und<\/li>\n<li>die staatliche F\u00f6rderung f\u00fcr private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p>[\/vc_column_text][vc_column_text]<strong>Pauschalbeitr\u00e4ge zur Rentenversicherung <\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, zahlt lediglich der Arbeitgeber den 15-prozentigen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Wegen des fehlenden Eigenanteils erh\u00e4lt der Minijobber dann nur anteilige Beitragsmonate f\u00fcr die Erf\u00fcllung der verschiedenen Wartezeiten und auch das erzielte Arbeitsentgelt wird bei der Berechnung der Rente nur anteilig ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p><strong>Unfallversicherung<\/strong><\/p>\n<p>Jeder geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt sowohl f\u00fcr geringf\u00fcgig entlohnte Minijobber als auch f\u00fcr kurzfristig Besch\u00e4ftigte. Mit der Anmeldung eines gewerblichen Minijobs bei der Minijob-Zentrale ist keine Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung verbunden. Neben der Meldepflicht zur Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle besteht auch eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet bei Arbeits- und Wegeunf\u00e4llen sowie Berufskrankheiten. Sie tr\u00e4gt die Kosten f\u00fcr die Heilbehandlung und Rehabilitation. Wenn der Minijobber wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls arbeitsunf\u00e4hig erkrankt, leistet der Unfallversicherungstr\u00e4ger im Anschluss an die Entgeltfortzahlung Verletztengeld und gleicht damit den Verdienstausfall im Minijob aus. Bleibt die Erwerbsf\u00e4higkeit in Folge des Unfalls dauerhaft gemindert, zahlt die Unfallversicherung eine Rente. Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erbringen die Unfallversicherungstr\u00e4ger die Leistungen an die Versicherten in der Regel ohne Eigenbeteiligung (Zuzahlung). Die unterlassene Anmeldung eines Besch\u00e4ftigten zur gesetzlichen Unfallversicherung kann bei einem Arbeits- \/ Wegeunfall dazu f\u00fchren, dass der Arbeitgeber f\u00fcr die Behandlungskosten in Regress genommen wird.[\/vc_column_text][vc_column_text css=&#8221;&#8221;]<\/p>\n<h2>Steuerrecht<\/h2>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>Das Arbeitsentgelt von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Lohnsteuermerkmalen erhoben werden, die dem zust\u00e4ndigen Finanzamt vorliegen.<\/p>\n<p>Im Falle der pauschalen Besteuerung ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der Arbeitgeber hat die M\u00f6glichkeit, die Steuer auf den Arbeitnehmer abzuw\u00e4lzen. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der pers\u00f6nlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>W\u00e4hlt der Arbeitgeber f\u00fcr einen Minijob nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen zu erheben. Die H\u00f6he des Lohnsteuerabzugs h\u00e4ngt von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer\/innen) f\u00e4llt f\u00fcr das Arbeitsentgelt bis 603 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Steuerklasse \u2013 und damit auch in den F\u00e4llen der Steuerklassen I bis IV, in denen es im 603-Euro-Bereich noch keinen monatlichen Steuerabzug gibt \u2013 ist der vom Arbeitgeber an das Finanzamt elektronisch gemeldete Lohn bei der j\u00e4hrlichen Einkommensveranlagung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><strong>Besteuerung des Arbeitsentgelts aus 603-Euro-Minijobs<\/strong><\/p>\n<p>Neben der M\u00f6glichkeit der Erhebung der individuellen Lohnsteuer besteht bei 603-Euro-Minijobs auch die M\u00f6glichkeit der pauschalen Lohnsteuererhebung. Das Steuerrecht unterscheidet hier zwischen einer 2-prozentigen einheitlichen Pauschsteuer und einer pauschalen Lohnsteuer von 20 Prozent (zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer).<\/p>\n<p><strong>Einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent <\/strong><\/p>\n<p>Verzichtet der Arbeitgeber auf die individuelle Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer einschlie\u00dflich Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer f\u00fcr einen 603-Euro-Minijob mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von insgesamt zwei Prozent des Arbeitsentgelts zu erheben. Voraussetzung ist allerdings, dass er f\u00fcr diese Besch\u00e4ftigung Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge (Pauschalbeitrag mit oder ohne Aufstockungsbetrag des Arbeitnehmers) zahlt.<\/p>\n<p>In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist neben der Lohnsteuer auch der Solidarit\u00e4tszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz betr\u00e4gt auch zwei Prozent, wenn der Arbeitnehmer keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den sonstigen\u00a0Abgaben f\u00fcr Minijobs ausschlie\u00dflich an die MinijobZentrale\u00a0gezahlt.<\/p>\n<p><strong>Pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Arbeitgeber f\u00fcr das Arbeitsentgelt eines 603-EuroMinijobs den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 Prozent nicht zu entrichten, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidarit\u00e4tszuschlag und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach zwar auch um 603-Euro-Minijobs, jedoch m\u00fcssen diese z. B. wegen Zusammenrechnung mit einer Hauptbesch\u00e4ftigung versicherungspflichtig bei der zust\u00e4ndigen Krankenkasse gemeldet werden.<\/p>\n<p>Die Pauschalsteuer ist &#8211; anders als die einheitliche Pauschsteuer &#8211; nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt abzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Besteuerung des Arbeitsentgelts aus kurzfristigen Minijobs<\/strong><\/p>\n<p>Die Besteuerung des Arbeitsentgelts aus kurzfristigen Minijobs erfolgt anhand der Lohnsteuermerkmale, die dem zust\u00e4ndigen Finanzamt vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen und bei Verzicht auf die Erhebung der Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen kann das Arbeitsentgelt aus kurzfristigen Minijobs pauschal mit 25 Prozent zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden. N\u00e4here Informationen hierzu erhalten Sie bei den Finanzverwaltungen. Die Pauschalsteuer in H\u00f6he von 25 Prozent ist &#8211; anders als die einheitliche Pauschsteuer &#8211; nicht an die Minijob-Zentrale, sondern stets an das Betriebsst\u00e4ttenfinanzamt abzuf\u00fchren.[\/vc_column_text][vc_column_text]<strong>Mindestlohn<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2015 einen fl\u00e4chendeckenden Mindestlohn eingef\u00fchrt. Dieser betr\u00e4gt ab dem 01.10.2022 exakt 12 Euro pro Stunde und gilt f\u00fcr die meisten in Deutschland t\u00e4tigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer \u00fcber 18 Jahre. Der gesetzliche Mindestlohn setzt eine feste Grenze, die nicht mehr unterschritten werden darf und sch\u00fctzt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen L\u00f6hnen.<\/p>\n<p>Minijobber haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf die Zahlung des Mindestlohns wie jeder andere Arbeitnehmer. Von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns von 12 Euro (Stand 10\/2022) gibt es einige Ausnahmen. Hierzu z\u00e4hlen unter anderem Minderj\u00e4hrige ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Auszubildende. Weitere Informationen zum Mindestlohn erhalten Sie vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit und Soziales im Internet. Hinweis: Nach \u00a7 17 Mindestlohngesetz sind f\u00fcr Minijobber detaillierte Stundenaufzeichnungen zu f\u00fchren. Eine Ausnahme gilt f\u00fcr Minijobber in Privathaushalten \u2013 hier besteht keine Aufzeichnungspflicht. Als Nachweis kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht. Die Aufzeichnungen sind mindestens w\u00f6chentlich zu f\u00fchren, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, \u201eBeginn, Ende und Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sp\u00e4testens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem f\u00fcr die Aufzeichnung ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren\u201c<\/p>\n<p><strong>Arbeitsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitnehmer, die einen Minijob aus\u00fcben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbesch\u00e4ftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grunds\u00e4tzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbesch\u00e4ftigte. Arbeitgeber m\u00fcssen daher insbesondere die folgenden arbeitsrechtlichen Grunds\u00e4tze beachten:<\/p>\n<ul>\n<li>Gleichbehandlung<\/li>\n<li>schriftlicher Arbeitsvertrag\/Niederschrift der vereinbarten wesentlichen Arbeitsbedingungen<\/li>\n<li>Erholungsurlaub<\/li>\n<li>Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie bei Arbeitsausfall an Feiertagen<\/li>\n<li>Sonderzahlungen\/Gratifikationen<\/li>\n<li>K\u00fcndigungsschutz<\/li>\n<\/ul>\n<p>[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column][vc_column_text css=&#8221;&#8221;] (Seit Januar\/2026): 603-Euro-Minijobs &#8211; Allgemein Ein 603-Euro-Minijob liegt vor, wenn der Verdienst regelm\u00e4\u00dfig\u00a0im Monat die gesetzlich festgelegte H\u00f6chstgrenze von 603 Euro nicht \u00fcbersteigt. Ausnahmen sind aber m\u00f6glich, wenn nicht \u00f6fter als 3 mal pro Jahr das Gehalt diese Grenze \u00fcbersteigt und das j\u00e4hrliche Entgelt nicht \u00fcberschreitet. Diese Besch\u00e4ftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"class_list":["post-944","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/944","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=944"}],"version-history":[{"count":36,"href":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/944\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5366,"href":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/944\/revisions\/5366"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.gelegenheitsjobs.de\/jobboerse\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=944"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}