• Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung besteht die Möglichkeit lediglich einen Minijob (geringfügige Beschäftigung) nebenher auszuüben. Jeder weitere geringfügige Beschäftigung, wird automatisch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und würde dann der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers gemeldet werden. Jedoch kann man neben dem Minijob auf geringfügiger Basis mehreren kurzfristigen Beschäftigungen nachgehen sofern man die vorgegebenen Beschränkungen einhält. Mehr Informationen findest Du auch unter den häufigsten Fragen der Bewerber.

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