Bei Studentenjobs während des Studiums kann unter anderem im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit vorliegen.
Die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs gilt ausschließlich für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Voraussetzung: Arbeitskraft/Arbeitszeit des Studenten für Studium muss größer sein als für den Studentenjob.
Studentenjobs generell:
– in der Rentenversicherung ist lediglich ein Minijob versicherungsfrei.
– die Höhe des Arbeitsentgelts ist bei kurzfristigen Beschäftigungen ohne Bedeutung
– es gilt die 20-Wochenstunden-Grenze bei allen Studentenjobs (nicht nur bei Werkstudenten)
– abends, nachts, am Wochenende und in den Semesterferien dürfen die 20h überschritten werden
Aber seit 23.11.2016 gilt: Wird eine Beschäftigung unbefristet ausgeübt und 20h auch mit Wochenendarbeit überschritten, besteht ab 1. März 2017 dennoch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Maßnahme: Beschäftigung vertraglich befristen, dann ist sie frei!
Fazit für Abgaben bei Studentenjobs:
1. Der Studentenjob als kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei in allen Versicherungszweigen. Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung = 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstage
2. Das Werkstudentenprivilegs greift, wenn die 20 Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungen am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien überschritten wird.
Dann ist lediglich zusätzlich zu prüfen, ob die Beschäftigung zusammen mit zuvor ausgeübten Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen/182 Kalendertagen (halbes Jahr) innerhalb eines Jahres überschreitet.
In den Semesterferien (vorlesungsfreien Zeit) kann die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten werden, ohne dass sich dies auf die Versicherungsfreiheit auswirkt.
Quelle: www.youtube.com/user/HaufeTV
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