Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) gibt es schon seit 1954, den Minijob (in früherer Form) seit 01.06.1977 und die heutige geringfügige Beschäftigung auf 450 EUR Basis seit 01.01.2013.
Viele nutzen das FSJ zur Orientierung nach der Schule und als Soziales Engagement. Aber eine Frage kommt immer wieder auf:
Ein Minijob kann ohne Abzüge bis zu einem zusätzlichen Verdienst von 450,00 Euro ausgeübt werden. Der Minijob muss jedoch von der Einsatzstelle des FSJ genehmigt werden!
Gearbeitet werden darf nur außerhalb der Arbeitszeiten des FSJ – denn die Tätigkeit darf das FSJ nicht beeinträchtigen. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber des Minijobs nicht die Einsatzstelle des freiwilligen sozialen Jahr ist – das wäre sonst der gleiche Arbeitgeber und das wäre unzulässig!
Die wöchentliche Arbeitszeit darf insgesamt nicht mehr als 48 Stunden betragen – das bedeutet, dass der Minijobber in der Regel nur 8 Stunden pro Woche arbeiten darf.
Unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz!
Neben des freiwilligen sozialen Jahres kannst Du Dich hier im Stellenmarkt auf Minijobs bewerben
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