Nebenverdienst, Nebenjobs, Gelegenheitsjobs – alles Begriffe die man seit Jahren kennt. Der Begriff “Minijob” hat in den letzten Jahren jedoch stark aufgeholt und ist heute so bekannt wie nie zuvor.
Die Bekanntheit des Begriffes “Minijob” übertrifft leider das Wissen um die rechtlichen Aspekte, die Versicherungsfragen und die Leistungen des Minijob-Arbeitgebers dramatisch.
Der Minijob ist eigentlich ein alter Bekannter, er wurde am 1. Juli 1977 in Deutschland (West) eingeführt. Seit dem wurden immer wieder Verdienstgrenzen und andere Regelungen verändert. 2019 wird der Minijob bereits Synonymhaft für “Nebenjob” verwendet werden – das ist allerdings leider auch das Problem:
Ein “Minijob” ist immer ein “Nebenjob”. Aber ein Nebenjob ist nicht immer ein Minijob!
Das Problem liegt nicht nur in der schwierigen und teils unverständlichen Rechtslage, sondern auch an den oft missverständlichen Erklärungen.
Erstens: es gibt 2 Arten von Minijobs!
a) kurzfristiger Minijob (50 Tage ab 2019)
b) geringfügiger Minijob (450€)
Zweitens: ein Minijobber ist immer fest Angestellt
Die Anstellung muss der Bundesknappschaft mitgeteilt werden. Es sollte außerdem ein Arbeitsvertrag existieren.
Drittens: folglich hat der Minijobber Ansprüche, wie
– Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
– Urlaubsanspruch
– Mutterschaftsgeld
Der Minijob ist Frauensache?
Das einzige was daran stimmt, ist die Statistik. Mehr als drei Viertel (75%) der gewerblich angestellten Minijobber sind Frauen. In Privathaushalten arbeiten sogar noch mehr Frauen. Wie eine Umfrage privater Arbeitgeber (Haushalte) 2018 ergab, ist nur jeder zehnte Minijobber ein Mann. Warum das so ist, versuchen einige Studien zu klären.
Klar ist jedoch: Minijobs sind von der gesetzlichen Sozialversicherung befreit. Das ist ein großer Anreiz für beide Seiten, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Und gleichwohl auch für Männer.
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