Frage von 2xMinijob
Hallo! Ich habe folgendes Problem und weiß nicht weiter: Im August 17 fängt meine Ausbildung beim Anwalt an. Der will jedoch, dass ich dort ab Mai schon anfange auf 450 Euro – Basis. Derzeit arbeite ich aber noch als Teilzeitkraft in einem Restaurant. Deswegen wollte ich meinen Vertrag gerne ändern von Teilzeit auch auf 450Euro – Basis, damit ich beide Jobs haben -und machen kann und genug verdiene. Mein Chef vom Restaurant meinte, dass ich 2 Minijobs aber nicht haben darf, nur wenn diese zusammen 450 Euro ergeben. Was kann ich nun tun? Ich habe Angst das, wenn ich Teilzeitkraft bleibe und noch den Job beim Anwalt habe, mir keine Freizeit mehr bleibt, da ich gerne 1-2 Tage die Woche frei haben möchte wegen meinem Sport- Training. Ich habe gelesen, dass man einen Minijob + eine kurzfristige Beschäftigung haben darf, ohne das dieses zusammengerechnet wird und ohne Abgaben. Wäre das die einzige Option für mich? Denn in dem Restaurant möchte ich nur noch bis Juni arbeiten.
Ein Fernstudium ist für viele Menschen eine interessante Möglichkeit, um sich neben dem eigentlichen Beruf…
In einer Welt, in der der erste Eindruck zählt, ist die Sauberkeit und Pflege eines…
Minijob 538€ Arbeitgeber gewerblicher Minijob Arbeitnehmer 15% pauschaler Rentenversicherungsbeitrag 3,6% 13% pauschaler Krankenversicherungsbeitrag 0 individueller…
Es gibt gute Nachrichten für Minijobber! Der 538 Euro Minijob Denn der gesetzliche Mindestlohn in…
Sich auf dem modernen Arbeitsmarkt zurechtzufinden, ist gar nicht so einfach, erst recht, wenn man…
Die Schweiz ist ein äußerst attraktiver Arbeitsmarkt für internationale Fachkräfte, mit einer starken Wirtschaft und…
Antworten & Kommentare
Hallo 2xMinijob
"Ich habe gelesen, dass man einen Minijob + eine kurzfristige Beschäftigung haben darf, ohne das dieses zusammengerechnet wird und ohne Abgaben"
Ja, das stimmt. Es ist manchmal etwas schwer zu verstehen, da es beim Minijob 2 Varianten gibt:
a) 450€ (geringfügige Beschäftigung), und
b) die 70 Tage / längstens drei Monate (kurzfristige Beschäftigung).
1. Beide sind sozialabgabenfrei für Dich.
2. Nur die kurzfristige Beschäftigung ist nicht steuerfrei und muss in der Einkommenssteuer "versteuert" werden, die geringfügige ist steuerfrei und muss NICHT angegeben werden.
Hat Ihre Aushilfe im laufenden Kalenderjahr bereits Vorbeschäftigungszeiten mit einem Verdienst von mehr als 450 Euro, müssen Sie diese berücksichtigen. Kommt die Aushilfe zusammen mit ihrer aktuellen Beschäftigung damit insgesamt über drei Monate bzw. 70 Arbeitstage, handelt es sich nicht mehr um eine gelegentliche, sondern um eine berufsmäßige Beschäftigung – und damit um keinen kurzfristigen Minijob.
Wichtig:
Man muss wissen, dass es sich bei kurzfristigen und geringfügigen Nebenjobs immer um "Minijobs" handelt. Es kommt natürlich trotzdem immer auf die spezielle individuelle Situation und die Gesetzgebung an - pauschal Antworten gibt es hier leider ja selten.