Nebenjobs und der gesetzliche Mindestlohn – die wichtigsten Infos

In Deutschland gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro und es betrifft mehrere Millionen Beschäftigte, die ab dem 01.01.2015 vom gesetzlichen Mindestlohn profitieren.

Aber trotz großer Aufmerksamkeit in den Medien wurden viele Details nicht bekannt: Wer bekommt den Mindestlohn? Welche Übergangsregeln gelten? Und was passiert, wenn der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen will?

Zuallererst: die angesprochenen 8,50 Euro gelten brutto pro Stunde, egal ob es sich dabei um in- oder ausländische Arbeitgeber oder Arbeitnehmer handelt! Der Anspruch gilt also für alle Arbeitnehmer die in Deutschland arbeiten – aber natürlich mit einigen Übergangsfristen und Ausnahmen. Eine Kommission legt hierbei alle zwei Jahre fest, ob und wie der Mindestlohn angepasst werden sollte – hierbei orientiert sich die Mindestlohnkommission an der Tariflohnentwicklung. Die rechtskräftige Entscheidung darüber trifft jedoch nur die Bundesregierung.

Welche Ausnahmen gibt es? Bis Ende 2016 kann über allgemeinverbindliche Tarifverträge der Lohn noch nach unten angepasst werden. Ab 2017 geht das dann nicht mehr, jedoch könnte dann bereits ein anderer Mindestlohn gelten. Ein Branchenüberblick für Tariflöhne finden Sie unter http://www.boeckler.de/pdf/ta_mindestloehne_aentg.pdf

Zeitungsausträger, Zusteller und Verteiler profitieren erst ab 2017 vom Mindestlohn: Diese haben ab Januar 2015 zunächst nur Anspruch auf 75 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns (6,38 Euro), ab Januar 2016 dann auf 85 Prozent von 8,50 Euro (7,23 Euro). Erst ab 2017 haben sie Anspruch auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde. Sollte der Mindestlohn aber angehoben werden, merkt das diese Berufsgruppe erst ab 2018.

Da aber gerade Zeitungszustellerinnen und -zusteller häufig nach Stücklohn bezahlt werden, muss der Arbeitgeber künftig eine angemessene Anzahl der ausgetragenen Zeitungen pro Stunde definieren, sodass pro Stunde mindestens der Mindestlohn erreicht werden kann.

Schülerjobs und Ferienjobs von Minderjährigen werden auch gesondert betrachtet: Der Schutz von Minderjährigen gilt eigentlich auch in Deutschland als besonders hoch – darum werden sich viele wundern, warum der Mindestlohn nicht für Schüler gilt.

Fakt ist: Minderjährige unter 18 Jahren haben in Deutschland keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Anders ist das bei unseren Nachbarländern, die haben eine prozentuale Abstufung für den Jugendmindestlohn.

Auch Auszubildende und Praktikanten sind vom Mindestlohn ausgenommen: Das gilt für Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums. ebenso wie für Ausbildungen, da diese rechtlich keine Arbeitsverhältnisse sind. Azubis erhalten tariflich ausgehandelte Ausbildungsvergütungen.

Aber es geht noch komplizierter: Die Ausnahme innerhalb der Ausnahme sind Menschen, die ein freiwilliges Orientierungs-Praktikum machen, die nämlich haben wiederum einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn deren Praktikum länger als drei Monate dauert.

Was ist mit den Langzeitarbeitslosen? Diese haben erst sechs Monate nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit das Recht auf einen Mindestlohn. Hier kann man schon erahnen, worauf dies hinaus laufen wird: Die Zahl der Langzeitarbeitslosen wird statistisch schlagartig weniger. Allerdings werden vermutlich viele davon nach 6 Monaten wieder entlassen und an Stelle dessen wird ein anderer Langzeitarbeitsloser angestellt – frei nach dem Motto “hire and fire”. Schön für die Statistik der Bundesagentur für Arbeit, aber schlecht für den Arbeitnehmer in zweierlei Hinsicht: Bezahlung und Anstellungsdauer.

Nebenjobs und Minijobs – gelten auch hier Mindestlöhne? Hier ist die Antwort leicht: Ja. Oder Jein. Die Ausnahmen oder Übergangsregelungen gelten hier natürlich auch.

Gilt der Mindestlohn auch für freiwillige Helfer oder Ehrenämter? Auch hier ist die Antwort einfacher: Nein. Hier erhält man ja keinen Lohn, sondern nur eine “Aufwandsentschädigung”.  Tätigkeiten im Rahmen eines Minijobs (z.B. Altenpflege, Gesundheitswesen, Erziehung) werden entsprechend mit mindestens 8,50 Euro pro Stunde bezahlt.

Grundsätzlich kann man sagen, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen dem Mindestlohn unterliegen. Beispielsweise gilt kein Mindestlohn für Selbständige, die sich selbst bezahlen.

Wie genau sehen die speziellen Regeln für Saisonarbeiter aus? Beschäftigte, die befristet in einer Saison zum Beispiel im Hotel und Gaststättengewerbe oder in der Landwirtschaft arbeiten, erhalten den Mindestlohn. Wie aus Angaben des DGB hervorgeht, wird es allerdings voraussichtlich in der Landwirtschaft bald einen Tarifvertrag geben. Zudem können die Arbeitgeber für Saisonarbeitskräfte Kosten für Essen und Unterkunft in angemessenem Rahmen vom Mindestlohn abziehen. Was „angemessen“ hierbei genau bedeutet, regeln die Bundesministerien auf der Grundlage von § 107 der Gewerbeordnung und der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Vertrauen ist gut, aber wer kontrolliert den Mindestlohn? Zuständig ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Diese Zoll-Abteilung hat auch bisher schon die Branchenmindestlöhne auf Einhaltung kontrolliert. Das Personal der FKS (im Übrigen auch mindestlohnpflichtig) soll für die neue Aufgabe um 1600 Stellen aufgestockt werden. Allerdings hat die FKS bereits vor der geplanten Aufstockung bestehenden Personalmangel bei 500 Stellen – man kann also davon ausgehen, dass die Kontrollfunktion etwas eingeschränkt beginnt und im Januar noch nicht gewährleistet war. Bessere Kontrolle hat man in Betrieben mit Betriebsräten, denn diese achten auf die Einhaltung des Mindestlohns mit Sicherheit!

“Mindestlohn? – Pah, sowas machen wir hier nicht!” – Der Mindestlohn löst natürlich keine gültigen Arbeitsverträge mit Tarif- oder Branchenlöhnen ab, die mehr als 8,50 Euro brutto pro Stunde vorsehen. Wird aber zu wenig gezahlt und die Mindestlohnregelung nicht eingehalten, kann das anonym gemeldet werden. Außerdem kann drei Jahre rückwirkend gegen den Arbeitgeber geklagt werden.

Fragen? Stellenangebote? Zum Festnetztarif können Sie den „Deutschen Gewerkschaftsbund“ anrufen: unter 0391/4088003 werden Ihre Fragen zum Mindestlohn beantwortet. Nebenjobs mit Mindestlohn finden Sie hingegen z.B. auf der Nebenjobbörse „Gelegenheisjobs.de“ unter http://www.gelegenheitsjobs.de  – Und sollten Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben: besorgen Sie sich eine!

 

Quelle: dgb

 


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