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Datum: 17.05.12
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Steuern & Arbeitsrecht - Kündigungsschutz
Eine Kündigung, egal von welcher Seite, ist immer ein unangenehmer Punkt des Lebens. Trotzdem sollten Sie versuchen, einen kühlen Kopf
zu bewahren, denn dadurch eröffnen Sie sich zusätzliche Chancen.



Kündigungsschutz
Wird das Arbeitsverhältnis von einer Seite als beendet erklärt, heißt das Kündigung. Für diesen Fall gibt es verschiedene Fristen und Regelungen, die für alle Arbeitnehmerinnen gelten. Eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Zwar muss nicht zwingend ein Kündigungsgrund angegeben werden. Aber der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund genannt wird.

Ebenso können Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung regeln, dass eine Kündigung begründet sein muss. Besteht ein Betriebsrat, muss er vor einer Kündigung immer angehört werden. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Ablauf der Kündigungsfrist in den Urlaub fällt. Während des Mutterschutzes oder der Elternzeit ist eine Kündigung nahezu unmöglich.

Auch wenn Sie kaum Lust verspüren, Ihren Arbeitsplatz einzuklagen oder dort weiterzuarbeiten, sollten Sie eine Kündigung immer innerhalb von drei Wochen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, am besten von der zuständigen Gewerkschaft. Zum einen besteht die Chance auf eine Abfindung, zum anderen freuen sich spätere Jobberinnen, wenn der Arbeitgeber seine Grenzen kennt.

Statt zu versuchen Ihre Klage allein zu formulieren, sollten Sie lieber
die Hilfe Ihrer Gewerkschaft in Anspruch nehmen.



Ordentliche Kündigung
Ein normaler Arbeitsvertrag kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats von beiden Seiten gekündigt werden. Ausnahmen von dieser Frist gibt es nur bei außerordentlichen Kündigungen (siehe unten) oder in der Probezeit.

Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger wird auch die gesetzliche Kündigungsfrist für Kündigungen durch den Arbeitgeber.
Nach zwei Jahren kann nur noch zum Monatsende gekündigt werden, nach 5, 8, 10, 12 etc. Jahren verlängert sich die Frist um jeweils
einen Monat.

Weitergehende Vereinbarungen durch Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind möglich. Der Arbeitnehmer kann nach dem Gesetz immer binnen vier Wochen kündigen.

Durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag etc. kann aber auch diese Frist verlängert werden. Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer
darf aber nie länger sein als die für den Arbeitgeber.



Außerordentliche Kündigung
Aus wichtigem Grund kann einem Arbeitnehmer auch außerordentlich gekündigt werden. Als Gründe gelten unter anderem eigenmächtiger Urlaubsantritt, sexuelle Belästigung von Kollegen oder Arbeitsverwei-
gerung. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm der Grund für die Kündigung genannt wird.

In der Regel muss einer außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung durch den Arbeitgeber vorausgehen. Eine außerordentliche Kündigung ist sofort wirksam, es kann allerdings im Einzelfall auch eine Frist vereinbart werden.



Gesetzlicher Kündigungsschutz
Für Betriebe, in denen mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten, gibt es besondere gesetzliche Kündigungsschutzregeln. (Wer vor dem 1. Januar 2004 eingestellt wurde, genießt gesetzlichen Kündigungsschutz schon in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten.) Dabei werden Teilzeitkräfte als 0,5 (bis 20 Stunden pro Woche) bzw. 0,75 (bis 30 Stunden pro Woche) Beschäftigte gerechnet.

Wer mindestens sechs Monate in einem solchen Betrieb gearbeitet hat, kann nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Ausnahmen können bei Kündigungen bestehen, die durch dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigungen) oder das Verhalten oder die Person des Arbeitnehmers begründet sind. In diesen Fällen ist es für den Einzelnen meist schwierig einzuschätzen, wann eine Kündigung gerechtfertigt ist. Eine persönliche Beratung, zum Beispiel bei der Gewerkschaft, kann da helfen.



Befristete Arbeitsverhältnisse
Bei befristeten Arbeitsverträgen geht man davon aus, dass der Vertrag mit Ablauf der Befristung endet. Eine vorherige ordentliche Kündigung und die entsprechende Anwendung der Regelungen des gesetzlichen Kündigungsschutzes ist nur möglich, wenn das explizit im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag steht.



Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (Stand: 16.08.2006)

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