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Steuern & Arbeitsrecht - Urlaub, Pausen und Feiertage |
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Jeder Arbeitnehmer muss sich zwischenzeitlich auch einmal erholen. Dies ist sogar rechtlich im Bundesurlaubsgesetz festgelegt, welches z.B. einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Wertagen vorschreibt.
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Gesetzliche Urlaubsregelungen
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Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Arbeitnehmer, Auszubilden- den und arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Gesetz schreibt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen (bei einer Sechs-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (bei einer Fünf-Tage-Woche) vor. Auch Samstage sind Werktage, so dass der gesetzliche Urlaub auch für diejenigen, die eine Fünf-Tage-Woche haben, nur vier Wochen beträgt.
Die meisten Tarif - oder Arbeitsverträge gehen über das gesetzliche Minimum hinaus. Bei Teilzeitkräften wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet. Während des Urlaubs wird Ihr Lohn natürlich weiter gezahlt (als so genanntes Urlaubsentgelt).
Der volle Urlaubsanspruch besteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis schon sechs Monate andauert. Vorher und bei auf höchstens sechs Monate befristeten Beschäftigungen wird pro Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs gewährt. Nach sechs Monaten besteht auch dann der volle Jahresurlaubsanspruch, wenn der Job erst im Laufe des Jahres aufgenommen wurde.
Urlaub wird nur in Absprache mit dem Arbeitgeber genommen, der kann ihn aber nur aus wichtigen Gründen verweigern. Betriebsferien, in denen alle Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen, sind nur zulässig, wenn ein höherer als der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch besteht.
Während des Urlaubs wird Ihr Lohn natürlich weiter gezahlt (als so genanntes Urlaubsentgelt). Wenn Sie nicht jede Woche dieselbe Stundenzahl arbeiten, wird in der Regel das durchschnittliche Einkommen der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt während der Urlaubszeit weitergezahlt. Hierzu gibt es detaillierte Rechtsprechung und zahlreiche Ausnahmen.
Vom Urlaubsentgelt ist das Urlaubsgeld zu unterscheiden, dies ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers. Das Urlaubsgeld wird meistens in einem Tarifvertrag bzw. im Arbeitsvertrag geregelt.
Wenn Sie während des Urlaubes krank werden, werden die Tage der Krankschreibung nicht auf Ihrem Urlaubsanspruch angerechnet, das gilt auch in den Betriebsferien.
Weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub können Ihnen für Weiterbildung und für gewerkschaftliche, parteipolitische oder gesellschaftliche Tätig- keiten gewährt werden. Regelungen hierzu können unter anderem im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag stehen. Viele dieser Sonderurlaubs- ansprüche sind allerdings in den letzten Jahren zunehmend gestrichen worden und mittlerweile recht selten.
Neben dem Urlaubsanspruch besteht ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu fünf Tagen bei Geburten, Hochzeiten, Krankheits- oder Todesfällen, für ehrenamtliche Richter, für gerichtliche oder behördliche Ladungen, notwendige Arztbesuche, Stellensuche bei Arbeitsplatzwechsel u.ä.m.. Dieser Anspruch kann aber durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen, erweitert (zum Beispiel bei Umzug) oder eingeschränkt sein.
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Arbeitszeiten
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Unabhängig davon, welche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt wird, gibt es gesetzliche Einschränkungen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit. Pro Tag darf höchstens 8 Stunden (plus die Zeit der Pausen) gearbeitet werden. In Ausnahmefällen – aber nicht dauerhaft - kann die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden betragen. Weitere einschränkende Festlegungen können sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ergeben.
Die Lage der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber – wenn sie nicht vertraglich festgelegt ist – selbst bestimmen, muss aber berechtigte Interessen der Arbeitnehmer (zum Beispiel familiäre Belange) dabei berücksichtigen.
Zwischen zwei Arbeitseinsätzen/Schichten müssen mindestens 11 Stunden liegen, in denen nicht gearbeitet wird.
Der Sonntag ist arbeitsfrei. Wer die ganze Woche arbeitet und – zum Beispiel in der Krankenpflege oder der Gastronomie - an einem Sonntag arbeiten muss, hat gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das heißt, innerhalb von zwei Wochen muss man an einem normalen Werktag nicht arbeiten, wird aber trotzdem bezahlt. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen trotzdem arbeitsfrei bleiben. Für Nacht- und Schichtarbeit gelten zudem weitere Einschränkungen.
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Pause nach Vorschrift
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Wer ununterbrochen arbeitet, kann sich irgendwann kaum mehr konzen- trieren. Deshalb schreibt das Gesetz nach 6 Stunden Arbeit mindestens 15 Minuten Pause vor. Wer 6 bis 9 Stunden arbeitet, hat ein Anrecht auf insgesamt 30 Minuten Pause.
Diese Pausen sollten Sie nicht an Ihrem Arbeitsplatz verbringen. Sie dürfen sie frei nach Ihren Vorstellungen gestalten - schließlich werden Sie in dieser Zeit nicht bezahlt.
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Gesetzliche Feiertage
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Jeder Arbeitnehmer hat an einem gesetzlichen Feiertag Anspruch auf Lohnzahlungen, ohne dass er arbeitet. Aber natürlich nur, wenn er üblicherweise an dem Wochentag arbeitet, auf den der Feiertag fällt. Wer keinen regelmäßigen Arbeitszeitplan hat, wird anteilig für den Feiertag bezahlt. Beispiel: Wer pro Woche zehn Stunden arbeitet (fünf-Tage-Woche), muß, wenn in der Woche ein Feiertag liegt, ein Fünftel, also zwei Stunden weniger arbeiten, bekommt aber trotzdem zehn Stunden bezahlt.
Wer die ganze Woche arbeitet und – zum Beispiel in der Krankenpflege oder der Gastronomie - an einem Feiertag arbeiten muss, hat gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das heißt, innerhalb von zwei Wochen muss man an einem normalen Werktag nicht arbeiten, wird aber trotzdem bezahlt.
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