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Steuern & Arbeitsrecht - Krankheit |
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Ein Krankheitsfall kann immer auftreten und natürlich stellt sich dann die Frage, ob der finanzielle Lebensstandard dadurch beeinträchtigt wird. Für diesen Fall gibt es das Entgeltfortzahlungsgesetz.
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Ansprüche und zeitliche Regelungen
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Wer krank ist, muss auch essen. Darum hat jeder Arbeitnehmer auch im Krankheitsfall Anspruch auf hundertprozentige Lohnzahlungen. Das gilt selbst bei Nebenjobs mit variierenden Wochenarbeitszeiten, in denen man mehr oder weniger kurzfristig für einen "Dienst" eingesetzt wird: Ist Ihr Einsatz vereinbart und Sie werden kurzfristig krank, bekommen Sie trotzdem vollen Lohn.
Bei längerer Krankheit ist der durchschnittliche Verdienst ausschlagge- bend. Diese Regelung aus dem so genannten "Entgeltfortzahlungsgesetz" des Bundes greift vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses und gilt zum Beispiel auch für ärztlich verordnete Kuren.
Voraussetzung ist natürlich eine ärztliche Krankschreibung, die dem Arbeitgeber vorgelegt wird.
Die Lohnfortzahlung gibt es nicht ohne Grund. Wer krank ist, würde nicht nur unverschuldet weniger verdienen. Viele Arbeitnehmer würden aus Angst um ihren Verdienst krank zur Arbeit gehen - was noch kranker macht. Und so toll ist kein Stundenlohn, dass man ihm die Gesundheit opfern muss.
Wenn Sie länger krank geschrieben sind, erhalten Sie sogar für sechs Wochen den vollen Lohn vom Arbeitgeber. Danach springt die Kranken- kasse ein und zahlt immerhin noch 70 Prozent des üblichen Lohnes.
Allerdings haben Studierende keinen Anspruch auf Krankengeld. Ausnahme: Wer wegen dauerhafter Überschreitung der 20-Wochenstundengrenze nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, bekommt auch Krankengeld, ebenso – aber mit Einschränkungen - wer freiwillig versichert ist.
Krankschreibungen, auch wenn sie häufiger auftreten oder länger an- dauern, sind kein zulässiger Kündigungsgrund. Sonst würden diejenigen, die öfter krank sind als andere, entlassen werden - und jeder Arbeitneh- mer würde aus Angst um seinen Job auch dann zur Arbeit gehen, wenn er krank ist.
Wer ein krankes Kind hat, das nicht älter als zwölf Jahre ist, und daneben einen Job, kann zur Pflege des Kindes Zuhause bleiben. Wenn in dieser Zeit nicht nach Arbeits- oder Tarifvertrag weiter Lohn gezahlt wird, zahlt die gesetzliche Krankenkasse für mitversicherte Kinder in der Regel „Kinderkrankengeld“ (private Krankenversicherungen zahlen meist nichts). Pro Kind gilt diese Regelung (mit Ausnahmen) für zehn Arbeitstage im Jahr, insgesamt aber für höchstens 25 Tage. Alleinerziehende haben einen Tage-Anspruch in doppelter Höhe.
Weitergehende Informationen auch zu zahlreichen anderen sozialen Leistungen gibt es in der Sozialfibel der Bayerischen Staatsregierung.
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