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Datum: 17.05.12
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Steuern & Arbeitsrecht - Sozialversicherung
Unter die Sozialversicherung fallen allgemein die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Alle Arbeitnehmer im Angestell-
tenverhältnis (ausgenommen Beamte, Ärzte, Rechtsanwälte und ähn-
liches) zahlen in die Sozialversicherung ein. Die Sozialversicherungs-
beiträge sind landläufig auch bekannt als Lohnnebenkosten.

Sozialversicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Beschäftigungsver-
hältnisse, außer kurzfristige Beschäftigungen und 400-Euro-Jobs.



1. Rentenversicherung
Bei einer regulären Beschäftigung wird von Ihrem Bruttolohn die Hälfte des regulären Rentensatzes (derzeit 19,5 Prozent) abgezogen. Die andere Hälfte zahlt Ihr Arbeitgeber.

Bei 400-Euro-Jobs können Sie sich freiwillig rentenversichern, wenn Sie mehr als 155 Euro im Monat verdienen. Hierbei führen Sie 4,5 Prozent (7,5 Prozent bis 30. JUNI 2006) Ihres Entgeltes aus dem Beschäfti-
gungsverhältnis ab, bei 400 Euro sind dies monatlich 18 Euro.



2. Krankenversicherung
Viele Studierende nutzen die Möglichkeit, in der Familienversicherung der Eltern (bis zum Alter von 25 Jahren plus die Zeit für Pflichtdienste) oder des Ehegatten (ohne Altersgrenze) zu bleiben. In dem Fall muss die Studentin/der Student keinen Beitrag zahlen. Das ist aber nur möglich, wenn Sie höchstens 340 Euro (im Minijob höchstens 400 Euro) monatlich verdienen.

Studierende, die sich selbst pflichtversichern müssen, können sich bei den gesetzlichen Krankenversicherungen für derzeit einheitlich 48 Euro versichern (seit 1. Juli 2005). Hinzu kommt der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung.



3. Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind seit 1. Januar 2005 gestaffelt. Wer 23 Jahre und älter ist und keine Kinder hat, muss 0,25 Prozent mehr zahlen. Studierende sind von Zahlungen zur Pflegeversicherung befreit, auch wenn sie neben dem Studium jobben.

Wer die günstigen Pflegeversicherungsbeiträge in der studentischen Krankenversicherung nicht in Anspruch nehmen kann, weil die Alters- oder Semestergrenze überschritten wurde, kann sich bei einer gesetz-
lichen Krankenkasse freiwillig pflegeversichern (Kosten ab 14 Euro pro Monat, genaue Beträge und Ausnahmen erfahren Sie bei der Krankenkasse Ihrer Wahl).



4. Arbeitslosenversicherung
Studierende sind von Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung befreit, auch wenn sie neben dem Studium jobben. Deshalb haben Sie auch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - weder, wenn Sie während des Studiums keinen Nebenjob mehr finden, noch wenn Sie nach dem Examen arbeitssuchend sind. Es ist auch nicht möglich, im Studium freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzah-
len, um später Geld zu bekommen.



Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (Stand: 16.08.2006)

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