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Datum: 17.05.12
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Steuern & Arbeitsrecht - Selbständige Tätigkeit
Viele Menschen machen sich in Zeiten einer harten Arbeitsmarktsituation selbständig und versuchen ihr Glück mit einem eigenen Geschäft oder auf freiberuflicher Basis. Es gibt Vorteile, doch auch einiges zu beachten.



Honorarjobs, freie Mitarbeit und eigenes Gewerbe
Wenn Sie für eine geleistete Arbeit eine Rechnung stellen, sind Sie frei-
beruflich bzw. selbständig tätig. Dasselbe gilt, wenn Sie für jede Leistung (Unterrichtsstunde, Text etc.) ein vertraglich vereinbartes Honorar erhalten oder der Arbeitgeber Ihnen nur Aufträge vermittelt, für die Sie selbst kassieren müssen (zum Beispiel Fahrradkurier, Stadtführer). Sie sind dann kein Arbeitnehmer und haben daher die Möglichkeit, den Ort und die Zeit, in der Sie die Arbeit verrichten wollen, frei zu wählen. Sie haben keinen Anspruch auf Folgeaufträge, sind aber auch frei, Aufträge abzulehnen und nach jedem abgeschlossenen Auftrag wieder zu gehen. Für diese Arbeitsform gibt es verschiedenste Bezeichnungen, zum Beispiel Honorarjob oder freie Mitarbeit.

Diese Art Beschäftigung hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass Sie viel weniger Rechte ihm gegenüber haben als ein Beschäftigter. Ihr Vorteil: Sie bekommen Ihren Lohn brutto ausgezahlt.

Wer selbständig arbeitet, hat auch einige Nachteile, die es zu bedenken gibt. Ein Selbständiger erhält keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ist bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg nicht unfallversichert und Urlaub bedeutet Verdienst-Ausfall. Der Auftraggeber kann das Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen. Und man muss sich komplett selbst (sozial-) versichern, der Arbeitgeber zahlt auch nichts dazu.

In der Regel gibt es bei Freiberuflern auch keine Arbeitsverträge. Doch in vielen Fällen kann bei Honorarjobs ein Vertrag die wichtigsten Eckpunkte zwischen Ihnen und dem Auftraggeber regeln. Ein schriftlicher Vertrag bietet Ihnen die Sicherheit, Ihren Vertragspartner im Zweifelsfall deutlich an Ihre Abmachungen erinnern zu können, insbesondere wenn es zu Unstimmigkeiten kommt. Damit der Vertrag wasserdicht ist, sollten Sie ihn vor Unterzeichnung von kompetenter Seite gegenlesen lassen - zum Beispiel bei einer Gewerkschaft. Ohne Vertrag sollten Sie zumindest eine gründliche Auftragsklärung mit exakten Absprachen über Art und Umfang der Leistung, Zeitpunkt der Übergabe und Höhe des Honorars vornehmen.



Anmeldung und rechtliche Pflichten
Als Selbständiger und Freiberufler müssen Sie sich selbständig um die Entrichtung Ihrer Steuern kümmern. Dafür brauchen Sie im Vorfeld eine Steuernummer vom Finanzamt. Die beantragen Sie mit dem Formular "Anzeige einer Betriebsaufnahme bzw. einer freiberuflichen Tätigkeit". Dieses Formular wirkt für Laien oft schwer verständlich. Lassen Sie sich das Formular in der Sprechstunde des Finanzamts erklären, damit Ihnen keine Fehler unterlaufen. Bis Mai müssen Sie für das vorangegangene Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben, sonst schätzt das Finanzamt einfach, wie viele Steuern Sie zahlen müssen.

Neben der Einkommensteuer fällt auch Umsatzsteuer an, wenn Sie im vergangenen Jahr mehr als 16.620 Euro Umsatz hatten und im laufenden Jahr voraussichtlich mehr als 50.000 Euro Umsatz haben werden. Wenn Sie vorhersehbar einen geringeren Umsatz haben werden, können Sie gleich mit der Anmeldung beim Finanzamt die Befreiung von der Umsatz-
steuer beantragen. Eine Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht können Sie zwei Jahre lang rückgängig machen. Wenn Sie die Umsatzsteuer-
pflicht akzeptieren, bindet Sie das für fünf Jahre. Wenn Sie am Anfang der Selbständigkeit große Ausgaben haben, kann die Umsatzsteuerpflicht vorteilhafter sein. Sie können die selbst bezahlte Umsatzsteuer nämlich verrechnen. Lassen Sie sich aber besser genau beraten.

Wenn Sie selbständig, aber nicht freiberuflich tätig sind, müssen Sie ein Gewerbe anmelden. Die Anmeldung erfolgt in der Regel beim örtlichen Ordnungs- oder Gewerbeamt und hat zur Folge, dass Sie Gewerbesteuer in der von der Kommune festgelegten Höhe entrichten müssen. Freiberufler sind dagegen von der Gewerbesteuer befreit. Natürlich fällt Gewerbesteuer erst an, wenn Sie mit Ihrem Gewerbe einen Gewinn machen, der einen Freibetrag von 25.000 Euro übersteigt. Von Ihrer Anmeldung wird neben dem Finanzamt auch die Industrie- und Handels-
kammer (IHK) bzw. die Handwerkskammer informiert, Sie sind jetzt zwangsläufig Mitglied der IHK.



Abgrenzung der freiberuflichen Tätigkeit
Die Definition freiberuflicher Tätigkeit findet sich in Paragraf 18 des Einkommensteuergesetzes. Danach gehören zur freiberuflichen Tätig-
keit die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.

Die Grenze zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist nicht leicht zu erkennen. Ein Beispiel: Ein Screendesigner ist Freiberufler, eine Onlineprogrammiererin jedoch nicht: Der eine arbeitet künstlerisch, die andere nicht. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Ihre Tätigkeit einge-
schätzt wird, fragen Sie einfach beim Finanzamt oder Ordnungsamt nach.



Sozial- und Rentenversicherung
Wer freiberuflich oder selbständig tätig ist, ist nicht sozialversicherungs-
pflichtig. Es entsteht aber auch kein Anspruch aus den Sozialversiche-
rungszweigen. So müssen Sie sich selbst krankenversichern, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung (Einkommensgrenze 345 Euro pro Monat) oder die studentische Krankenversicherung (Wochenarbeitszeitgrenze: 20 Stunden) vorliegen.

Viele Freiberufler sind allerdings rentenversicherungspflichtig, zum Bei-
spiel Erzieherinnen, Pflegerinnen oder Publizistinnen - aber auch, wer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Wenn Sie in einer solchen Tätigkeit höchstens 400 Euro im Monat verdienen, ist sie renten-
versicherungsfrei, Sie können Sich aber freiwillig rentenversichern. Die Regeln für Mini-Jobs gelten entsprechend. Verdienen Sie mehr als 400 Euro monatlich, müssen Sie sich bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) melden. Es fällt in der Regel der volle Rentenversi-
cherungsbeitrag von 19,5 Prozent des Einkommens an. Deshalb ist es sinnvoll, zu Ihrem Honorar zusätzlich 10 Prozent Beteiligung an der Rentenversicherung auszuhandeln (vergleichbar der Regelung für ordentliche Arbeitnehmer).

Wer sein Einkommen nicht offen legt, erhält von der BfA eine Pauschal-
forderung von gut 400 Euro, auch bis zu vier Jahren rückwirkend. Dafür schreibt die BfA sogar flächendeckend Bildungsträger an, um nach den Adressen ihrer Honorarkräfte zu fragen.

Künstler und Publizisten bekommen die Unterstützung der staatlichen Künstlersozialkasse, kurz KSK. Die KSK übernimmt wie ein Arbeitgeber die Hälfte Ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Das Aufnahmeverfahren der KSK ist sehr umfassend und für Berufsanfänger eine Herausforde-
rung. Darüber hinaus müssen Sie Ihre soziale Absicherung selbständig aus Ihrem Einkommen finanzieren.

Wenn Sie als Freiberufler/Selbständiger/Gewerbetreibender etc. nicht nur zu Hause arbeiten, sondern in einer Bürogemeinschaft oder gar einem eigenen Büro einen eigenen PC stehen haben, wird ab 1. Januar 2007 für diesen PC die Rundfunkgebühr (GEZ-Gebühr) für TV-Geräte fällig – egal, ob Sie diese Gebühr zu Hause schon mal zahlen oder nicht.

Wenn Sie eine Arbeit angeboten bekommen, für die Inhalt, Durchfüh-
rung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit von der Auftraggeberin bestimmt werden, handelt es sich um eine klassische Arbeitnehmertätigkeit. In diesem Fall sollten Sie um einen Arbeitsvertrag bitten.

Honorarkräfte, die als Dozent/in oder in der Weiterbildung arbeiten, können die Hotline der GEW zu arbeits- und sozialversicherungsrecht-
lichen Fragen nutzen: 01804-100927, 24 Cent pro Minute, erreichbar am Montag zwischen 19 und 23 Uhr und Dienstag zwischen 9 und 13 Uhr.



Allgemeine Auskünfte
Für Selbständige in allen Berufszweigen bietet die Gewerkschaft ver.di das Beratungs-Mediafon. 15 Fachleute geben Rat unter 01805/754444. Infos auch hier: www.mediafon.net

Vielfältige Seminarangebote für Freiberufler finden Sie unter
www.goetzbuchholz.de/live.htm

Allgemeine Informationen für Freiberufler bietet der "Ratgeber Freie"
von Götz Buchholz unter www.ratgeber-freie.de



Quelle: Deutscher Gewerkschaftsbund (Stand: 16.08.2006)

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