Wer regelmäßig viel verdient, zahlt mit Studentenausweis weniger Sozialversicherungsbeiträge.
Seit dem 1. April 2003 ist bei Jobs, in denen mehr als 400 Euro, aber nicht mehr als 800 Euro verdient werden, für den Arbeitnehmer nur ein Teil des Lohnes rentenversicherungspflichtig. Auf ihn werden die vollen Rentenversicherungsbeiträge erhoben. Der Rest des Lohnes bleibt rentenversicherungsfrei.
Achtung: Ohne den Studentenstatus in der Sozialversicherung besteht nicht nur in der Rentenversicherung Beitragspflicht. Dann gelten diese Regelungen natürlich auch für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge.
Wie groß der rentenversicherungspflichtige Anteil ist, wird mit der folgenden Formel errechnet:
F x 400 + (2-F) x (AE - 400)
F ist eine Variable (welcher der durchschnittliche Sozialversicherungssatz zu Grunde liegt) und beträgt im Jahre 2006 0,5967 (0,5952 für 2005; 0,5995 bis 2004). AE ist das tatsächliche Arbeitsentgelt.
Verdienen Sie zum Beispiel 500 Euro, ergibt sich aus der Formel, dass nur für 379,85 Euro Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Bei derzeit 19,5 Prozent Rentensatz fallen also 74,07 Euro Rentenbeitrag an.
Diesen Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitge- ber zahlt soviel, als ob der Lohn vollständig rentenversicherungspflichtig wäre (also die Hälfte von 19,5 Prozent x 500 Euro, gleich 48,75 Euro). Den Rest der tatsächlich anfallenden Beiträge (hier 25,32 Euro) zahlt der Arbeitnehmer.
Mehrere Beschäftigungen, bei denen insgesamt nicht mehr als 800 Euro monatlich verdient werden, rechnet man zusammen.
Der Arbeitnehmer kann auch durch schriftliche Erklärung auf die Reduzierung seines Rentenbeitrages verzichten.
Mehr Informationen hierzu und weitere Rechenbeispiele finden Sie auf den Seiten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) unter www.bfa.de
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